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Informationen zum Dokument  BGer 8C_22/2008  Materielle Begründung
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BGer 8C_22/2008 vom 05.03.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_22/2008
 
Urteil vom 5. März 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
 
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
 
Parteien
 
G.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Cantieni, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur,
 
gegen
 
Unia Arbeitslosenkasse, Zahlstelle Chur, Grabenstrasse 5, 7002 Chur, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 15. November 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1974 geborene G.________ meldete sich am 20. Januar 2007 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 17. Februar 2007 stellte sie die Unia Arbeitslosenkasse ab 1. Februar 2007 für die Dauer von 35 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Kasse mit Entscheid vom 14. Mai 2007 ab.
 
B.
 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 15. November 2007 ab.
 
C.
 
Mit Beschwerde lässt die Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides, eventuell die Rückweisung zu neuer Beurteilung und subeventuell die Festlegung der Einstellungsdauer nach leichtem bzw. mittlerem Verschulden beantragen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde gelte gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, Bbl 2001 S. 4338).
 
2.
 
2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die - im Rahmen des allgemeinen Gebots der Schadenminderung (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99) - bestehende Pflicht der versicherten Person zur Vermeidung oder Verkürzung der Arbeitslosigkeit (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV; BGE 124 V 234 E. 3b S. 236; ARV 1998 Nr. 9 41 E. 2b S. 44; 1993/94 Nr. 26 181 E. 2a S. 183; Urteil C 14/03 vom 27. August 2003 E. 1.2) sowie die vom Verschuldensgrad abhängige Dauer der Sanktion (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
2.2 In Anwendung der bundesgerichtlichen Kognition (E. 1), ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 95 BGG), einschliesslich einen allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 BGG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch besteht Bindung an die Parteianträge (BGE 8C_31/2007 vom 25. September 2007, E. 2.2).
 
3.
 
3.1 Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Als Rechtsfragen gelten die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 AVIG). Zu prüfen ist hierbei insbesondere die falsche Rechtsanwendung (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 95 Rz. 9). Diese basiert auf einer grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellung. Schliesslich ist die Höhe der Einstellungsdauer eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (vgl. BGE 8C_31/2007, E. 3.1).
 
3.2 Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152 mit Hinweisen). Dagegen liegt Ermessensüberschreitung vor, wenn die Behörde Ermessen walten lässt, wo ihr das Gesetz keines einräumt, oder wo sie statt zweier zulässiger Lösungen eine dritte wählt. In diesem Zusammenhang ist auch die Ermessensunterschreitung bedeutsam, die darin besteht, dass die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon sie nach Gesetz berechtigt wäre, nach Ermessen zu handeln, oder dass sie auf Ermessensausübung ganz oder teilweise von vornherein verzichtet (BGE 116 V 307 E. 2 S. 310; BGE 8C_179/2007 vom 25. September 2007, E. 2.2).
 
4.
 
4.1 Die Vorinstanz ist insbesondere aufgrund der Zeugenaussage des ehemaligen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin, R.________, welche als konstant und überzeugend qualifiziert wird, zur Erkenntnis gelangt, die Versicherte sei neben einer einmaligen schriftlichen Verwarnung wiederholt mündlich hinsichtlich ihres Verhaltens verwarnt worden. Der Zeuge habe die gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe bestätigt und die im Arbeitszeugnis gemachten Ausführungen relativiert. Dieser sei es nicht gelungen, die gegen sie erhobenen Vorwürfe (häufige Rauchpausen, privates Surfen im Internet etc.) betreffend ihrer Verfehlungen am Arbeitsplatz zu entkräften. Das kantonale Gericht hat gestützt hierauf zutreffend erkannt, dass die Versicherte damit die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und ihre Arbeitslosigkeit durch ihr Verhalten selbst verschuldet hat, weshalb sie zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
 
Die im unteren Bereich des schweren Verschuldens (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV) auf 35 Tage festgesetzte Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist nicht zu beanstanden, da nicht gesagt werden kann, die Vorinstanz habe ihr Ermessen missbraucht, unter- oder überschritten. Es liegt ein schweres Verschulden vor, da die Versicherte aufgrund ihres Verhaltens mit einer Kündigung rechnen musste (E. 4.2).
 
4.2 Sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
 
Zu Recht bringt sie vor, eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung dürfe nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststehe. Das kantonale Gericht hat den Vorgesetzten als Zeugen unter Wahrheitspflicht und Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage einvernommen und der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten, selber Fragen zu stellen. Dadurch, dass der Vorgesetzte vor Gericht als Zeuge befragt wurde, hat seine Darstellung nicht mehr bloss das Gewicht einer "Behauptung des Arbeitgebers". Die Vorinstanz durfte in der Folge die dabei gemachten Aussagen als klar beweiskräftig verwerten und ihrer Sachverhaltsfeststellung zu Grunde legen. Dies auch angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin weder der Verwaltung, noch der Vorinstanz eigene Zeugen oder weitere Beweise für ihre eigene Sachverhaltsdarstellung anbot. Nachdem aufgrund der Zeugenaussage klar erwiesen ist, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Verhaltens mehrmals mündlich verwarnt worden war, ist ein weiteres Widerhandeln als vorsätzlich zu qualifizieren. Sie musste wissen, dass ihr bei weiteren Disputen die Kündigung drohte, was sie offenbar in Kauf genommen hat, womit die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet ist.
 
5.
 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Schriftenwechsel, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid erledigt. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 BGG). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 5. März 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Schüpfer
 
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