VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_821/2007  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_821/2007 vom 12.02.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_821/2007
 
Urteil vom 12. Februar 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Borella, Seiler,
 
Gerichtsschreiber Schmutz.
 
Parteien
 
B.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2007.
 
Sachverhalt:
 
B.________, geboren 1956, bezieht auf Grund von Rückenbeschwerden seit November 1994 eine halbe Invalidenrente. Mit Verfügung vom 15. Juli 2005 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich für die Dauer vom 1. Juli bis 31. August 2003 eine ganze Rente zu; für die Zeit davor und ab 1. September 2003 bestätigte sie den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 16. September 2005 ab.
 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. September 2007 ab.
 
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie nach beruflichen Abklärungen über die Rente entscheide; ferner beantragt er unentgeltliche Rechtspflege (nach Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses eingeschränkt auf unentgeltliche Verbeiständung).
 
Erwägungen:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage - insbesondere gestützt auf die von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Expertise des Dr. med. W.________, Facharzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, vom 30. März 2005 und das (im Unfallversicherungsverfahren erstattete) Gerichtsgutachten des PD Dr. med. H.________, Leiter der Wirbelsäulenchirurgie am Spital E.________, vom 28. Dezember 2005 - mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass der Sachverhalt vollständig abgeklärt ist und in einer angepassten Tätigkeit seit Herbst 2003 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent besteht. Diese Entscheidung über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397) ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG).
 
2.
 
An dieser Betrachtungsweise vermögen die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern: So hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass der Sachverhalt zu berücksichtigen ist, wie er sich bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. September 2005 entwickelt hat (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Der im kantonalen Verfahren eingelegte Arztbericht des Psychiaters Dr. med. F.________ datiert vom 2. Februar 2007. Er bildet damit trotz der Diagnose einer ("schon mehrere Jahre unbehandelten") depressiven Störung nur die Situation ab, die sich seit Beginn der Therapie im November 2006 präsentiert hat. Aus den umfangreichen medizinischen Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass ein solches Leiden sich bis zu dem hier massgebenden Zeitpunkt im September 2005 erheblich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hat.
 
3.
 
Was den geforderten Leidensabzug betrifft, ist ein solcher bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf Profile der Dokumentation der Arbeitsplätze (DAP; vgl. Feststellungsblatt vom 30. Januar 2004) nicht sachgerecht und nicht zulässig (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 f.).
 
4.
 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG zu erledigen.
 
5.
 
Da einem Begehren um unentgeltliche Rechtspflege bei Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht stattzugeben ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), wird das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen.
 
6.
 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 12. Februar 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Schmutz
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).