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Informationen zum Dokument  BGer 8C_208/2007  Materielle Begründung
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BGer 8C_208/2007 vom 01.02.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_208/2007
 
Urteil vom 1. Februar 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
Parteien
 
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani, Ruederstrasse 8, 5040 Schöftland,
 
gegen
 
AXA Winterthur, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Februar 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
M.________, geboren 1951, stürzte am 20. August 1992 beim Stossen eines Motorrades auf die rechte Schulter. Die Winterthur Versicherungen (heute: AXA Winterthur) erbrachte für die Folgen (Schulterprellung rechts und möglicherweise leichte Subluxation im Acromioclaviculargelenk [nachfolgend: AC-Gelenk]) des als Bagatell-Unfall angemeldeten Ereignisses die gesetzlichen Leistungen nach UVG. Die Behandlung konnte bei gutem klinischem Verlauf bereits am 28. August 1992 abgeschlossen werden. Am 7. September 2005 liess M.________ erstmals einen Rückfall anmelden, nachdem "heute temporär massive Schmerzen in rechter Achsel" im Anschluss an ein Tennisspiel aufgetreten waren. Nach medizinischen Abklärungen verneinte die AXA Winterthur den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem mit Rückfallmeldung vom 7. September 2005 geltend gemachten Gesundheitsschaden und dem Unfall vom 20. August 1992 (Verfügung vom 12. Mai 2006) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 10. August 2006 fest.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des M.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 28. Februar 2007).
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt M.________ unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sinngemäss beantragen, die AXA Winterthur habe ihm für die rückfallweise angemeldeten Beschwerden die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen.
 
Während die AXA Winterthur auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
2.
 
2.1 Das kantonale Gericht hat die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen zu den Bestimmungen und Rechtsgrundsätzen betreffend Rückfälle und Spätfolgen (Art. 11 UVV; BGE 118 V 293 E. 2c S. 296 mit Hinweisen) sowie zur Praxis, wonach der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhanges beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden kann, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf - bei Verschlimmerung oder Manifestation eines krankhaften Vorzustandes durch einen Unfall mit Erreichen des Status quo ante oder Status quo sine (vgl. RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b [U 180/93], 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b [U 61/91], je mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 60/02 vom 18. September 2002 E. 2.1) - wegfallen können. Korrekt sind im Weiteren die Hinweise zu dem im Sozialversicherungsrecht bei der Beantwortung von Tatfragen üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
 
2.2 Zu ergänzen ist, dass es dem Leistungsansprecher obliegt, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E. 1c i.f. [U 93/96], Urteil U 479/06 vom 8. August 2007 E. 4.2).
 
3.
 
3.1 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die von Vorinstanz und Verwaltung korrekt angewandte Rechtsprechung in Frage zu stellen vermöchte. Statt dessen hält er an seiner im Widerspruch zur ständigen Praxis stehenden Auffassung fest, wonach die AXA Winterthur die Beweislast für die anspruchsaufhebende Tatsache trage, dass es sich bei den am 7. September 2005 rückfallweise angemeldeten Beschwerden nicht um Folgen des Unfalles vom 20. August 1992 handle. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien nach diesem Ereignis nie ganz abgeheilt. Er habe stets unter Brückensymptomen gelitten. Der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt und das kantonale Gericht habe zu Unrecht auf die Berichte der die AXA Winterthur beratenden Ärzte (Dres. med. S.________ und H.________) abgestellt, obwohl diese - im Gegensatz zum behandelnden Dr. med. U.________ - den Versicherten nie selber untersucht hätten.
 
3.2 Der Beschwerdeführer bestätigt ausdrücklich, dass er sich wegen den ihn angeblich seit dem Unfall vom 20. August 1992 "regelmässig plagenden" rechtsseitigen Schulterbeschwerden bis zur Anmeldung des Rückfalles im Sommer 2005 während rund dreizehn Jahren kein einziges Mal in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Der Vorinstanz ist beizupflichten, soweit sie nach umfassender Würdigung der konkreten Umstände zur Überzeugung gelangte, es sei nicht glaubhaft, dass der Versicherte nach dem Behandlungsabschluss im Grundfall vom 28. August 1992 nie beschwerdefrei geworden sei und regelmässig - sogar bei alltäglichen Verrichtungen - Einschränkungen im rechten Schultergelenk (auf der dominanten Seite) habe hinnehmen müssen. Würde dies zutreffen, hätte der Beschwerdeführer nicht fast dreizehn Jahre lang abgewartet, bevor er deswegen einen Arzt aufsuchte. Im Übrigen sind sich alle aktenkundig beteiligten Ärzte einig, dass auf Grund der Ergebnisse der eingehenden medizinischen Untersuchung des rechten Schultergelenks vom Sommer 2005 eine AC-Gelenksarthrose zu diagnostizieren ist. Mit ausführlicher Begründung hat das kantonale Gericht nach sorgfältiger Würdigung der Aktenlage im angefochtenen Entscheid - worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG) - richtig erkannt, dass der mit Unfallrückfallmeldung UVG vom 7. September 2005 angemeldete Gesundheitsschaden nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Bagatell-Unfall vom 20. August 1992 steht.
 
3.3 Diese Auffassung ist auch mit der Einschätzung des Dr. med. U.________ zu vereinbaren, wonach eine einseitige Schultergelenksarthrose insbesondere dann Folge eines degenerativen Prozesses sein kann, wenn es sich um den dominanten Arm handelt und der Patient in der Vergangenheit mit diesem Arm viele Überkopfarbeiten oder Überkopfsportarten ausgeführt hat. Zum einen steht fest, dass der Versicherte sportlich immer ausserordentlich aktiv war, früher Tennis spielte, bei der militärischen Aushebung zu den Grenadieren eingeteilt wurde, sich im Schwimmen übte, sein langjähriges Hobby Leichtathletik pflegte, sich im Rahmen der Männerriege Y.________ im Mehrkampf-Einzelwettbewerb betätigte und dabei unter anderem die Teildisziplin Weitwurf trainierte. Zum anderen traten die im Sommer 2005 rückfallweise zum Unfall vom 20. August 1992 angemeldeten rechtsseitigen Schulterbeschwerden temporär jeweils nach dem Tennisspiel auf, welches er nach einem 20-jährigen Unterbruch im Sommer 2005 wieder aufgenommen hatte. Neben einer altersentsprechenden und belastungsbedingten degenerativen Abnützung des rechten Schultergelenkes kommt dem innert acht Tagen abgeschlossenen Bagatell-Unfall vom 20. August 1992 in Bezug auf die knapp dreizehn Jahre später aufgetretenen Schulterbeschwerden vom Sommer 2005 nach dem Gesagten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine ursächliche Bedeutung zu, weshalb die mit angefochtenem Entscheid bestätigte Verneinung der Rückfallkausalität und die daraus folgende Ablehnung des Anspruchs auf Unfallversicherungsleistungen nicht zu beanstanden ist.
 
4.
 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 1. Februar 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Hochuli
 
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