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Informationen zum Dokument  BGer 8C_810/2007  Materielle Begründung
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BGer 8C_810/2007 vom 18.02.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_810/2007
 
Urteil vom 18. Februar 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
 
Parteien
 
T.________,
 
Henauerstrasse 58, 9244 Niederuzwil,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle
 
für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Oktober 2007.
 
in Erwägung,
 
dass sich T.________ am 15. November 2004 eine Tibiafraktur mit ausgedehnter Weichteilverletzung zuzog, als sein linkes Bein zwischen einem Elektrohandstapler und einem stehenden Hubstapler eingeklemmt wurde,
 
dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder) mit Verfügung vom 2. Mai 2006 ab 7. Mai 2006 einstellte, was sie mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2006 bestätigt hat,
 
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 25. Oktober 2007 abgewiesen hat,
 
dass T.________ beschwerdeweise beantragen lässt, es seien die eingestellten Versicherungsleistungen weiterhin zu erbringen und der Anspruch auf eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung zu prüfen,
 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wegen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 und 96 BGG erhoben werden kann und dass das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung gemäss Art. 105 Abs. 3 BGG - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ist (vgl. Art. 97 Abs. 2 BGG),
 
dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen, soweit für die noch streitigen Ansprüche von Belang, zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
 
dass die Vorinstanz in eingehender Würdigung der medizinischen Aktenlage zum Schluss gelangt ist, dass die einige Zeit nach dem Unfall aufgetretenen Schmerzen im Rücken und im rechten Kniegelenk nicht in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem - das linke Bein betreffenden - Unfall vom 15. November 2004 stehen,
 
dass sie es als mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt erachtete, dass für die noch angegebenen körperlichen Beschwerden keine unfallbedingten organischen Ursachen mehr bestehen,
 
dass sie das versicherte Unfallereignis schliesslich als nicht adäquat kausal für die vorhandene psychische Problematik qualifizierte,
 
dass der Beschwerdeführer unvollständige Abklärungen des Sachverhalts geltend macht, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern die Sachverhaltserhebungen zu ergänzen sein sollten,
 
dass er in der Folge einzelne ärztliche Meinungsäusserungen auflistet, welche mit dem vorinstanzlich bestätigten Einstellungsentscheid der SUVA zwar nicht ohne weiteres in Einklang stehen mögen, jedoch nicht darlegt, inwiefern diesen mehr Bedeutung beizumessen sein sollte als den zur Begründung der Leistungseinstellung beigezogenen medizinischen Beurteilungen,
 
dass den in der Beschwerdeschrift genannten Auszügen aus ärztlichen Stellungnahmen höchstens ansatzweise entnommen werden kann, in welche Richtung allfällige weitergehende Sachverhaltsabklärungen gehen könnten,
 
dass der Einstellungsentscheid der SUVA nach Klärung der für eine schlüssige Beurteilung wesentlichen Gesichtspunkte medizinisch gut fundiert ist, sodass von zusätzlichen Abklärungen von vornherein keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten sind, welche sich auf das Ergebnis auswirken könnten, weshalb kein Anlass besteht, solche noch anzuordnen,
 
dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf die Ausführungen des kantonalen Gerichts zu erledigen ist,
 
dass die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 18. Februar 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Krähenbühl
 
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