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Informationen zum Dokument  BGer 6B_57/2008  Materielle Begründung
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BGer 6B_57/2008 vom 28.01.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_57/2008/bri
 
Urteil vom 28. Januar 2008
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St.Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten SG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Eröffnung eines Strafverfahrens,
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2007.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer hatte gegen einen Untersuchungsrichter Strafanzeige eingereicht. Er sei ohne Angabe eines Grundes und ohne Haftbefehl festgenommen worden. Ein von ihm geleastes Fahrzeug sei ihm ohne Verfügung und ohne vorgängige Anhörung weggenommen worden. Und schliesslich sei er wegen angeblicher Nichtbezahlung einer Busse zu Unrecht inhaftiert worden. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass im angefochtenen Urteil kein Strafverfahren eröffnet wurde. Der Geschädigte, der nicht Privatstrafkläger oder Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist, ist indessen zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 228). Die Beschwerde beschränkt sich überdies zur Hauptsache auf querulatorische und somit gemäss Art. 42 Abs. 7 BGG unzulässige Ausführungen. Und schliesslich befasst sie sich nicht konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, weshalb sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Januar 2008
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Schneider Monn
 
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