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Informationen zum Dokument  BGer 5A_590/2007  Materielle Begründung
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BGer 5A_590/2007 vom 08.02.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_590/2007/bnm
 
Urteil vom 8. Februar 2008
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
 
Gerichtsschreiber Schett.
 
Parteien
 
Genossenschaft X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Nossung,
 
gegen
 
Y.________ und Z.________,
 
Beschwerdegegner,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Brauchli,
 
Gegenstand
 
Besitzesschutz,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. September 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a Y.________ und Z.________ errichteten im Jahre 1996 auf ihrem Grundstück Nr. xxx in A.________ ein Wohnhaus. Zur gleichen Zeit erstellte die Genossenschaft X.________ auf diesem Grundstück einen Elektroverteilkasten, ohne sich jedoch von den Eigentümern eine Dienstbarkeit einräumen zu lassen.
 
A.b Mit Verfügung vom 4./5. Juli 2007 wies das Vizegerichtspräsidium Arbon ein Gesuch von Y.________ und Z.________ um Entfernung des Elektroverteilkastens ab. Das Obergericht des Kantons Thurgau hiess den dagegen erhobenen Rekurs am 3. September 2007 gut und verpflichtete die Genossenschaft X.________, den Elektroverteilkasten auf dem Grundstück Nr. xxx innert 60 Tagen zu entfernen.
 
B.
 
Die Genossenschaft X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist mit Beschwerde vom 10. Oktober 2007 an das Bundesgericht gelangt. Sie beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides. In der Sache sind keine Antworten eingeholt worden. Y.________ und Z.________ (Beschwerdegegner) teilten dem Bundesgericht am 28. Januar 2008 mit, dass sich die Parteien zwischenzeitlich geeinigt hätten. Auf Ersuchen der Instruktionsrichterin reichte die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2008 den am 9. Januar 2008 abgeschlossenen Grunddienstbarkeitsvertrag ein.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde richtet sich gegen einen letztinstanzlich ergangenen Entscheid über ein Ersuchen um Besitzesschutz. Dabei handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme in einer Zivilsache mit Vermögenswert, womit einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 72 Abs. 1, Art. 98 BGG; BGE 133 III 638 E. 2). Entgegen der Vorschrift von Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG findet sich im angefochtenen Entscheid keine Angabe des Streitwertes. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Kosten können nicht einfach mit den beidseitigen Interessen, die hier in Frage stehen, gleichgesetzt werden. Ob im vorliegenden Fall tatsächlich von einem Streitwert von Fr. 30'000.-- auszugehen ist, scheint mehr als fraglich, kann aber angesichts des Ausgangs des Verfahrens offen bleiben. Aus dem gleichen Grunde ist ebenso wenig zu prüfen, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wird und damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, oder ob es sich hier nicht vielmehr um die Anwendung bekannter Grundsätze auf einen Einzelfall handelt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; BGE 133 III 493 E. 1.2).
 
2.
 
2.1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Das Rechtsschutzinteresse muss zudem aktueller Natur und im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch gegeben sein, da sich das Bundesgericht nur zu konkreten Fragen äussert. Ein solches praktisches Interesse fehlt sodann, falls die Gutheissung des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer nicht zu seinem geforderten Recht verhelfen kann (BGE 131 I 153 E. 1.2 mit Hinweisen).
 
2.2 Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Frage, ob der Elektroverteilkasten auf dem Grundstück der Beschwerdegegner zu entfernen ist. Die Vorinstanz hat einen solchen Anspruch mit dem Hinweis auf den fehlenden Rechtstitel der Beschwerdeführerin bejaht und den Beschwerdegegnern den Widerruf der seinerzeitigen Einwilligung zugebilligt. Ihrer Meinung nach verhalten sich die Beschwerdegegner zudem nicht rechtsmissbräuchlich. Im Verlaufe des bundesgerichtlichen Verfahrens haben die Parteien einen Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen, wonach die Beschwerdeführerin zur Einlegung eines Kabelschachtes mit Verteilkabine einschliesslich aller notwendigen Leitungen auf dem Grundstück der Beschwerdegegner berechtigt ist. Diese Last ist mit Fr. 400.-- zu entschädigen und als Grunddienstbarkeit in das Grundbuch einzutragen. Ungeachtet dieser nunmehr getroffenen Regelung besteht die Beschwerdeführerin auf der Beurteilung ihrer Anträge durch das Bundesgericht und verweist auf das rechtsmissbräuchliche Verhalten der Beschwerdegegner. Damit strebt sie einzig die (teilweise) Überprüfung der vorinstanzlichen Begründung an, woran kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr besteht. Es wird im Übrigen weder dargetan noch ist ersichtlich, dass sich die aufgeworfene Frage jederzeit wieder stellen sowie kaum je rechtzeitig geprüft werden kann und daher an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 125 I 394 E. 4b).
 
3.
 
Auf die Beschwerde ist infolge Gegenstandslosigkeit nicht einzutreten. Da die Beschwerdeführerin trotz dem getroffenen Vergleich auf der Behandlung ihrer Anträge besteht, hat sie die unnötigen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 3 BGG).
 
Zudem hat sie die Beschwerdegegner für ihre Intervention zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 300.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Februar 2008
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Raselli Schett
 
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