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Informationen zum Dokument  BGer 8C_264/2007  Materielle Begründung
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BGer 8C_264/2007 vom 04.03.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_264/2007
 
Urteil vom 4. März 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
Parteien
 
I.________, Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Bacchus Consulting,
 
Adrian J. Bacchini, Bienenweg 18, 8302 Kloten,
 
gegen
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 20. März 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 6. September 2006 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) die 1963 geborene I.________ für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, weil sie der Aufforderung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV), sich um einen zugewiesenen Arbeitsplatz zu bewerben, nicht nachgekommen sei. Die dagegen erhobene Einsprache wies das AWA ab (Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2006).
 
B.
 
Hiegegen liess I.________ Beschwerde führen und im Hauptpunkt beantragen, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen. Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 20. März 2007).
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt I.________ das Rechtsbegehren stellen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht wird die Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Parteiverhandlung beantragt. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren ersucht.
 
D.
 
Mit Beschluss vom 27. September 2007 weist das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Gemäss Art. 57 BGG kann der Abteilungspräsident eine mündliche Parteiverhandlung anordnen. Eine solche findet nur ausnahmsweise statt, etwa dann, wenn sich die Anhörung vor Bundesgericht aus Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 6 EMRK ergibt (vgl. Stefan Heimgartner/ Hans Wiprächtiger, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 10 zu Art. 57 BGG). Vorausgesetzt wird in diesen Fällen überdies ein im erstinstanzlichen Verfahren gestellter Parteiantrag (BGE 125 V 37 E. 2 S. 38). Daran fehlt es. Daher ist auf die beantragte mündliche und öffentliche Parteiverhandlung zu verzichten.
 
2.
 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
 
3.
 
Gemäss Art. 61 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG nach kantonalem Recht. Dabei muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein (Art. 61 lit. f Satz 1 ATSG). Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG). Diese Vorschrift gilt auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung (Art. 2 ATSG und Art. 1 AVIG; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV und § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 7. März 1993).
 
4.
 
4.1 Im angefochtenen Entscheid ist die zu Art. 4 alt BV und Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV ergangene Rechtsprechung zur sachlichen Notwendigkeit oder Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung als eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
4.2 Das kantonale Gericht kam zum Schluss, da der Rechtsstreit keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweise, denen die Versicherte auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre, sei der Beizug einer rechtskundigen Person im vorinstanzlichen Verfahren nicht notwendig.
 
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung greife besonders stark in ihre Rechtsposition ein, weshalb die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das kantonale Verfahren grundsätzlich geboten sei.
 
4.3 Entgegen den Vorbringen in der letztinstanzlichen Beschwerde ist dem kantonalen Gericht nicht entgangen, dass es sich bei der verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung um einen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung der Versicherten handelt. Es gelangte aber gestützt auf die Rechtsprechung (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232) zum Schluss, dass die angeordnete Sanktion nicht derart schwerwiegend ist, um die Notwendigkeit oder Gebotenheit einer Rechtsverbeiständung zum vornherein zu bejahen. Inwiefern diese Auffassung bundesrechtswidrig ist, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Die Vorinstanz hat weiter in Übereinstimmung mit der Praxis geprüft, ob zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche den Beizug eines rechtskundigen Vertreters rechtfertigen. Ihre diesbezüglichen Feststellungen sind weder unvollständig, noch offensichtlich unrichtig. Der dem Einspracheentscheid des AWA vom 13. Dezember 2006 zugrunde liegende Sachverhalt wie auch dessen rechtliche Subsumtion sind unbestritten. Im Anhörungsverfahren vor Erlass der Verfügung vom 6. September 2006 hat die Versicherte mit der in deutscher Sprache verfassten, ohne weiteres verständlichen Stellungnahme vom 30. August 2006 gezeigt, dass sie in der Lage ist, ihre Interessen auf sich allein gestellt zu wahren. Der beigezogene (nicht anwaltliche) Vertreter hat denn auch im Einsprache- und vorinstanzlichen Verfahren materiell nichts Neues vorgebracht. Seine allgemein gehaltenen Einwände gegen das vom AWA durchgeführte Verwaltungsverfahren sind offensichtlich nicht stichhaltig. Insgesamt ist die vorinstanzliche Verneinung der sachlichen Notwendigkeit oder Gebotenheit einer (anwaltlichen oder nicht anwaltlichen) Vertretung für das kantonale Verfahren jedenfalls nicht zu beanstanden. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen (Bedürftigkeit/Nichtaussichtslosigkeit) für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege war daher nicht erforderlich.
 
5.
 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. März 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Grunder
 
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