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Informationen zum Dokument  BGer 1C_66/2008  Materielle Begründung
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BGer 1C_66/2008 vom 08.02.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_66/2008
 
Urteil vom 8. Februar 2008
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
Parteien
 
X.________ GmbH, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Verhöramt des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans.
 
Gegenstand
 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Herausgabe von Beweismitteln,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. November 2007 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth führt ein Strafverfahren gegen Y.________. Am 28. Juni 2006 ersuchte sie die Schweiz um Rechtshilfe; insbesondere um Durchsuchung der Geschäftsräume der X.________ GmbH in T.________.
 
Am 27. April 2007 wurde die Durchsuchung bei der X.________ GmbH durchgeführt. Dabei wurden Akten sichergestellt.
 
Mit Schlussverfügung vom 14. Juni 2007 entsprach das Verhöramt Nidwalden dem Rechtshilfeersuchen (Dispositiv Ziffer 1). Es ordnete unter anderem die Herausgabe bei der X.________ GmbH beschlagnahmter Akten an die ersuchende Behörde an (Dispositiv Ziffer 2.1).
 
Die von der X.________ GmbH dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesstrafgericht (II Beschwerdekammer) am 16. November 2007 teilweise gut. Es änderte Ziffer 1 des Dispositivs der Schlussverfügung des Verhöramtes wie folgt:
 
- Dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 28. Juni 2006 wird teilweise entsprochen. Rechtshilfe wird gewährt für den im Rechtshilfeersuchen unter lit. b geltend gemachten Sachverhalt. Keine Rechtshilfe wird gewährt für die im Rechtshilfeersuchen unter lit. a und c geltend gemachten Sachverhalte, und die bei der X.________ GmbH sichergestellten Unterlagen dürfen für die Verfolgung dieser Sachverhalte im deutschen Steuerstrafverfahren nicht verwendet werden."
 
Im Übrigen wies das Bundesstrafgericht die Beschwerde ab.
 
B.
 
Vorab per Fax teilte Z.________ am 31. Januar 2008 dem Bundesstrafgericht mit, er habe an diesem Tag in seiner Funktion als Liquidator der X.________ GmbH den Entscheid der II. Beschwerdekammer vom 16. November 2007 erhalten. "Höchst vorsorglich" lege er dagegen Beschwerde ein. Nach Durchsicht und Überprüfung des Entscheids der II. Beschwerdekammer werde er mitteilen, ob das Rechtsmittel aufrecht erhalten bleibe oder zurückgezogen werde.
 
Am Tag darauf stellte das Bundesstrafgericht den Fax dem Bundesgericht zu.
 
Z.________ sandte sein Schreiben vom 31. Januar 2008 dem Bundesstrafgericht auch per Post zu. Das Schreiben ging bei diesem am 4. Februar 2008 ein.
 
Gleichentags sandte das Bundesstrafgericht das Schreiben dem Bundesgericht zu.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels (Art. 107 Abs. 3 BGG).
 
Gemäss Art. 108 BGG entscheidet der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung im vereinfachten Verfahren unter anderem über Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden (Abs. 1 lit. a). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Abs. 3).
 
2.
 
Gemäss Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde anstatt beim Bundesgericht bei der Vorinstanz eingereicht. Nach Art. 48 Abs. 3 BGG schadet ihr das nicht. Auf die Beschwerde kann aus folgenden Erwägungen gleichwohl nicht eingetreten werden.
 
Gemäss Art. 44 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen (Abs. 1). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Abs. 2).
 
Wie sich aus den Akten ergibt, haben das Verhöramt und das Bundesamt für Justiz den angefochtenen Entscheid am 20. November 2007 in Empfang genommen. Das der Beschwerdeführerin zugesandte Exemplar des angefochtenen Entscheids konnte dieser an ihrer Adresse in T.________ nicht zugestellt werden. Die entsprechende Sendung wurde von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" dem Bundesstrafgericht zurückgesandt und ging dort am 5. Dezember 2007 wieder ein.
 
Am 9. Januar 2008 stellte das Bundesstrafgericht den angefochtenen Entscheid der Beschwerdeführerin ein zweites Mal zu. Auch diese Sendung wurde mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesstrafgericht zurückgeschickt. Wie sich aus den Akten ergibt, wurde die Sendung der Beschwerdeführerin am 10. Januar 2008 zur Abholung im Postfach gemeldet und von der Post nach Ablauf der Abholfrist von sieben Tagen am 18. Januar 2008 dem Bundesstrafgericht zurückgeschickt.
 
Die Beschwerdefrist von zehn Tagen hat hier somit gemäss Art. 44 BGG spätestens am 18. Januar 2008 zu laufen begonnen.
 
Die Beschwerde vom 31. Januar 2008 ist damit verspätet, weshalb darauf von vornherein nicht eingetreten werden kann.
 
3.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Verhöramt des Kantons Nidwalden, dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Februar 2008
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Härri
 
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