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Informationen zum Dokument  BGer 8C_79/2007  Materielle Begründung
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BGer 8C_79/2007 vom 26.02.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_79/2007
 
Urteil vom 26. Februar 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
 
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
 
Parteien
 
C.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Stefan Hagmann, Hauptgasse 20, 4600 Olten,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6,
 
4528 Zuchwil,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 1. Februar 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn lehnte ein erstes Leistungsbegehren von C.________ (Jg. 1945) mit Verfügung vom 29. Oktober 2002 mangels rentenrelevanter Invalidität ab, was das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 26. Juni 2004 bestätigte. Am 9. November 2004 gelangte C.________ mit einem neuen Rentengesuch an die Invalidenversicherung. Auf Grund ihrer Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art lehnte die IV-Stelle das Begehren mit Verfügung vom 13. Mai 2005 erneut ab, woran sie mit Einspracheentscheid vom 2. November 2005 festhielt.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 1. Februar 2007 ab.
 
C.
 
C.________ lässt mit Beschwerde die Zusprache einer "Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mehr als 40 %" beantragen.
 
Die IV-Stelle trägt auf Abweisung der Beschwerde an. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen und ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden. Ein Beschwerdeführer, welcher die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind. Andernfalls kann von dem im angefochtenen Entscheid festgestellten Sachverhalt nicht abgewichen werden (vgl. BGE 130 III 138 E. 1.4 S. 140).
 
1.2 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), über Beginn (Art. 29 Abs. 1 IVG) und Umfang (Art. 28 Abs. 1 IVG) eines Rentenanspruchs sowie über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über die Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher Auskünfte (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.).
 
2.
 
2.1 Nach Prüfung der medizinischen Unterlagen ist das kantonale Gericht gestützt auf das Gutachten des Rheumatologen Dr. med. L.________ vom 7. April 2005 zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen zumutbarerweise in der Lage wäre, einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben von Gewichten über 15 kg und ohne repetitives Extendieren und Rotieren der Halswirbelsäule im Rahmen von 90 bis 95 % nachzugehen. Diese Feststellung ist als Ergebnis der zur Sachverhaltserhebung gehörenden Beweiswürdigung für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich. Soweit in der Beschwerdeschrift lediglich der Umgang mit den ärztlichen Stellungnahmen beanstandet wird, ist der kantonale Entscheid daher einer Überprüfung durch das Bundesgericht von vornherein entzogen. Dies hat auch für die vorinstanzlichen Folgerungen aus dem konsiliarpsychiatrischen Bericht der Frau Dr. med. I.________ vom 10. August 2004 zu gelten. Diese sind trotz sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten anlässlich der psychiatrischen Exploration durch die Fachärztin weder als offensichtlich unrichtig noch als unvollständig zu bezeichnen. Die Anerkennung der Beweistauglichkeit der berücksichtigten Stellungnahmen, insbesondere der Expertise des Dr. med. L.________ vom 7. April 2005, hält sich im Übrigen im Rahmen der diesbezüglichen Rechtsprechung. Mit der vom Beschwerdeführer in Frage gestellten Unabhängigkeit des Dr. med. L.________ hat sich das kantonale Gericht zwar nicht ausdrücklich auseinander gesetzt, sodass die beschwerdeweise erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs insoweit gerechtfertigt sein mag. Weder in der Beschwerde an die Vorinstanz noch in der hier zu beurteilenden Rechtsschrift finden sich indessen Anhaltspunkte, welche ernsthafte Zweifel an einer neutralen Beurteilung, wie sie bei im Auftrag von Versicherungsträgern tätigen Gutachtern vorauszusetzen ist, erwecken könnten. Allein der Umstand, dass Dr. med. L.________ von der Invalidenversicherung regelmässig Aufträge erhält und damit zusätzlich zu seiner Tätigkeit als selbstständig praktizierender Arzt ein Einkommen generiert, genügt nach wiederholt bestätigter Rechtsprechung nicht für einen begründeten Verdacht auf mangelnde Objektivität (Urteil 9C_67/2007 vom 29. August 2007, E. 2.4). Besondere Verhältnisse, welche eine abweichende Betrachtungsweise rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht angeführt, sodass von einer Rückweisung wegen formeller Mängel im Vorgehen des kantonalen Gerichts abzusehen ist. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik am Gutachten des Dr. med. L.________ vom 7. April 2005, welchem indessen, wie die Vorinstanz einlässlich begründet hat, voller Beweiswert zuerkannt werden kann. Die dagegen erhobenen Einwendungen lassen den kantonalen Entscheid insoweit weder als bundesrechtswidrig noch die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als qualifiziert mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG erscheinen.
 
2.2 Ausgehend von der erwähnten Einschätzung der noch vorhandenen Restarbeitsfähigkeit durch Dr. med. L.________ hat das kantonale Gericht einen Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG durchgeführt und dabei einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 15 % ermittelt. Diesbezüglich beanstandet der Beschwerdeführer einzig, dass die Vorinstanz bei der Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise realisierbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) den - dem Grundsatz nach anerkannten - behinderungsbedingten Abzug (vgl. BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.) vom Tabellenlohn gemäss der vom Bundesamt für Statistik durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) auf lediglich 10 % veranschlagt hat; unter Berücksichtigung seiner leidensbedingten Einschränkungen, seines Alters, seiner Nationalität und seiner sprachlichen Schwierigkeiten müsse der Abzug 20 % ausmachen.
 
Die Frage nach der Höhe eines in einem konkreten Fall grundsätzlich angezeigten leidensbedingten Abzuges stellt eine typische Ermessensfrage dar, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensmissbrauch oder aber Ermessensüberschreitung oder -unterschreitung vorliegt. Davon kann indessen keine Rede sein. Die Vorinstanz hat - wie schon die Verwaltung - das Alter des Beschwerdeführers bereits als abzugsbegründenden Faktor berücksichtigt. Ausdrücklich dargelegt hat sie des Weiteren, weshalb sie der Nationalität und sprachlich bedingten Erschwernissen auf dem Arbeitsmarkt keine abzugsrelevante Bedeutung beizumessen bereit ist. Auch die in der Beschwerde überdies geltend gemachten leidensbedingten Einschränkungen lassen den vorinstanzlich gewährten 10%igen Abzug nicht als ermessensmissbräuchlich erscheinen. Der kantonale Entscheid hält demnach auch unter diesem Aspekt einer Überprüfung durch das Bundesgericht stand.
 
3.
 
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 68 Abs. 1 und 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 26. Februar 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Krähenbühl
 
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