VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_89/2008  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_89/2008 vom 15.02.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_89/2008
 
Urteil vom 15. Februar 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
 
Parteien
 
M.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. Dezember 2007 betreffend Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 28. Januar 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dezember 2007,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Unterschrift nicht innerhalb der mit Verfügung vom 29. Januar 2008 angesetzten, am 8. Februar 2008 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat,
 
dass deshalb schon aus diesem Grund im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der IV-Stelle Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 15. Februar 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Nussbaumer
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).