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Informationen zum Dokument  BGer 2C_134/2008  Materielle Begründung
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BGer 2C_134/2008 vom 03.03.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_134/2008/leb
 
Verfügung vom 3. März 2008
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
A.X.________,
 
B.X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
beide vertreten durch
 
Rechtsanwalt Marc Spescha,
 
gegen
 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden,
 
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld.
 
Gegenstand
 
Rechtsverzögerung,
 
Beschwerde gegen Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Schweizer Bürgerin B.X.________ heiratete am 22. November 2004 in Gambia A.X.________ (Staatsangehöriger von Gambia, eventuell Sierra Leone), der im Mai 2004 aus der Schweiz ausgeschafft und gegen den eine Einreisesperre verhängt worden war. Unter Hinweis auf ein früheres, im Frühjahr 2005 gestelltes Begehren beantragte sie am 22. November 2006 gestützt auf Art. 7 ANAG den Familiennachzug für A.X.________. Das Migrationsamt des Kantons Thurgau wies das Gesuch am 11. Januar 2007 ab. Die Eheleute X.________ fochten diese Verfügung am 29. Januar 2007 beim Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau an. Am 28. März 2007, nach Abschluss des Schriftenwechsels, ersuchte ihr Rechtsvertreter das Departement um rasche, antragsmässige Gutheissung des Rekurses. Mit Schreiben vom 22. Mai 2007 an das Departement erwähnte der Rechtsvertreter die Hängigkeit des Rekurses; in seiner Antwort vom 24. Mai 2007 wies das Departement den Vorwurf der Rechtsverzögerung zurück; die Verfahrensdauer ergebe sich aus der sehr hohen Geschäftslast und den beschränkten Ressourcen. Am 3. Juli 2007 ersuchte der Rechtsvertreter des Ehepaars X.________ das Departement um rasche Entscheidung und stellte in Aussicht, dass er beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Beschwerde wegen Verletzung von Art. 29 BV einreichen werde, falls bis zum 5. September 2007 kein Rekursentscheid eintreffe.
 
Am 11. September 2007 reichten B.________ und A.X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragten, das Departement für Justiz und Sicherheit sei anzuweisen, den bei ihr hängigen Rekurs unverzüglich zu entscheiden. Die Verfahrensinstruktion vor Verwaltungsgericht war mit dem Eingang der Vernehmlassung des Departements vom 2. Oktober 2007 abgeschlossen. Am 11. Januar 2008 ersuchte der Rechtsvertreter des Ehepaars X.________ das Departement letztmals "eindringlich" darum, den "längst fälligen" Entscheid zuzustellen.
 
Am 4. Februar 2008 erhoben B.________ und A.X.________ beim Bundesgericht gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV Beschwerde (in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) gegen das Verwaltungsgericht sowie das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau wegen unrechtmässigem Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids.
 
Am 14. Februar 2008 liess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau dem Bundesgericht seinen Entscheid vom 13. Februar 2008 zukommen, womit es die (Rechtsverzögerungs-)Beschwerde vom 11. September 2007 im Sinne der Erwägungen schützte und die Vorinstanz anwies, unverzüglich den materiellen Rekursentscheid zu erlassen.
 
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nahm am 20. Februar 2008 zum Entscheid des Verwaltungsgerichts Stellung. Für den Fall, dass das Bundesgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht behandeln sollte, ersucht er darum, der materiellen Rechtslage bei den Kostenfolgen Rechnung zu tragen; der Kanton Thurgau sei kosten- und entschädigungspflichtig. Das Schreiben vom 20. Februar 2008 ist dem Departement für Justiz und Sicherheit sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zur Kenntnis gebracht worden. Das Verwaltungsgericht hält fest, dass das bundesrechtliche Rechtsmittel mit seinem Entscheid vom 13. Februar 2008 materiell gegenstandslos geworden sei; es enthält sich einer Stellungnahme zu den Kostenfolgen. Das Departement beantragt unter Hinweis darauf, dass es am 29. Februar 2008 über den bei ihm hängigen Rekurs entschieden habe, die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben und auf weitere Kostenfolgen zu verzichten.
 
2.
 
Ausgangspunkt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist das Ausstehen des Rekursentscheides des Departements für Justiz und Sicherheit und nicht etwa die zugrundeliegende materielle ausländerrechtliche Frage. Spätestens mit dem departementalen Rekursentscheid vom 29. Februar 2008 ist jegliches Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten dahingefallen, soweit dies nicht schon mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 13. Februar 2008 der Fall war.
 
Fällt ein Rechtsstreit wegen Gegenstandslosigkeit bzw. mangels rechtlichen Interesses dahin, so entscheidet der Abteilungspräsident (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG) über die Verfahrensabschreibung sowie, mit summarischer Begründung, über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG).
 
Dass die Beschwerdeführer eine ungebührliche Rechtsverzögerung erlitten haben, hat das Verwaltungsgericht am 13. Februar 2008 erkannt. Wohl kommt es für die Kostenregelung vor Bundesgericht primär darauf an, ob auch dem Verwaltungsgericht ein Rechtsverzögerungsvorwurf gemacht werden kann. Dabei ist aber auch die Dauer des Rekursverfahrens mit in Rechnung zu stellen; das Verwaltungsgericht hat selber ausdrücklich bedauert, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde bei ihm fünf Monate hängig war. Es darf den Beschwerdeführern, die 20 Tage vor Anrufung des Bundesgerichts nochmals beim Departement vorstellig geworden waren, zugebilligt werden, dass sie Anlass hatten, die vorliegende Beschwerde zu ergreifen; ob das Verwaltungsgericht gerade durch die entsprechende Eingangsanzeige zur Entscheidfällung veranlasst wurde, kann dahingestellt bleiben. Insgesamt rechtfertigt es sich aufgrund einer summarischen Beurteilung, die Beschwerdeführer im Hinblick auf die bundesgerichtliche Kostenregelung als obsiegende Partei zu betrachten.
 
Damit sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Thurgau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
 
Demnach verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren wird zufolge Dahinfallens des Rechtsschutzinteresses abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Der Kanton Thurgau hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'200.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, dem Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. März 2008
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Merkli Feller
 
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