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Informationen zum Dokument  BGer 9C_879/2007  Materielle Begründung
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BGer 9C_879/2007 vom 08.02.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_879/2007
 
Urteil vom 8. Februar 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Attinger.
 
Parteien
 
S.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch D.________,
 
gegen
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde vom 3. Dezember 2007.
 
Nach Einsicht
 
in die "Beschwerde" vom 3. Dezember 2007 (Datum des Poststempels),
 
in den Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2008, worin dieses die Nichtigkeit der von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassenen Verfügung vom 5. Juni 2007 feststellte, das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abschrieb und die Verfahrensakten an die genannte IV-Stelle zurückwies, damit diese die massgeblichen Unterlagen zu neuer Verfügung in der Sache an die zuständige kantonale IV-Stelle überweise,
 
in Erwägung,
 
dass gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig ist gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (lit. a),
 
dass indessen im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2008 noch gar nicht ergangen war und eine gegen künftige Entscheide gerichtete Beschwerde von vornherein ausser Betracht fällt,
 
dass deshalb mangels eines seinerzeit aktuellen Anfechtungsobjektes im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde vom 3. Dezember 2007 nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 8. Februar 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Attinger
 
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