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Informationen zum Dokument  BGer 9C_122/2008  Materielle Begründung
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BGer 9C_122/2008 vom 29.02.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_122/2008
 
Urteil vom 29. Februar 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
Parteien
 
J.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 20. Dezember 2007.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Februar 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 20. Dezember 2007,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
 
dass diese gesetzlichen Mindestanforderungen vorliegend offensichtlich nicht erfüllt sind,
 
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid (Bundes-)Recht verletzen, insbesondere die von ihm einzig beanstandete vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruhen sollte (Art. 97 Abs. 1 BGG),
 
dass er mit seinen nicht weiter unterlegten Vorbringen lediglich die medizinischen Unterlagen anders würdigt und daraus andere Schlüsse als die Vorinstanz zieht, was eine unzulässige appellatorische Kritik darstellt (Urteile 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3 und 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3 [in BGE 133 III 421 nicht publiziert]),
 
dass die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig und darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
 
dass bei diesem Ergebnis das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses gegenstandslos ist,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, der Ausgleichskasse Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 29. Februar 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Fessler
 
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