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Informationen zum Dokument  BGer 6B_642/2007  Materielle Begründung
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BGer 6B_642/2007 vom 04.03.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_642/2007 /hum
 
Urteil vom 4. März 2008
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Favre, Mathys,
 
Gerichtsschreiber Borner.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,
 
Archivgasse 1, 6430 Schwyz,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Honorierung für amtliche Verteidigung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, vom 12. September 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Verhöramt Schwyz ernannte X.________ am 10. Februar 1999 zum amtlichen Verteidiger einer Frau, die des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung angeschuldigt war.
 
Den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid vom 30. Mai 2006 focht X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht an. Dieses wies am 2. Dezember 2006 die beiden Beschwerden ab, soweit es auf sie eintrat. Zudem wies es die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für beide Verfahren ab.
 
B.
 
X.________ ersuchte am 25. Januar 2007 das Verhöramt, der Kanton Schwyz solle ihn für seine Bemühungen vor Bundesgericht im Umfang von Fr. 27'000.30 entschädigen, und er sei aus dem Mandat als amtlicher Verteidiger zu entlassen.
 
Das Verhöramt wies das Gesuch am 2. Februar 2007 ab. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid wies die Staatsanwaltschaft Schwyz am 25. April 2007 ab. Eine weitere Beschwerde von X.________ wies das Kantonsgericht Schwyz am 12. September 2007 ab.
 
C.
 
X.________ führt "Einheitsbeschwerde/sub. Verfassungsbeschwerde" und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei die Auszahlung des Betrages von Fr. 27'000.30 durch den Staat Schwyz zu verfügen bzw. zu veranlassen, und er sei als amtlicher Verteidiger aus seinem Amt zu entlassen; eventuell sei die Sache zur Sachverhaltsergänzung, zur Beweisergänzung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Einsetzung als amtlicher Verteidiger sei nicht befristet worden. Die Auffassung der Vorinstanz, mit Abschluss des kantonalen Strafverfahrens sei das öffentlich-rechtliche Mandatsverhältnis eo ipso erloschen, stelle eine willkürliche Auslegung von § 18 Abs. 2 StPO/SZ dar und verstosse gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV).
 
2.
 
Die Schwyzer Strafprozessordnung sieht vor, dass einem Angeschuldigten, der nicht selber einen Verteidiger bestimmt, ein amtlicher Verteidiger beizugeben ist, wenn unter anderem eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten in Frage steht (§ 18 Abs. 2 lit. c StPO/SZ).
 
Die Vorinstanz erwägt, die Ernennung des amtlichen Verteidigers stütze sich ausschliesslich auf kantonales Recht und sei damit per se auf das kantonale Strafverfahren beschränkt. Zudem ergebe sich aus der bundesstaatlichen Kompetenzaussscheidung, dass die Regelung von Organisation und Verfahren vor Bundesgericht in der Rechtsetzungskompetenz des Bundes stehe (Art. 164 Abs. 1 lit. g und Art. 188 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 42 Abs. 1 BV), sodass der Kanton durch die Bestellung eines Verteidigers für bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren unzulässigerweise in die Verfahrenshoheit des Bundes eingreifen würde. Die Beschränkung des Mandates ergebe sich aus dem Ende des kantonalen Instanzenzugs. Ein im Kanton zugewiesener amtlicher Verteidiger werde nur bis zum Abschluss des kantonalen Verfahrens honoriert. Dies sei auch dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, habe er doch für seine Mandantin vor Bundesgericht beantragt, als amtlicher Verteidiger eventualiter als Armenrechtsanwalt bestellt zu werden (angefochtener Entscheid S. 4).
 
3.
 
Dieser klaren Kompetenzregelung in der Verfassung hält der Beschwerdeführer einzig entgegen, es sei nicht ersichtlich, dass die Weitergeltung des Mandates im bundesgerichtlichen Verfahren einen Eingriff in die Verfahrenshoheit des Bundes bzw. des Bundesgerichts darstelle. Damit genügt er den Begründungsanforderungen an Verfassungsrügen nicht, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGE 133 III 638 E. 2; 125 I 71 E. 1c).
 
Die vom Beschwerdeführer geforderte ausdehnende Auslegung von § 18 Abs. 2 StPO/SZ, wonach die kantonale amtliche Verteidigung auch die Verfahren vor Bundesgericht einschlösse, würde gegen die erwähnte Kompetenzregelung verstossen. Folglich ist der Vorwurf an die Vorinstanz unbegründet, sie habe § 18 Abs. 2 StPO/SZ willkürlich angewandt.
 
Der Beschwerdeführer rügt auch eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 EMRK. Diese Bestimmung umschreibt unter anderem die Mindestgarantien in Sachen unentgeltliche Verbeiständung. Sie enthält jedoch keinerlei Vorschriften, wie die Mitgliedstaaten innerstaatlich die Kompetenzen zu regeln haben. Im kantonalen Verfahren war die Mandantin des Beschwerdeführers amtlich verteidigt. Insoweit ist die gerügte Bestimmung nicht verletzt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid. Folglich kann hier nicht geprüft werden, ob die beiden bundesgerichtlichen Verfahren EMRK-konform waren.
 
4.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. März 2008
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Schneider Borner
 
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