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Informationen zum Dokument  BGer 4F_9/2007  Materielle Begründung
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BGer 4F_9/2007 vom 04.02.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4F_9/2007 /len
 
Urteil vom 4. Februar 2008
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Parteien
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
X.________ AG,
 
Gesuchsgegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stooss.
 
Gegenstand
 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils
 
vom 24. September 2007 (4A_208/2007),
 
In Erwägung,
 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 24. September 2007 die vom Gesuchsteller gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 27. April 2007 eingereichte Beschwerde in Zivilsachen abwies, soweit darauf eingetreten werden konnte;
 
dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine vom 24. Dezember 2007 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 24. September 2007 Revision einzulegen;
 
dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht am 24. Januar 2008 eine weitere Eingabe einreichte, in welcher er die Begründung seines Revisionsgesuchs ergänzte;
 
dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 24. September 2007 die Revisionsgründe von Art. 121, 122 und 123 BGG anruft;
 
dass der Revisionsgrund von Art. 122 BGG von vornherein ausser Betracht fällt, weil in dieser Sache kein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergangen ist;
 
dass der Gesuchsteller sodann nicht darlegt, inwiefern ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 BGG (Verletzung von Verfahrensvorschriften) vorliegen soll;
 
dass schliesslich entgegen den vom Gesuchsteller vorgebrachten Behauptungen nicht ersichtlich ist, dass im Sinne von Art. 123 BGG durch eine Straftat zum Nachteil des Gesuchstellers auf den Entscheid eingewirkt wurde oder der Gesuchsteller nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren oder entscheidende Beweismittel aufgefunden hat, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte;
 
dass aus diesen Gründen das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Februar 2008
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Corboz Huguenin
 
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