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Informationen zum Dokument  BGer 9C_856/2007  Materielle Begründung
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BGer 9C_856/2007 vom 13.02.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_856/2007
 
Urteil vom 13. Februar 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Maillard.
 
Parteien
 
K.________, Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Advokatin Dr. Helena Hess,
 
Schulstrasse 23, 4132 Muttenz,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109,
 
4102 Binningen, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
 
vom 21. Februar 2007.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 30. November 2007 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Februar 2007,
 
in die Verfügung vom 24. Januar 2008, mit welcher K.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 4. Februar 2008 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 13. Februar 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
 
Seiler Maillard
 
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