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Informationen zum Dokument  BGer 2D_133/2007  Materielle Begründung
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BGer 2D_133/2007 vom 26.02.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2D_133/2007/ble
 
Urteil vom 26. Februar 2008
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
 
Gerichtsschreiber Häberli.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen.
 
Gegenstand
 
Erlass der Staatssteuern 2005,
 
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das
 
Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn
 
vom 13. August 2007.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Das Kantonale Steuergericht Solothurn hat den Einspracheentscheid geschützt, mit welchem die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen das Gesuch von X.________ und Y.________ um Erlass der Staatssteuern 2005 abgewiesen hatte (Urteil vom 13. August 2007, versandt am 16. November 2007).
 
2.
 
Hiergegen hat X.________ am 30. November 2007 - der dahingehenden Rechtsmittelbelehrung entsprechend - subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht.
 
2.1 Dieses Rechtsmittel steht gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zur Verfügung, wenn keine ordentliche Beschwerde nach Art. 72-89 BGG zulässig ist. Weil es sich beim angefochten Urteil des Steuergerichts um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid handelt (vgl. § 164bis Abs. 1 des Solothurner Steuergesetzes [StG/SO]), im vorliegenden Bereich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist (vgl. Art. 83 lit. m BGG) und kein anderes ordentliches Rechtsmittel in Frage kommt, wäre an sich denkbar, dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen steht. Allerdings setzt die Legitimation zu diesem Rechtsmittel ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 115 lit. b BGG). Nachdem mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann (vgl. Art. 116 BGG), kommt zur Anfechtung eines Erlassentscheids regelmässig nur die Anrufung des Willkürverbots in Frage (Art. 9 BV; vgl. BGE 127 I 60 E. 5a S. 70). Dieses verschafft für sich allein kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG. Zur Willkürrüge ist deshalb bloss derjenige legitimiert, der sich auf eine gesetzliche Norm berufen kann, die ihm im Bereich seiner betroffenen und angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch einräumt (BGE 133 I 185).
 
2.2 Ein entsprechender Rechtsanspruch auf Steuererlass besteht vorliegend nicht: Gemäss § 182 Abs. 1 StG/SO "können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden", wenn "der Steuerpflichtige durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge [...] in seiner Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt" ist oder die "Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse zur grossen Härte würde". Zwar spricht das Steuergericht im angefochtenen Entscheid gestützt auf diese Bestimmung davon, dass ein "Anspruch" auf Erlass der Steuern bestehe, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Das ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass sich weder aus § 182 Abs. 1 StG/SO noch aus der zugehörigen Steuerverordnung Nr. 11 vom 13. Mai 1986 über Zahlungserleichterungen, Erlass und Abschreibungen genau ergibt, unter welchen Voraussetzungen dem Betroffenen der beantragte Vorteil zu gewähren ist (vgl. BGE 112 Ia 93 E. 2c S. 94 f.). Die Behörde, welche über das Erlassgesuch entscheidet, hat vielmehr eine Interessenabwägung vorzunehmen, welche im Rahmen der geschilderten gesetzlichen Erlassgründe so oder anders ausfallen kann. Mit der gewählten "Kann"-Formulierung räumt das anwendbare kantonale Recht dem Steuerpflichtigen gerade keinen eigentlichen Rechtsanspruch auf Steuererlass ein, sondern gewährt den zuständigen Behörden beim Entscheid über entsprechende Gesuche bewusst einen weiten Spielraum (vgl. BGE 122 I 373 E. 1 S. 374 f., mit Hinweisen). Anders verhält es sich, soweit ersichtlich, nur in den Kantonen Bern und Jura, welche in ihren Gesetzen die "Kann"-Formulierung vermeiden, so dass das Bundesgericht schon bisher auf staatsrechtliche Beschwerden gegen letztinstanzliche Erlassentscheide dieser Kantone eingetreten ist (vgl. etwa Urteil 2P.353/1994 vom 23. Januar 1995 betreffend Art. 160 des alten Berner Steuergesetzes vom 29. Oktober 1944) und nunmehr auch entsprechende subsidiäre Verfassungsbeschwerden materiell behandelt (vgl. Urteil 2D_40/2007 vom 25. Mai 2007 i.S. J. betreffend den Art. 240 des Berner Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 in Verbindung mit Art. 42 der kantonalen Bezugsverordnung vom 18. Oktober 2000).
 
2.3 Nach dem Gesagten fehlt es dem Beschwerdeführer an der Legitimation zur subsidiären Verfassungsbeschwerde, weshalb auf seine Eingabe nicht einzutreten ist. Daran ändert die falsche Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid nichts. Unerheblich ist weiter, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur auf das Willkürverbot, sondern - zumindest formell - auch auf zahlreiche weitere verfassungsmässige Rechte (Treu und Glauben, Recht auf Hilfe in Notlagen, Schutz der Privatsphäre, Rechtsgleichheitsgebot) berufen hat, zumal deren Schutzbereich vorliegend offensichtlich nicht tangiert wird. Weil sich der Beschwerdeführer schliesslich nur ganz am Rande auf die "allgemeinen Verfahrensgarantien (Art. 29 BV)" beruft, sind insoweit die gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201; vgl. auch BBl 2001 4344) zum Vornherein nicht erfüllt, weshalb nicht zu erörtern ist, ob hier allenfalls - trotz Fehlens eines Rechtsanspruchs - eine Verletzung von Parteirechten zu prüfen wäre (zur sog. "Star-Praxis" vgl. BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f.).
 
3.
 
Der vorliegenden Beschwerde wäre übrigens auch dann kein Erfolg beschieden, wenn auf sie eingetreten würde, zumal sie diesfalls als offensichtlich unbegründet abzuweisen wäre:
 
3.1 Das Steuergericht hat dem Beschwerdeführer und dessen Ehegattin monatliche Aufwendungen für die Lebenshaltung von 3'776 Franken angerechnet und diesen Einkünfte von 4'204 Franken pro Monat gegenübergestellt; aufgrund des resultierenden Freibetrags von 428 Franken verneinte es das Bestehen einer wirtschaftlichen Notlage, welche gemäss § 182 Abs. 1 StG/SO Voraussetzung für die Gewährung eines Steuererlasses bildet.
 
3.2 Zwar wurden im Rahmen dieser Ermittlung des Freibetrags nicht alle vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen berücksichtigt. Es kann jedoch keine Rede davon sein, das Steuergericht habe das Willkürverbot verletzt: Zunächst versteht sich von selbst, dass dem Steuerpflichtigen nur jene Auslagen angerechnet werden, die er nachzuweisen vermag. Deshalb ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn hier die unbelegten "Krankheits- und Unfallkosten" nicht berücksichtigt worden sind. Weiter taugen zum Nachweis nur Belege des Beschwerdeführers für von diesem selber getätigte Aufwendungen; mithin ist dessen Vorschlag, "Quittungen eines [anderen] Diabetiker-Paares" zu sammeln und einzureichen, zum Vornherein untauglich. Ferner können erst noch zu tätigende, künftige Auslagen wie allfällige Rechnungen für Krankentransporte vorliegend nicht berücksichtigt werden. Sollte sich die Einkommenslage des Beschwerdeführers allenfalls wegen solcher zusätzlicher, bei der Ausfällung des angefochtenen Entscheids noch nicht bekannter Kosten wesentlich verändern, so kann er nach Massgabe des kantonalen Verfahrensrechts erneut an die zuständige Erlassbehörde gelangen.
 
3.3 Schliesslich ist es vorliegend nicht nur zulässig, sondern geradezu geboten, dem Beschwerdeführer die bezogenen Ergänzungsleistungen als Einkommen anzurechnen: Er verkennt offensichtlich, dass es im Erlassverfahren einzig darum geht, zu prüfen, ob eine wirtschaftliche Notlage besteht; für die entsprechende Beurteilung ist unerheblich, dass die Ergänzungsleistungen gemäss § 32 lit. i StG/SO und Art. 7 Abs. 4 lit. k StHG steuerfrei sind.
 
4.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei seinen schwierigen finanziellen Verhältnissen bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG). Soweit er für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt hat, kann diesem Gesuch wegen Aussichtslosigkeit seiner Begehren nicht entsprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 68 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Februar 2008
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Merkli Häberli
 
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