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Informationen zum Dokument  BGer 9C_895/2007  Materielle Begründung
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BGer 9C_895/2007 vom 25.02.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_895/2007
 
Urteil vom 25. Februar 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
 
Gerichtsschreiber Ettlin.
 
Parteien
 
M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, Monbijoustrasse 68, 3007 Bern,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. November 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1968 geborene M.________ meldete sich am 18. Januar 2007 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Seit dem 1. Oktober 2000 war sie bei der Firma A.________ als Produktionsmitarbeiterin angestellt. Die in der Klinik X.________ im Verlaufe des Jahres 2006 durchgeführten Abklärungen ergaben eine degenerative Bandscheibenerkrankung L5/S1 mit medialem Bandscheibenvorfall ohne Kompression neuraler Strukturen. Am 23. Februar 2007 ging bei der IV-Stelle Schwyz eine Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. med. S.________ ein. Er äusserte sich unter anderem zur Frage zumutbarer Arbeitseinsätze. Gestützt auf die getätigten Abklärungen lehnte die IV-Stelle das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 17. Mai 2007 ab.
 
B.
 
Die von M.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 14. November 2007 ab.
 
C.
 
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine halbe Invalidenrente, und subeventualiter berufliche Massnahmen zuzusprechen.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Stellungnahme.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG).
 
2.
 
Die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG; Art. 4 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sind im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zum Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass gestützt auf Art. 28 Abs. 1 IVG ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, wenn der Versicherte zu mindestens 40 % invalid ist.
 
3.
 
3.1 Die Vorinstanz hat in Würdigung insbesondere der Abklärungen der Klinik X.________ und des Berichtes des Dr. med. S.________ vom 19. Februar 2007 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer lumbalen Bandscheibenerkrankung eine leidensangepasste Tätigkeit vollzeitlich verrichten könnte. Diese Folgerungen sind tatsächlicher Natur und gestützt auf Art. 97 Abs. 1 BGG für das Bundesgericht verbindlich, wenn der Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig oder unter Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) festgestellt wurde.
 
3.2 Gegen die Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichtes wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, die Beurteilung des Dr. med. G.________, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD), sei offensichtlich falsch und widersprüchlich. Darüber hinaus habe die IV-Stelle das Anforderungsprofil am angestammten Arbeitsplatz unrichtig ermittelt. Hierbei wird übersehen, dass sich die Vorinstanz auf Berichte abstützen konnte, die im Rahmen umfangreicher Untersuchungen während des Jahres 2006 durch Ärzte der Klinik X.________ ergangen sind. Namentlich ist auf der Grundlage eines MRI-Befundes der LWS vom 6. Februar 2006 eine Neurokompression ausgeschlossen worden und nach der Facettengelenksinfiltration L5/S1 vom 14. Juli 2006 verneinten die Ärzte eine Facettenarthropathie als Schmerzursache. Die Beinbeschwerden waren keiner muskulären oder neurologischen Struktur zuzuordnen. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch Dr. med. S.________, welcher in einer leidensangepassten Beschäftigung auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit schloss, beruht nicht zuletzt auf den erwähnten spezialärztlichen Befundberichten. Sodann hat Dr. med. S.________ die Beschwerdeführerin mehrfach und über einen längeren Zeitraum hin untersucht. Der Stellungnahme von Dr. med. G.________ kommt unter diesen Umständen keine eigenständige Bedeutung zu und die diesbezüglichen Einwände gegen den vorinstanzlichen Entscheid gehen ins Leere. Schliesslich kann offen gelassen werden, ob die IV-Stelle das für den angestammten Arbeitsplatz geltende Anforderungsprofil korrekt und umfassend erhoben hat; denn die Invalidität bemisst sich nach der Leistungsfähigkeit auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG). Bei den gegebenen Verhältnissen durfte das kantonale Gericht ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf die Anordnung weiterer Beweismassnahmen in antizipierter Beweiswürdigung verzichten (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162). Die Rügen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG erscheinen zu lassen. Diese bleiben für das Bundesgericht daher verbindlich.
 
4.
 
Da nach den Feststellungen der Vorinstanz die Versicherte in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist und auch die - wenn auch knappen - vorinstanzlichen Feststellungen zum Einkommensvergleich jedenfalls im Ergebnis nicht offensichtlich unrichtig sind, liegt keine leistungsbegründende Invalidität vor. In Anbetracht des vorinstanzlich verbindlich festgestellten erwerblich verwertbaren Leistungsvermögens kann ein Invaliditätsgrad von wenigstens 40 % (E. 2 in fine) mittels Schätzungs- oder Prozentvergleichs zuverlässig ausgeschlossen werden (BGE 104 V 135 E. 2b in fine S. 136/7).
 
5.
 
Die Beschwerdeführerin beantragt subeventualiter, es seien ihr berufliche Massnahmen zuzusprechen. Indessen ist das Begehren nicht begründet und die Vorbringen erschöpfen sich in der Forderung, es sei ein Anspruch auf Stellenvermittlung und ab dem 1. Januar 2008 auf berufliche Integration zu gewähren. Insofern liegt eine formungültige Beschwerde vor (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), auf welche nicht eingetreten werden kann.
 
6.
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 25. Februar 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Ettlin
 
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