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Informationen zum Dokument  BGer 8C_372/2007  Materielle Begründung
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BGer 8C_372/2007 vom 28.01.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_372/2007
 
Urteil vom 28. Januar 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
 
Parteien
 
L.________, Deutschland, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Pollux N. Kaldis,
 
Reb-Gasse 5, 8005 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 25. April 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2002 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) das Gesuch von L.________, geboren 1960, um Leistungen der Invalidenversicherung ab. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Februar 2004 teilweise gut und wies die Sache zur Abklärung der erwerblichen Situation an die IV-Stelle zurück. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
 
Mit Verfügungen vom 25. Februar und 15. März 2005 sprach die IV-Stelle L.________ eine Viertelsrente ab 1. November 1999 zu, woran sie mit Einspracheentscheid vom 19. August 2005 festhielt.
 
B.
 
L.________ liess hiegegen Beschwerde führen. Im Rahmen des kantonalen Verfahrens ergab sich, dass er seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hatte. Zudem ersuchte er gestützt auf den Bericht des Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Dezember 2006 um Revision des Entscheids vom 19. Februar 2004. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwies die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 25. Februar und 15. März 2005 mangels eigener Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht und wies das Revisionsgesuch mit Entscheid vom 25. April 2007 ab.
 
C.
 
L.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach zusätzlichen medizinischen und beruflichen Abklärungen den Anspruch auf eine höhere Rente prüfe. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur Invalidenversicherung auch BGE 132 V 393).
 
2.
 
Die Vorinstanz hat die Bestimmung und Grundsätze über die Voraussetzungen einer Revision eines kantonalen Entscheids (Art. 61 lit. i ATSG; BGE 127 V 353 E. 5b S. 358 mit Hinweisen; vgl. auch HAVE 2005 S. 242 = Urteil I 183/04 vom 28. April 2005) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
Streitig ist, ob der Bericht des Dr. med. K.________ vom 11. Dezember 2006 geeignet ist, eine Revision des Entscheids vom 19. Februar 2004 zu begründen, mit welchem das kantonale Gericht die Abstützung auf das MEDAS-Gutachten vom 27. Dezember 2001 sowie die übrigen fachärztlichen Berichte bestätigte.
 
4.
 
Die Vorinstanz hat nach einlässlicher Würdigung der Berichte des Dr. med. R.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Juli 2000 und des Dr. med. S.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, MEDAS, vom 23. August 2001 sowie des Berichts des Dr. med. K.________ vom 11. Dezember 2006 festgestellt, Dr. med. K.________ habe zwar eine eingehendere Anamnese erhoben, er sei aber nicht infolge neu festgestellter Tatsachen zu einer abweichenden Beurteilung der psychischen Beeinträchtigungen gelangt, zumal sich die feststellbare Pathologie gemäss Dr. med. K.________ insgesamt wenig von den bisher erhobenen Befunden unterscheide. Diese Feststellungen sind tatsächlicher Natur und damit für das Bundesgericht verbindlich (E. 1; Urteil U 561/06 vom 28. Mai 2007, E. 7). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, das diese Feststellungen als offensichtlich unrichtig oder als Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG erscheinen lässt. Insbesondere kann auch dem Einwand, das rechtliche Gehör des Versicherten sei durch die früheren psychiatrischen Berichte verletzt worden, nicht gefolgt werden. Richtig ist die Feststellung der Vorinstanz, dass die Aussage des Dr. med. K.________, wonach Dr. med. R.________ bestimmte Sachverhalte zwar erhoben, aber die falschen Schlüsse daraus gezogen habe, lediglich eine revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende Beurteilung einer bereits bekannten Tatsache darstellt. Im Übrigen ist auch die Bemerkung der Vorinstanz, gestützt auf den Bericht des Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Oktober 2003 sei denkbar, dass der Bericht des Dr. med. K.________ auf einem sich seit dem Dezember 2002 geänderten Gesundheitszustand beruhe, weshalb er kein revisionsrechtlich relevantes Beweismittel sei, nicht zu beanstanden.
 
5.
 
Der Versicherte hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 28. Januar 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
 
Widmer Riedi Hunold
 
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