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Informationen zum Dokument  BGer 2C_179/2008  Materielle Begründung
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BGer 2C_179/2008 vom 05.03.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_179/2008/leb
 
Urteil vom 5. März 2008
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
A.________, Beschwerdeführerin,
 
B.________, Beschwerdeführer,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Gerold Meier,
 
gegen
 
Ausländeramt des Kantons Schaffhausen, Stadthausgasse 10, 8201 Schaffhausen,
 
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
 
Postfach, 8201 Schaffhausen.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Schaffhausen vom 18. Januar 2008.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Der aus dem Kosovo stammende C.________ verfügt im Kanton Schaffhausen über eine Aufenthaltsbewilligung. Am 28. Juli 2003 reiste seine Ehefrau, A.________, in die Schweiz ein und erhielt ihrerseits im Familiennachzug eine Jahresaufenthaltsbewilligung, die zweimal, zuletzt bis zum 27. Juli 2006, verlängert wurde. Am 26. Juni 2006 gebar A.________ den gemeinsamen Sohn B.________.
 
Am 17. Februar 2006 widerrief das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen die Jahresaufenthaltsbewilligung von A.________; es forderte sie auf, den Kanton zu verlassen (Wegweisung). Begründet wurde dies damit, dass C.________ den Familiennachzug durch falsche Angaben in wesentlichen Punkten erschlichen habe. Am 11. Juli 2006 wies der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen den gegen die Widerrufsverfügung erhobenen Rekurs ab; das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies am 15. Dezember 2006 die gegen den regierungsrätlichen Rekursentscheid erhobene Beschwerde unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist ab.
 
Am 10. Januar 2007 trat das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen auf ein Wiedererwägungsgesuch bezüglich des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung nicht ein. Den gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen am 13. Februar 2007 ab; dieser Rekursentscheid blieb unangefochten. Ein weiteres Begehren von A.________ und ihres Sohnes B.________, auf die Wegweisung zu verzichten, beantwortete das Ausländeramt am 13. September 2007 dahingehend, dass die Begründung für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nach wie vor gelte und die für den weiteren Verbleib von A.________ und B.________ angeführten Argumente keine neuen erheblichen Tatsachen darstellten, welche eine Änderung der Erwägungen der Verfügung vom 17. Februar 2006 bewirken könnten; eine neue Aufenthaltsbewilligung komme nicht in Frage. Der Regierungsrat wies den gegen diesen Bescheid erhobenen Rekurs am 4. Dezember 2007 ab. Mit Entscheid vom 18. Januar 2008 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen die gegen den regierungsrätlichen Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. Februar 2008 beantragt A.________ für sich und ihr Kind, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei die Sache zur materiellen Behandlung (Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch vom 8. und 30. Mai 2007) an das Migrationsamt zurückzuweisen.
 
Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.
 
Mit Verfügung vom 29. Februar 2008 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
 
2.
 
2.1 Ob, wie in der Rechtsmittelbelehrung des Obergerichts angegeben, sein Entscheid mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde oder allenfalls mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden kann (letzteres allenfalls angesichts des Umstands, dass die Wiedererwägung eines Entscheids nicht über die Erteilung, sondern über den Widerruf einer Bewilligung streitig ist), kann offen bleiben. Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet ausschliesslich die Frage nach den Voraussetzungen einer Wiedererwägung; massgeblich hierfür ist kantonales Verfahrensrecht, und es kann bloss dessen bundesrechtswidrige, d.h. im Wesentlichen verfassungswidrige Anwendung gerügt werden (s. Art. 95 BGG).
 
2.2 Die Rechtsschrift hat nebst den Begehren deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht im Sinne von Art. 95 BGG verletze (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung hat sachbezogen zu sein, d.h. sie muss Bezug auf den massgeblichen Gegenstand bzw. auf die entscheidrelevanten Erwägungen nehmen.
 
Wie bereits erwähnt, hatte sich das Obergericht allein mit der Frage zu befassen, ob das Ausländeramt materiell über den ausländerrechtlichen Status der Beschwerdeführer hätte befinden müssen bzw. die seinerzeitige Widerrufsverfügung in Wiedererwägung zu ziehen gewesen wäre. Das Obergericht hat sich sowohl allgemein wie auch konkret fallbezogen sorgfältig mit der Wiedererwägungs- bzw. Revisionsproblematik befasst; es hat dabei insbesondere erkannt, dass bei einer Widerrufsverfügung, anders als möglicherweise bei einer Verfügung über die Erteilung oder Verweigerung einer Bewilligung, nicht von einem Dauerrechtsverhältnis bzw. einer zeitlich fortwirkenden Verfügung gesprochen werden könne, die - bei gegebenen Voraussetzungen - der nachträglichen Anpassung zugänglich wäre. Die Beschwerdeführer setzen sich in keiner Weise mit diesen allein Verfahrensgegenstand bildenden verfahrensrechtlichen Fragen auseinander. Soweit sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK und von Bestimmungen des Kinderrechte-Übereinkommens geltend machen, zielen diese Rügen unzulässigerweise auf die materielle Frage des ausländerrechtlichen Bleiberechts ab; entgegen ihrer Auffassung gehen diese Aspekte, etwa derjenige des Kindesschutzes, bei der gegebenen Verfahrenskonstellation (Wiedererwägungsverfahren) den "formalen Gründen" eben gerade nicht vor. Im Übrigen legen die Beschwerdeführer nicht dar, welche das Kindeswohl betreffenden Gesichtspunkte nicht bereits im ursprünglichen Rechtsmittelverfahren betreffend die Widerrufsverfügung Berücksichtigung finden konnten (das Kind wurde geboren, als der Rekurs gegen jene Verfügung beim Regierungsrat noch hängig war) und insofern "neu" wären. Auch mit dem blossen Hinweis auf die veränderte finanzielle Situation des Ehemanns der Beschwerdeführerin wird schliesslich in keiner Weise dargetan, inwiefern die kantonalen Behörden Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnten, indem sie in diesem Umstand keine eine Wiedererwägung rechtfertigende massgebliche neue Tatsache erblickten.
 
Die Rechtsschrift enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren (Art. 108 BGG) nicht einzutreten ist.
 
2.3 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, erschien die vorliegende Beschwerde von vornherein als aussichtslos, sodass dem auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden kann (Art. 64 BGG).
 
2.4 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Ausländeramt, dem Regierungsrat und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. März 2008
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Merkli Feller
 
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