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Informationen zum Dokument  BGer 9F_11/2007  Materielle Begründung
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BGer 9F_11/2007 vom 03.03.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9F_11/2007
 
Urteil vom 3. März 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
Parteien
 
S.________, Gesuchsteller,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Frey, Stadtturmstrasse 10, 5400 Baden,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Revisionsgesuch gegen
 
das Urteil des Bundesgerichts
 
vom 14. Dezember 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2005 lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau das Gesuch des 1967 geborenen S.________ um Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung ab, woran sie mit Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2006 festhielt.
 
B.
 
Auf die hiegegen am 8. Februar 2007 eingereichte Beschwerde trat das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zufolge Fristversäumnisses nicht ein (Entscheid vom 28. August 2007).
 
C.
 
S.________ liess Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es über die Beschwerde vom 8. Februar 2007 materiell entscheide. Mit Urteil vom 14. Dezember 2007 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.
 
D.
 
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2007 lässt S.________ beantragen, das Urteil vom 14. Dezember 2007 sei revisionsweise aufzuheben und die Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. August 2007 sei gutzuheissen.
 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung, während sich das kantonale Versicherungsgericht in ablehnendem Sinne zum Revisionsgesuch äussert.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts u.a. verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Das Bundesgericht hat in Auslegung des gleich lautenden Art. 136 lit. d OG (in Kraft bis 31. Dezember 2006) festgehalten, dass ein Versehen im Sinne dieser Bestimmung nur vorliegt, wenn das Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat; wenn jedoch die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen wurde, liegt kein Versehen vor, sondern allenfalls eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung, die mit der Versehensrüge nicht in Frage gestellt werden kann (BGE 115 II 399). Ausserdem kann der Revisionsgrund nur angerufen werden, wenn "erhebliche Tatsachen" unberücksichtigt geblieben sind, d.h. solche, die zu Gunsten des Gesuchstellers zu einem anderen Entscheid geführt hätten, wenn sie berücksichtigt worden wären (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.). Art. 121 lit. d BGG ist gleich wie der entsprechende Art. 136 lit. d OG auszulegen (Urteil 4F_1/2007 vom 13. März 2007).
 
2.
 
2.1 Das Bundesgericht hat im Urteil vom 14. Dezember 2007 den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid zufolge Fristversäumnisses gestützt auf Art. 60 Abs. 1 ATSG bestätigt und die Berufung des Gesuchstellers auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verworfen. Wie das Bundesgericht dargelegt hat, fiel die Berufung auf einen Brief des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Januar 2006 an den Aargauischen Anwaltsverband, welcher drei Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. August 2005 betreffend die vorläufige Weitergeltung der kantonalen Fristenstillstandsregeln zum Gegenstand hatte, als Vertrauensgrundlage ausser Betracht; denn das im vorliegenden Fall bedeutsame Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. März 2006 (BGE 132 V 361) habe schon längst vorgelegen, als der Versicherte am 8. Februar 2007 seine Beschwerde einreichte. Das Gericht fuhr fort, dass der Entscheid vom 8. März 2006 vor Einreichung der Beschwerde an die Vorinstanz publiziert gewesen sei, indem BGE 132 V 361 seit 16. Januar 2007 in Form eines in der Amtlichen Sammlung publizierten Urteils vorgelegen habe. Wenn der Beschwerdeführer trotz dieser Rechtslage bis am 8. Februar 2007 zuwartete, sei dies unerfindlich und lasse sich nicht mit dem Vertrauensschutz rechtfertigen, zumal der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 28. Dezember 2006 tatsächlich eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, welche auf die bundesrechtliche Fristenstillstandsbestimmung gemäss Art. 38 ATSG hinwies. Abschliessend stellte das Bundesgericht fest, für ein Abweichen von der Rechtsmittelbelehrung der Verwaltung habe umso weniger Anlass bestanden, als gemäss einem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) fliessenden, in Art. 49 BGG ausdrücklich verankerten Grundsatz des öffentlichen Prozessrechts den Parteien aus einer fehlerhaften behördlichen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf (BGE 131 I 153 E. 4 S. 158, 124 I 255 E. 1a/aa S. 258). Somit habe sich der Beschwerdeführer auf die Rechtsmittelbelehrung der Verwaltung verlassen können, ohne nachteilige Folgen einer falschen Fristangabe gewärtigen zu müssen.
 
2.2 Der Gesuchsteller, welcher sich auf Art. 121 lit. d BGG beruft, macht geltend, das Bundesgericht sei im Urteil vom 14. Dezember 2007 davon ausgegangen, dass das massgebliche Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. März 2006 am 16. Januar 2007 als BGE 132 V 361 in der Amtlichen Sammlung publiziert wurde und dem Versicherten ab diesem Zeitpunkt, somit vor Ablauf der Beschwerdefrist, bekannt gewesen sei. Dies treffe nicht zu. Zwar trage Heft 6 von BGE 132 V auf dem Titelblatt das Datum des 16. Januar 2007. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten habe der Versicherte und heutige Gesuchsteller als Beilagen 5 und 6 Auskünfte von Frau D.________ von der "Administration des Arrêts du Tribunal fédéral" vom 8. Mai und 13. September 2007 eingereicht. Daraus gehe hervor, dass das besagte Heft erst am 5. Februar 2007 mit B-Post an die Abonnenten verschickt wurde. Dem Gesuchsteller sei es daher nicht möglich gewesen, vor Ablauf der Beschwerdefrist vom massgebenden Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Kenntnis zu nehmen. Dabei handle es sich um eine erhebliche Tatsache; diese sei vom Bundesgericht versehentlich nicht zur Kenntnis genommen worden.
 
2.3 Dem Gesuchsteller ist darin beizupflichten, dass das Bundesgericht die im Revisionsgesuch erwähnten Beweismittel betreffend den Versand von BGE 132 V Heft 6 im Urteil vom 14. Dezember 2007 für die Entscheidfindung nicht berücksichtigt hat. Nicht gefolgt werden kann den Ausführungen im Revisionsgesuch insofern, als geltend gemacht wird, es sei eine erhebliche Tatsache unberücksichtigt geblieben. Denn die Berücksichtigung dieser Beweismittel hätte nicht zu Gunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung geführt. Zwar hatte der Umstand, dass im Urteil vom 14. Dezember 2007 irrtümlich angenommen wurde, der Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. März 2006 habe bereits am 16. Januar 2007 in publizierter Form vorgelegen, für die Entscheidung durchaus eine gewisse Bedeutung; indessen sprach ein weiteres gewichtiges Argument gegen den Rechtsstandpunkt des Versicherten: Das Bundesgericht legte unter Hinweis auf Art. 9 BV und Art. 49 BGG sowie die Rechtsprechung dar, dass sich der Gesuchsteller auf die - im Übrigen korrekte - Rechtsmittelbelehrung der IV-Stelle verlassen durfte, ohne nachteilige Folgen einer falschen Fristangabe gewärtigen zu müssen. Nebst dem allenfalls auf einem Versehen beruhenden Irrtum des Gerichts über das Erscheinungsdatum von BGE 132 V Heft 6 waren somit der Grundsatz, dass der Rechtsuchende sich auf eine behördliche Rechtsmittelbelehrung verlassen darf, und die Tatsache, dass der Einspracheentscheid der IV-Stelle mit einer (korrekten) Rechtsmittelbelehrung versehen war, ausschlaggebend für die Abweisung der Beschwerde. Hieran hätte der Einbezug der mit der Beschwerde aufgelegten Urkunden in die Beweiswürdigung schon deswegen nichts geändert, weil das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, um dessen Kenntnis es geht, vom 8. März 2006 datiert und somit ungeachtet einer Publikation in der Amtlichen Sammlung längst vorlag und in SVR 2006, Heft 10, IV Nr. 44 S. 159, veröffentlicht war, als der Gesuchsteller am 8. Februar 2007 seine Beschwerde einreichte. Auch auf diesen zeitlichen Ablauf machte das Bundesgericht im Übrigen in der Begründung seiner zur Abweisung der Beschwerde führenden Rechtsauffassung aufmerksam.
 
3.
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 3. März 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Widmer
 
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