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Informationen zum Dokument  BGer 6B_788/2007  Materielle Begründung
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BGer 6B_788/2007 vom 21.02.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_788/2007 /hum
 
Urteil vom 21. Februar 2008
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
 
Manuel Rohrer,
 
gegen
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Urkundenfälschung, Falschbeurkundung und Anstiftung hierzu, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte etc.; zweifelhafte Schuldfähigkeit; Strafzumessung.
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 10. August 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Kreisgericht VI Signau-Trachselwald verurteilte X.________ am 28. März 2006 wegen Betäubungsmittel-, Urkunden-, Konkurs- und Betreibungs-, SVG- und weiteren Delikten zu 2 1/4 Jahren Zuchthaus sowie einer Busse von 1'500 Franken. Gleichentags ordnete es den Vollzug einer vom Obergericht am 6. Februar 2003 bedingt ausgefällten Gefängnisstrafe von 12 Monaten an.
 
Das Obergericht des Kantons Bern sprach X.________ am 10. August 2007 in einem untergeordneten Punkt frei und bestätigte im Übrigen die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, unter Aufschub einer Teilstrafe von 15 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren und Anordnung einer Bewährungshilfe sowie unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft auf die zu vollziehende Teilstrafe von 12 Monaten, zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à 40 Franken und einer Busse von 600 Franken. Ausserdem verpflichtete es ihn zur Bezahlung von Schadenersatz und Parteikostenersatz an den Privatkläger A.________ und von Parteikostenersatz für das erstinstanzliche Verfahren an den Privatkläger B.________.
 
B.
 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Beschwerde Art. 4 - 7 S. 5 ff.). Es habe ihn verurteilt, obwohl er weder vor Kreis- noch vor Obergericht die Möglichkeit gehabt habe, sich zu äussern. Ausserdem habe das Kreisgericht auf die Anhörung des Zeugen C.________ verzichtet, nachdem sich dieser telefonisch beim Gericht gemeldet und angekündigt habe, er werde sich rund eine halbe Stunde verspäten.
 
1.1 Der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises VI Signau-Trachselwald, Schmid, lehnte es am 8. Februar 2006 ab, die auf den 20., 21. und 28. März 2006 angesetzte Hauptverhandlung wegen einer Ferienreise des Beschwerdeführers nach Bulgarien zu verschieben. Nachdem das Obergericht ein Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen Schmid abgelehnt hatte, reichte jener am 16. März 2006 ein Arztzeugnis von Dr. D.________ ein, welches ihm bescheinigte, wegen eines Unfalles vom 24. Dezember 2005 nicht verhandlungsfähig zu sein. Gerichtspräsident Schmid, der den Beschwerdeführer in einer Zivilverhandlung vom 26. Januar 2006 als uneingeschränkt verhandlungsfähig erlebt hatte, verfügte am 17. März 2006, die Hauptverhandlung werde nicht verschoben und der Beschwerdeführer davon nicht dispensiert, unter Vorbehalt eines durch den Kreisarzt Dr. E.________ ausgestellten Zeugnisses. Dieser untersuchte den Beschwerdeführer am 17. März 2006 und teilte ihm mit, er könne an der Gerichtsverhandlung vom 20. März 2006 teilnehmen. Der Beschwerdeführer begab sich am 18. März 2006 ins Inselspital und wurde dort wegen eines "neurologischen Leidens" stationär behandelt. An der Hauptverhandlung vom 20. März 2006 erschien er unentschuldigt nicht. Nach Rücksprache mit Dr. F.________ vom Inselspital liess Gerichtspräsident Schmid den Beschwerdeführer am 21. März 2006 polizeilich vorführen. Er befragte ihn und gab ihm die Möglichkeit, sich zu äussern. Der Beschwerdeführer reagierte indessen auf sämtliche Fragen und Aufforderungen mit Schweigen; sein Verteidiger führte dazu aus, er mache von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, und der Beschwerdeführer widersprach dem nicht (pag. 1558 ff.).
 
Es steht somit fest, dass der gehörig vorgeladene und nach dem Gutachten des Kreisarztes verhandlungsfähige Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung nicht erschien. Nach seiner polizeilichen Zuführung aus dem Inselspital wurde ihm Gelegenheit geboten, an der Verhandlung teilzunehmen und sich zu äussern. Aus den vom Beschwerdeführer nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet eingereichten Unterlagen des Inselspitals ergibt sich im Übrigen keineswegs, dass er am 21. März 2006 nicht verhandlungsfähig gewesen wäre. Mit diesem Vorgehen hat ihm das Kreisgericht die konventions- und verfassungsrechtlich zustehenden Äusserungsrechte eingeräumt. Dass er davon keinen Gebrauch machte, hat er selber zu vertreten.
 
1.2 Zur obergerichtlichen Hauptverhandlung vom 10. August 2007, 8:30 Uhr, erschien der Beschwerdeführer nicht. Der Gerichtsvorsitzende hielt dazu fest, dass er trotz gesetzlicher Ladung nicht erschienen sei, und dass die Kammer mit Beschluss vom 25. Mai 2005 die Beweisanträge des Beschwerdeführers und seines Verteidigers abgewiesen habe bis auf den Antrag, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Darüber habe man nach der Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Verhältnissen an der Hauptverhandlung befinden wollen. Der Beschwerdeführer traf mit einer Stunde Verspätung ein, worauf ihm der Gerichtspräsident eröffnete, das Beweisverfahren sei bereits abgeschlossen, weshalb auf seine Einvernahme verzichtet werde.
 
Auch dieses Vorgehen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, er sei aus einem entschuldbaren Grund zu spät gekommen und hätte nach dem anwendbaren Verfahrensrecht Anspruch gehabt, trotz seiner Verspätung noch angehört zu werden.
 
1.3 Laut Protokoll der Hauptverhandlung vom 20. März 2006 erschien der Zeuge C.________, dessen Einvernahme vom Beschwerdeführer beantragt worden war, unentschuldigt nicht. Auf Anfrage des Gerichtspräsidenten erklärte der Verteidiger des Beschwerdeführers, er kenne den Zeugen nicht und könne nichts über dessen Aufenthaltsort sagen, allerdings könne aus seiner Sicht auf die Einvernahme des Zeugen verzichtet werden. Es war somit der Beschwerdeführer, der durch seinen Verteidiger den Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen C.________ zurückzog. Das Kreisgericht hat somit von vornherein keine Gehörsverletzung begangen, indem es darauf verzichtete, den Zeugen verspätet anzuhören, erneut vorzuladen oder polizeilich zuführen zu lassen.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht in mehreren Punkten (Beschwerde Art. 9 - 16, S. 10 ff.) eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und eine Verletzung von Bundesrecht und Missachtung der Bundesgerichtspraxis (Beschwerde Art. 12 S. 15) vor. In Bezug auf die Urkundendelikte und die Anstiftung dazu seien Fragen offen geblieben (Beschwerde Art. 13 S. 17 ff.), und in Bezug auf die Irreführung der Rechtspflege, die üble Nachrede und die falsche Anschuldigung sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. Der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz sei "ohne Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse" erfolgt (Beschwerde Art. 15 S. 20 f.), und bei den SVG-Delikten sei der Sachverhalt teilweise falsch festgestellt worden (Beschwerde Art. 16 S. 21).
 
2.1 In der Beschwerdeschrift ist zu begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). In tatsächlicher Hinsicht geht das Bundesgericht vom Sachverhalt aus, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, es sei denn, dieser erweise sich als offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4338). Will der Beschwerdeführer eine tatsächliche Feststellung der Vorinstanz angreifen, muss er nachweisen, dass diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, wobei es allerdings die Verletzung von Grundrechten nur auf begründete Rüge hin prüft (Art. 106 BGG). An die Parteibegehren ist es gebunden (Art. 107 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt; neue Begehren sind gänzlich ausgeschlossen (Art. 99 BGG).
 
2.2 Für den Vorwurf, das Obergericht habe die verfassungs- und konventionsrechtliche Unschuldsvermutung verletzt, bleibt der Beschwerdeführer eine nachvollziehbare Begründung schuldig, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 106 Abs. 2 OG). Tatsächlich beschränken sich seine unter diesem Titel gemachten Ausführungen auf eine Kritik an der Beweiswürdigung, wobei diese rein appellatorisch bleibt und nicht geeignet ist, die obergerichtlichen Feststellungen als unhaltbar nachzuweisen.
 
2.2.1 In Art. 9 führt der Beschwerdeführer etwa aus, er habe stets betont, den Einbruch ins Stöckli vom 28./29. Oktober 2004 nicht begangen zu haben. Es fehle ein objektiver Beweis für seine Schuld, das Kreisgericht sei bloss auf Grund einer Indizienkette zum Schluss gekommen, nur er könne der Täter sein. Zudem reichte er dem Bundesgericht zwei Dokumente ins Recht, aus welchen sich zweifelsfrei ergebe, dass er zum Tatzeitpunkt in Bulgarien gewesen sei.
 
Abgesehen davon, dass sich die Kritik gegen das Urteil des Kreisgerichts und damit gegen ein unzulässiges Anfechtungsobjekt (Art. 80 Abs. 1 BGG) richtet, legt der Beschwerdeführer bloss erneut seine Sicht der Dinge dar und bleibt den Nachweis schuldig, dass die obergerichtliche Beweiswürdigung (S. 56 ff.) willkürlich ist. Die von ihm ins Recht gelegten Dokumente - ein bulgarisches Arztzeugnis vom 29. Oktober 2007 und ein undatiertes bulgarisches Rezept - sind neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG); da ihm dieser Tatvorwurf bereits in der Untersuchung gemacht wurde, kann keine Rede davon sein, erst der angefochtene Entscheid habe zur Einreichung dieser Beweismittel Anlass gegeben. Hingegen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vor Obergericht erstmals geltend machte, sich zur Tatzeit in Bulgarien aufgehalten zu haben, und dies mit der Kopie einer Bestätigung eines Hotelaufenthaltes in Sofia vom 25. bis zum 30. Oktober 2004 belegte. Das Obergericht hat sich mit diesem Einwand eingehend auseinandergesetzt und schlüssig dargelegt, weshalb es sich nicht davon überzeugen liess, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt in Bulgarien weilte (S. 56 f.).
 
2.2.2 In Bezug auf den am 11. Februar 2004 von der Polizei festgestellten Siegelbruch hat das Obergericht im angefochtenen Entscheid (S. 53 f.) dargelegt, weshalb es sich der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, nach welcher der Siegelbruch weder durch einen Hund noch durch einen unbekannten Dritten, sondern ausschliesslich vom Beschwerdeführer begangen worden sein konnte, vorbehaltlos anschloss. In der Beschwerde legt der Beschwerdeführer wie bereits vor Obergericht seine Sicht der Dinge dar - er habe einen Schlafplatz in Bern gehabt und sei damit nicht mehr auf die Weiterbenützung seines versiegelten Schlafzimmers angewiesen gewesen, er hätte dieses durch den unversiegelt gebliebenen zweiten Eingang über die Laube auch ohne Siegelbruch benützen können, und auch der Umstand, dass der Heizlüfter in Betrieb und das Bett angezogen gewesen seien, beweise nicht, dass er das Zimmer weiterbenützt habe, da der mit einem Thermostaten versehene Heizlüfter immer angestellt gewesen sei und er vor der Versiegelung nicht mehr dazugekommen sei, sein Bett abzuziehen - ohne darzulegen, weshalb der gegenteilige Schluss des Obergerichts unhaltbar sein könnte. Das genügt den Anforderungen an eine Willkürrüge nicht.
 
2.2.3 Gleiches gilt für die Ausführungen des Beschwerdeführers, es sei nicht erstellt, dass er den bei ihm gepfändeten Traktor "Massey Ferguson" an G.________ verkauft habe. Das Obergericht hat sich im angefochtenen Entscheid (S. 46 ff.) mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ungereimtheiten und Ungenauigkeiten befasst und ist zum Schluss gekommen, dass bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Beweise dessenungeachtet kein Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers bestehen und ohne weitere Beweiserhebungen ausgeschlossen werden könne, dass ein Dritter G.________ einen anderen Traktor verkauft habe. Mit der Wiederholung der vom Obergericht keineswegs verkannten Schwächen einzelner Beweismittel und der Beteuerung, seine eigenen Aussagen seien keineswegs unglaubhaft, lässt sich kein Willkürvorwurf begründen.
 
2.2.4 In Art. 12 seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, die Verurteilung wegen der Betäubungsmitteldelikte beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht sowie einer Missachtung der einschlägigen Bundesgerichtspraxis. Das Obergericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, er habe von Anfang beabsichtigt, Drogenhanf für den illegalen Betäubungsmittelmarkt zu produzieren.
 
Auch damit kritisiert der Beschwerdeführer indessen nicht die Anwendung des Betäubungsmittelgesetzes, sondern eine tatsächliche Feststellung des Obergerichts, die nur auf Willkür zu prüfen ist. Der Beschwerdeführer bringt wiederum nichts vor, was diese - er sei überschuldet gewesen und habe zwecks Geldbeschaffung für die Übernahme des elterlichen Hofes Hanf für den Betäubungsmittelmarkt angebaut (S. 15, 19 ff.) - als offenbar unhaltbar erscheinen lassen könnte.
 
2.2.5 In Bezug auf die Urkundendelikte wurde der Beschwerdeführer verurteilt, weil er mit nicht bestehenden Drittansprüchen verschiedene Male die betreibungsamtliche Versteigerung bei ihm gepfändeter Vermögenswerte verhinderte bzw. verhindern liess, wobei er die die Drittansprüche geltend machenden Schreiben teils von Dritten - die deswegen wegen Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilten H.________, I.________ und J.________ - erstellen liess, teils selber verfasste.
 
Auch in diesem Punkt gibt der Beschwerdeführer seine Sicht der Dinge wieder, im Wesentlichen indem er in Art. 13 seiner Beschwerde unterstellt, die Verurteilung seiner drei Komplizen sei fragwürdig bzw. zu Unrecht erfolgt. Kreisgericht und Obergericht haben keineswegs übersehen, dass H.________ und J.________ Beschwerden bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen erhoben, als das Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau die angesetzten Versteigerungen nach Eingang der (unwahren) Drittansprüche nicht verschieben wollte. Dies war indessen erforderlich, um den vom Beschwerdeführer angestrebten Zweck der Geltendmachung nicht bestehender Drittansprüche - der Verhinderung der betreibungsamtlichen Versteigerungen - zu erreichen. Daraus kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, schon gar keinen gehörig begründeten Willkürvorwurf. Es kann auf die obergerichtliche Begründung (S. 33 ff.) verwiesen werden.
 
2.2.6 Wegen falscher Anschuldigung wurde der Beschwerdeführer verurteilt, weil er dem Untersuchungsrichteramt Emmental-Oberaargau am 7. März 2005 einen Brief geschrieben hat, wonach sein Bruder A.________ und seine Schwester K.________ den elterlichen Hof mit Mitteln aus "nichtgesetzlichem Ursprung" ersteigert hätten. Es seien vor und im Haus A.________s vermehrt Schwarzafrikaner gesehen worden, was das bedeute, überlasse er den "Ehrfahrungswerten" des Untersuchungsrichteramts. Der Ehemann seiner Schwester, B.________, arbeite auf einer Poststelle und habe tagtäglich Kontakt mit grossen Geldsummen.
 
Mit diesem Schreiben hat sich der Beschwerdeführer nach der Überzeugung des Obergerichts (S. 57 f.) der falschen Anschuldigung schuldig gemacht. Dieser bringt nun in Art. 14 seiner Beschwerde vor, aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 2007 ergebe sich, dass sein Bruder A.________ und seine Schwester K.________ zu Unrecht das Milchkontingent von 55'000 Litern im Wert von rund 50'000 bis 60'000 Franken an Herrn L.________ übertragen hätten. Diese Summe sei bei der Ersteigerung vermutlich als Eigenmittel/Erbanteil ausgewiesen worden. Zumindest subjektiv habe er damit die Wahrheit ausgeführt, als er angegeben habe, das Geld, welches in die Finanzierung des Hofes "O.________" geflossen sei, sei nicht auf korrektem Weg erworben worden.
 
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist nach dem hier angefochtenen Entscheid ergangen. Es handelt sich daher um ein echtes Novum, mit welchem nach Art. 385 StGB allenfalls eine Wiederaufnahme des Verfahrens verlangt werden könnte. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann es dementsprechend nicht berücksichtigt werden (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGG 133 IV 342 E. 2.1). Es erscheint allerdings fraglich, ob das Urteil überhaupt geeignet ist, die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung in Frage zu stellen. In seinem Schreiben hat der Beschwerdeführer jedenfalls nicht angedeutet, sein Bruder und seine Schwester seien durch eine möglicherweise unzulässige Weitergabe eines Milchkontigents zu Geld gekommen. Seine Behauptung, im und um das Haus seines Bruders hielten sich viele Schwarzafrikaner auf, kann im Zusammenhang nur als Hinweis auf dessen Betätigung als Drogenhändler verstanden werden, und mit der Andeutung, sein Schwager habe tagtäglich mit grossen Geldströmen zu tun, hat er diesem klarerweise unterstellt, sich möglicherweise mit Unterschlagungen Geld beschafft zu haben.
 
2.2.7 Der Beschwerdeführer wurde wegen Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz verurteilt, da er am 28. Februar und am 2. März 2004 Hofdünger auf eine geschlossene Schneedecke und in geringem Abstand zu einer Strasse und einem Einlaufschacht ausgebracht habe, ohne dass dafür eine Notwendigkeit bestanden habe.
 
Der Beschwerdeführer bringt in Art. 15 vor, der Schuldspruch sei "wiederum ohne Würdigung der tatsächlichen Umstände" erfolgt. Er habe im fraglichen Zeitpunkt keinen Traktor mehr gehabt und dementsprechend gar keine Gülle mehr ausbringen können. Er habe damals den Transportunternehmer M.________ mit diesen Arbeiten betraut, weshalb eine allfällige Verletzung des Umweltschutzgesetzes ihm nicht angelastet werden könne. Die Feststellung des Polizisten N.________, er habe noch Platz für die Lagerung von 50 m³ Gülle gehabt, sei falsch, da die Jauchegrube nur bis 50 cm unterhalb des oberen Randes gefüllt werden könne. Es habe zudem nie eine Gefahr einer Gewässerverschmutzung bestanden, auf dem von ihm eingereichten Photo lasse sich unschwer erkennen, dass in den Schacht geflossene Jauche weiter unten auf der Wiese und nicht in einem Gewässer wieder ausgetreten wäre.
 
Auch diese Kritik ist rein appellatorisch. Abgesehen von der an Trölerei grenzenden Behauptung, die Jauche nicht selber ausgebracht zu haben, nachdem er vom Polizeibeamten N.________ erkannt worden war und er selber dies in der Untersuchung ohne weiteres zugestanden hatte, bringt er nichts vor, was die obergerichtliche Beweiswürdigung ernsthaft in Frage stellen könnte. Nach den Feststellungen N.________s vom 9. März 2003 verfügte der Beschwerdeführer in zwei Jauchekästen über freie Lagerkapazitäten von 33 und 50 m³. Nach seiner eigenen Darstellung hat der Beschwerdeführer am 28. Februar 2004 10,5 m³ - dies hat er der zuständigen Stelle nachträglich gemeldet - und am 2. März 2004 8m3 Gülle ausgebracht. Selbst wenn der Polizeibeamte die effektive Lagerkapazität überschätzt haben sollte, weil eine der Jauchegruben nicht bis zum Rand gefüllt werden konnte, ist die Annahme des Obergerichts jedenfalls keineswegs willkürlich, dass der Beschwerdeführer nicht gezwungen war, mangels Lagerkapazität notfallmässig Gülle auf schneebedecktes, nicht saugfähiges Land auszubringen. Dass dieses Vorgehen die einschlägigen Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung verletzt, bedarf keiner weiteren Ausführungen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, es kann auf das angefochtene (S. 59 f.) und das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden.
 
2.2.8 Nach der Überzeugung des Obergerichts hat der Beschwerdeführer am 2. März 2004 einen Traktor "Massey Ferguson" mit einem auffälligen Einachser "Marke Eigenbau" benützt, ohne über ein Kontrollschild, einen Fahrzeugausweis und eine Haftpflichtversicherung zu verfügen (angefochtenes Urteil S. 64 ff.) Der Vorwurf stützt sich auf einen Rapport des Polizeibeamten N.________, der den Beschwerdeführer am Steuer des Traktors auf öffentlicher Strasse gesehen und nachträglich festgestellt hat, dass der Traktor nicht eingelöst war.
 
Das Obergericht hat nachvollziehbar begründet, weshalb es ausschloss, dass der Beschwerdeführer beim umstrittenen Vorfall einen anderen (eingelösten) Traktor fuhr. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es keineswegs in Willkür verfallen, indem es auf die Aussage N.________s abstellte, obwohl sich dieser an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung rund zwei Jahre später nicht mehr sicher erinnern konnte, ob der fragliche Traktor grün oder rot gewesen war.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestünden ernsthafte Zweifel an seiner Schuldfähigkeit, weshalb diese nach Art. 20 StGB hätte abgeklärt werden müssen.
 
Aufgrund der Akten erscheint der Beschwerdeführer zwar als unzuverlässiger, schwieriger Mensch, und seitens der mit ihm verwandtschaftlich verbundenen Privatkläger wurden denn auch Zweifel an seiner geistigen "Normalität" geäussert und die Hoffnung vorgebracht, er würde sich "medizinisch" helfen lassen. Von seinem Umfeld wahrgenommene Verhaltensauffälligkeiten sind jedoch keine zwingenden Hinweise auf eine schwere Persönlichkeitsstörung, welche die Schuldfähigkeit beeinträchtigen könnte. Insofern ist das Vorgehen des Obergerichts, welches über die Notwendigkeit, die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers gutachterlich abklären zu lassen, auf Grund des an der Hauptverhandlung von ihm gewonnen persönlichen Eindrucks befinden wollte, ohne weiteres nachvollziehbar und folgerichtig. Dass der Beschwerdeführer von dieser ihm zustehenden Möglichkeit, das Obergericht an der Hauptverhandlung von der Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens über seine Schuldfähigkeit zu überzeugen, keinen Gebrauch machte, hat er selber zu vertreten. Das Obergericht hat Art. 20 StGB nicht verletzt, indem es - allein auf Grund der Akten - auf eine Begutachtung des Beschwerdeführers verzichtete.
 
4.
 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches jedoch abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
2.2 Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Februar 2008
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Schneider Störi
 
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