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Informationen zum Dokument  BGer 8C_395/2007  Materielle Begründung
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BGer 8C_395/2007 vom 18.02.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_395/2007
 
Urteil vom 18. Februar 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
Parteien
 
D.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Juni 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1957 geborene D.________, Mutter dreier 1978, 1981 und 1986 geborener Kinder, meldete sich, nachdem sie vom 1. März 1999 bis 23. Januar 2004 zu einem Pensum von knapp 59 % als Produktionsmitarbeiterin bei der Firma K.________ AG tätig gewesen war, am 21. Oktober 2004 unter Hinweis auf seit längerer Zeit bestehende Rücken- und Hüftbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die Verhältnisse in medizinischer, beruflich-erwerblicher sowie haushaltlicher Hinsicht ab. Gestützt darauf gelangte sie - ausgehend von einer Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt im Gesundheitsfall von 59 %/41 %, einer Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer leidensangepassten Tätigkeit von 50 %, einer Erwerbsunfähigkeit von 32 % und einer Behinderung in den häuslichen Verrichtungen von 17,75 % - am 30. Mai 2005 verfügungsweise zu einem gewichteten, rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 26 % ([0,59 x 32 %] + [0,41 x 17,75 %]), woran mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2005 festgehalten wurde.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 6. Juni 2007).
 
C.
 
D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr eine Dreiviertelrente zuzusprechen.
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
1.2 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen - im hier zu beurteilenden Fall indessen nicht anfechtungsgegenständlichen - Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung]).
 
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - insbesondere bei der Ermittlung von Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie bei der Festsetzung der Vergleichseinkommen - sind zwecks Abgrenzung der (für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen von den (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakten der Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt wurden.
 
2.
 
2.1 Das kantonale Gericht hat den für den Anspruch auf eine Invalidenrente und dessen Umfang massgeblichen Invaliditätsgrad (Art. 28 Abs. 1 IVG) nach der gemischten Bemessungsmethode festgesetzt (vgl. dazu BGE 130 V 393, 125 V 146 E. 2a-c S. 148 ff.; siehe auch BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507 f. sowie BGE I 246/05 vom 30. Oktober 2007, E. 7). Der Anteil der Erwerbstätigkeit (= ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistetes erwerbliches Arbeitspensum als Produktionsmitarbeiterin) wurde, entsprechend den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 31. Januar 2005, wonach die Beschwerdeführerin im Jahre 2003 durchschnittlich zu 58,7 % gearbeitet hatte, mit 0,59 % veranschlagt und eine Einschränkung im erwerblichen Bereich von - ungewichtet - 25 % ermittelt. Dabei ist die Vorinstanz gestützt auf die medizinische Aktenlage, namentlich den Bericht des Dr. med. W.________, FMH Physikalische Medizin, Rehabilitation, Rheumatologie, vom 2. Dezember 2004, davon ausgegangen, eine leidensangepasste Tätigkeit sei weiterhin in einem Umfang von (mindestens) 50 % zumutbar. Im Aufgabenbereich Haushalt (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis IVG und Art. 27 IVV) hat sie gemäss den Ergebnissen der vor Ort durchgeführten, im Abklärungsbericht Haushalt vom 31. Januar 2005 wiedergegebenen Erhebungen eine krankheitsbedingte Einschränkung von 17,75 % angenommen und damit, in Anbetracht eines Invaliditätsgrades von insgesamt 22 % ([0,59 x 25 %] + [0,41 x 17,75 %]), den einen Anspruch auf Invalidenrente verneinenden Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2005 im Ergebnis bestätigt.
 
2.2 In der Beschwerde wird die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung in verschiedener Hinsicht als bundesrechtswidrig gerügt. Die Vorbringen, soweit substantiiert, sind indessen nicht stichhaltig.
 
2.2.1 Der Einwand, die Beschwerdeführerin habe stets vollzeitlich arbeiten wollen und sei lediglich infolge ihrer Erkrankung daran gehindert worden, ist insofern unbehelflich, als sich die Gesundheitsstörungen erst in der zweiten Hälfte des Jahres 2003 auf die Arbeitsfähigkeit auszuwirken begonnen haben (vgl. diesbezüglich auch E. 6.4 des angefochtenen Entscheides). Weder den Angaben der Firma K.________ AG, bei welcher die Versicherte seit 1. März 1999 angestellt gewesen war, vom 7. Dezember 2004 noch dem die erwerblichen Verhältnisse der Jahre 2001 bis 2003 aufzeigenden Auszug aus dem Individuellen Konto vom 12. November 2004 sind jedoch Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Anstalten unternommen hätte, ihr Pensum in einem gesundheitlich noch unbelasteten Zeitpunkt zu erhöhen, obgleich ihre Kinder der intensivsten Betreuungsphase damals bereits entwachsen waren. Der auf einer Würdigung konkreter Umstände basierenden - eine Tatfrage betreffenden (vgl. dazu Urteil I 693/06 vom 20. Dezember 2006, E. 4.1) - Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit durch das kantonale Gericht kommt, da sie mithin weder offensichtlich unrichtig ist, noch auf einer Rechtsverletzung beruht, für das Bundesgericht Verbindlichkeitswirkung zu (E. 1.1 und 1.2 hievor).
 
2.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das kantonale Gericht habe bei der Beurteilung der noch verbliebenen Arbeitsfähigkeit insbesondere die aus dem psychischen Krankheitsbild resultierende Verminderung nur ungenügend berücksichtigt, übersieht sie, dass rechtsprechungsgemäss anhaltende somatoforme Schmerzstörungen (BGE 131 V 49, 130 V 396 und 352), die auch zum Formenkreis der somatoformen Störungen gehörende Somatisierungsstörung (Urteil I 437/05 vom 25. Oktober 2005, E. 3.3.2 mit Hinweisen) sowie Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70 ff.; Urteil I 288/04 vom 13. April 2006, E. 5.1 und 5.2, je mit Hinweisen) in aller Regel keine Invalidität im Rechtssinne (Art. 4 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1-3.3 S. 345 ff.) begründen (dazu namentlich: BGE 132 V 65 E. 4 S. 70 ff., 131 V 49 E. 1.2 S. 50, je mit Hinweisen). Abweichendes gilt nur, worauf im vorinstanzlichen Entscheid einlässlich hingewiesen worden ist (vgl. E. 5.3 und 5.4), wenn Umstände vorliegen, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern und den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob eine solche Ausnahmesituation vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (im Einzelnen: BGE 132 V 65 E. 4.2.2 S. 71 f., 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.), welche vorliegend als nicht erfüllt zu betrachten sind. Inwiefern die entsprechende vorinstanzliche Feststellung, welche tatsächlicher Natur und damit ebenfalls grundsätzlich verbindlich ist (E. 1.2 hievor), qualifiziert falsch sein soll, legt die Versicherte nicht dar, zumal deren Anliegen mit der Annahme einer um 50 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit bereits grosszügig Rechnung getragen worden ist (vgl. E. 5.6 des angefochtenen Entscheides). Weitere Abklärungen in dieser Hinsicht erübrigen sich daher.
 
2.2.3 Mit Bezug auf die - zu Recht - nicht bestrittenen weiteren Faktoren der Invaliditätsbemessung (Ermittlung der Vergleichseinkommen, Behinderung in den häuslichen Verrichtungen etc.) kann auf die entsprechenden Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist.
 
3.
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 18. Februar 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Fleischanderl
 
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