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Informationen zum Dokument  BGer 9C_565/2007  Materielle Begründung
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BGer 9C_565/2007 vom 25.01.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_565/2007
 
Urteil vom 25. Januar 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
 
Gerichtsschreiber Maillard.
 
Parteien
 
T.________, Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, Neuarlesheimerstrasse 15, 4143 Dornach,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
 
vom 19. Juli 2007.
 
in Erwägung,
 
dass die IV-Stelle Basel-Stadt das von T.________, geboren 1955, am 6. Oktober 2003 gestellte Leistungsbegehren nach beruflichen und medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 29. November 2006 mangels anspruchsbegründender Invalidität ablehnte,
 
dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 19. Juli 2007 abwies,
 
dass T.________ mit Beschwerde die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Zusprechung einer Dreiviertelsrente ab 1. Oktober 2001, eventualiter Rückweisung an die IV-Stelle zur Vornahme medizinischer Abklärungen, beantragen, sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liess,
 
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 abgewiesen hat,
 
dass die Vorinstanz in Würdigung einerseits des Abklärungsberichtes Haushalt vom 24. Februar 2004 und anderseits der medizinischen Akten, insbesondere des psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. F.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. April 2006, mit in allen Teilen überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre und in einer körperlich nicht schweren Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht, was bei einem anhand eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) ermittelten Invaliditätsgrad von 20 % zu keinem Rentenanspruch führt,
 
dass es sich bei den Fragen, ob die Beschwerdeführerin bei der Invaliditätsbemessung als Erwerbstätige oder als Hausfrau (bzw. Teilerwerbstätige) einzustufen ist und wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in diesen Bereichen verhält, um Tatfragen handelt, welche vom Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG geprüft werden können (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398; siehe auch Urteil I 693/06 vom 20. Dezember 2006),
 
dass die von der Beschwerdeführerin gegen die Feststellung, sie wäre ohne Gesundheitsschaden voll erwerbstätig, erhobenen Einwendungen schon deshalb nicht durchdringen, weil die Sachverhaltsannahme wesentlich auf den von der Versicherten am 3. Februar 2004 selbst gemachten Äusserungen gegenüber der Haushaltsabklärungsperson beruht und keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, diese Aussage sei von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst worden, was vielmehr auf die erst im Beschwerdeverfahren erhobene nachträgliche Bestreitung zutrifft,
 
dass angesichts der weiteren zu berücksichtigenden Umstände (Alter, Wegfall der Erziehungsaufgaben, finanzielle Verhältnisse, Invalidität des Ehemannes) die Feststellung der Vorinstanz zur Qualifikation als Erwerbstätige jedenfalls nicht als bundesrechtswidrig erscheint,
 
dass im Übrigen auch die Annahme eines anderen invalidenversicherungsrechtlichen Status, namentlich die Ausübung einer 100%igen Haushaltstätigkeit, der Beschwerdeführerin nicht von Vorteil wäre, erscheint doch die im hauswirtschaftlichem Abklärungsbericht vom 24. Februar 2004 angegebene Einschränkung angesichts der medizinischen Befunde schlechthin nicht als nachvollziehbar,
 
dass die gegen die vorinstanzliche Feststellung zur Restarbeitsfähigkeit erhobenen Vorbringen ebenfalls nicht durchdringen, da sich die Beschwerdeführerin die somatische Seite betreffend einzig auf den Bericht des behandelnden Psychiaters vom 11. Juni 2007 stützt, in Ergänzung der auch hier zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen darauf hinzuweisen ist, dass dieser Arzt über keine weitere einschlägige Facharztausbildung (weder in Radiologie, noch Rheumatologie noch orthopädischer Chirurgie) verfügt und im Übrigen lediglich eine zusätzliche Diagnose stellt, zur hier allein interessierenden Frage der Arbeitsfähigkeit aber keine Stellung bezieht,
 
dass die Beschwerdeführerin nebst somatischen Beschwerden, die aber zu keinen Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit führen, zwar an einer somatoformen Schmerzstörung leidet, diese indessen nach der Rechtsprechung als solche grundsätzlich keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken vermag (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354),
 
dass die Kritik der Beschwerdeführerin, Dr. med. F.________ habe sich im Gutachten vom 25. April 2006 nicht mit den rechtsprechungsgemäss geforderten Voraussetzungen auseinandergesetzt, unter denen bei einer somatoformen Schmerzstörung ausnahmsweise eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit angenommen werden kann (siehe dazu BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354), von vornherein ins Leere stösst, da das kantonale Gericht zu ihren Gunsten vom Vorliegen dieses Ausnahmefalles ausgegangen ist und sich in den Akten keine Anhaltspunkte finden, wonach die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht um mehr als 20 % eingeschränkt sein soll,
 
dass insbesondere der behandelnde Psychiater im Bericht vom 11. Juni 2007 wie bereits oben erwähnt keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit nimmt, und schliesslich auch der Hinweis auf den sich angeblich verschlechternden Gesundheitszustand unbehelflich ist, da bei der gerichtlichen Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt (hier: 29. November 2006) abgestellt wird (siehe dazu BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243 mit Hinweisen),
 
dass es angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage keiner zusätzlichen Abklärung bedarf, weshalb von der eventualiter beantragten Rückweisung abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94),
 
dass sich die Beschwerdeführerin mit dem vom kantonalen Gericht durchgeführten Einkommensvergleich nicht auseinandersetzt, weshalb sich Weiterungen erübrigen,
 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 25. Januar 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Maillard
 
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