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Informationen zum Dokument  BGer 5A_731/2007  Materielle Begründung
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BGer 5A_731/2007 vom 28.01.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_731/2007/bnm
 
Urteil vom 28. Januar 2008
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Spital A.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil (FFE 07 474/PFC/SCF) vom 21. November 2007 des Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).
 
Nach Einsicht
 
in die (per Telefax eingereichte) Beschwerde nach Art. 72ff. BGG vom 5. Dezember 2007 gegen das (dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2007 zugestellte) Urteil vom 21. November 2007 des Obergerichts des Kantons Bern,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 des Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung aufgefordert worden ist, dem Bundesgericht innerhalb der (zufolge der Gerichtsferien bis zum 21. Januar 2008 laufenden) Beschwerdefrist eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift per Post nachzureichen, ansonst auf die Fax-Eingabe nicht eingetreten werde,
 
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist,
 
dass somit festzustellen bleibt, dass Beschwerden an das Bundesgericht nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen, d.h. durch Übergabe an das Bundesgericht oder an die Schweizerische Post (Art. 48 Abs. 1 BGG) oder aber durch elektronische Eingabe mit anerkannter elektronischer Signatur (Art. 42 Abs. 4 BGG) erhoben werden können, weshalb die vom Beschwerdeführer eingereichte Fax-Eingabe unzulässig ist (Mitteilung des Schweizerischen Bundesgerichts, in: ZBJV 143/2007 S. 67f. Ziff. IV),
 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
 
dass das Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Januar 2008
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Raselli Füllemann
 
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