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Informationen zum Dokument  BGer 6B_106/2008  Materielle Begründung
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BGer 6B_106/2008 vom 12.02.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_106/2008
 
Urteil vom 12. Februar 2008
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zurich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Strafantritt,
 
Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 7. Februar 2008.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass der Beschwerdeführer auf den 11. Februar 2008 zum Vollzug zweier Freiheitsstrafen von 45 Tagen bzw. 16 Monaten Gefängnis aufgefordert und im angefochtenen Entscheid ein dagegen gerichteter Rekurs abgewiesen wurden. Der Beschwerdeführer wiederholt indessen vor Bundesgericht nur, was er schon vor der Vorinstanz vorbrachte. Diese stellt dazu in massgebender Weise fest, dass auf die geschäftliche Situation des Beschwerdeführers bereits bisher in grosszügiger Weise Rücksicht genommen worden sei, womit ihm - der zudem seit bald drei Jahren vom bevorstehenden Vollzug der Freiheitsstrafe gewusst habe - mehr als genug Zeit verblieben sei, um sich auf den Strafvollzug vorzubereiten und die nötigen Vorkehrungen zu treffen. Ein weiterer Aufschub des bereits mehrmals aufgeschobenen Termins könne nicht in Frage kommen (angefochtener Entscheid S. 2 E. 2.2). Mit diesen Überlegungen der Vorinstanz befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Die Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Februar 2008
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Schneider Monn
 
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