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Informationen zum Dokument  BGer 6B_514/2007  Materielle Begründung
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BGer 6B_514/2007 vom 19.02.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_514/2007
 
Urteil vom 19. Februar 2008
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Zünd, Mathys,
 
Gerichtsschreiberin Binz.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eugen Curti,
 
gegen
 
A.________,
 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Carl Ulrich Mayer,
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einstellung der Untersuchung (Rückweisung),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. August 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eröffnete mit Verfügung vom 9. Januar 2006 eine Strafuntersuchung gegen die "B.________ AG" und gegen deren Verwaltungsrat X.________ wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen. Mit Verfügung vom 10. Januar 2007 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Untersuchung ein. In Gutheissung des vom Geschädigten A.________ dagegen erhobenen Rekurses hob das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 3. August 2007 die Einstellungsverfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zurück.
 
B.
 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners A.________. Eventualiter sei die Kosten- und Entschädigungsregelung gemäss den Ziff. 2 - 4 des Beschlusses des Obergerichts aufzuheben und deren Neuregelung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zu überlassen, sowie die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege des Rekurrenten A.________ im Dispositiv festzuhalten.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Beschlusses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Beim Beschluss handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid, daher um einen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 133 V 645 E. 1, mit Hinweis). Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit alternativ voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).
 
1.1 Ein im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachender Nachteil ist rechtlicher Natur und auch mit einem für die Beschwerde führende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar (BGE 133 V 645 E. 2.1, mit Hinweisen). Ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, führt er doch bloss zu einer Verlängerung des Verfahrens (BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483). Im vorliegenden Fall ist kein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ersichtlich. Zudem zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern ein solcher Nachteil vorliegen könnte (vgl. Urteil 9C_446/2007 vom 5. Dezember 2007, E. 3, mit Hinweis).
 
1.2 Auch in Bezug auf den Eintretensgrund von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme, die restriktiv zu handhaben ist. Dies umso mehr, als die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid nicht selbst anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Auf Beschwerden gegen vorinstanzliche Rückweisungsentscheide, mit denen einzig eine ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, ist deshalb auch unter dem Blickwinkel von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG in der Regel nicht einzutreten (Urteil 9C_19/2007 vom 28. Januar 2008, E. 3, mit Hinweisen). Es wird weder dargetan noch ist sonst ersichtlich, weshalb vorliegend von dieser Regel abzuweichen wäre.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, die Kosten- und Entschädigungsregelung des Beschlusses sei aufzuheben und deren Neuregelung der Staatsanwaltschaft zu überlassen sowie die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege des Rekurrenten im Dispositiv festzuhalten.
 
Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in einem Rückweisungsentscheid stellt ebenfalls einen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar. Es ist unzulässig, über die Verteilung der Gerichts- und Parteikosten zu befinden, ohne vorfrageweise die Begründetheit der Rückweisung zu prüfen. Deshalb ist der nicht wieder gutzumachende Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG auch hinsichtlich der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu verneinen (vgl. BGE 133 V 645 E. 2.1, mit Hinweisen). Ein Urteil des Bundesgerichts über die Kosten- und Entschädigungsfolgen führte nicht sofort zu einem Endentscheid in der Sache, weshalb auch die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt ist. Der Beschwerdeführer begründet im Übrigen nicht, wieso die Eintretensvoraussetzungen von Art. 92 Abs. 1 lit. a oder b BGG gegeben sind.
 
3.
 
Die Beschwerde ist demzufolge unzulässig und darauf ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Februar 2008
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Schneider Binz
 
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