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Informationen zum Dokument  BGer 8C_689/2007  Materielle Begründung
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BGer 8C_689/2007 vom 22.02.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_689/2007
 
Verfügung vom 22. Februar 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
Parteien
 
S.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Avenue du Midi 7,
 
1950 Sitten,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Kantonalen Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit vom 9. Oktober 2007.
 
Nach Einsicht
 
in das Schreiben vom 11. Februar 2008, worin S.________ die Beschwerde vom 7. November 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid der Kantonalen Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit vom 9. Oktober 2007 zurückzieht,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht des Wallis, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 22. Februar 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Batz
 
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