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Informationen zum Dokument  BGer 6F_1/2008  Materielle Begründung
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BGer 6F_1/2008 vom 07.03.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6F_1/2008 /hum
 
Urteil vom 7. März 2008
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Zünd, Mathys,
 
Gerichtsschreiber Willisegger.
 
Parteien
 
X.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
 
Gesuchsgegner.
 
Gegenstand
 
Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 17. Januar 2008 (6B_12/2008).
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 17. Januar 2008 auf eine Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein, weil die Vorbringen teils an der Sache vorbeigingen, teils den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entsprachen (6B_12/2008). Dagegen hat der Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. Februar 2008 eine "offene Beschwerde" eingereicht, die einzig als Revisionsgesuch entgegengenommen werden kann und muss. Die Revision bundesgerichtlicher Entscheide ist nur aus den in Art. 121 - 123 BGG genannten Gründen möglich. In der Begründung des Revisionsgesuchs ist anzugeben, inwiefern mit dem angefochtenen bundesgerichtlichen Urteil welcher Revisionsgrund gesetzt worden sein soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Gesuchsteller legt nicht dar, auf welchen Revisionsgrund er sich beziehen will. Er kritisiert lediglich, die rechtlichen Erwägungen des Bundesgerichts seien unzutreffend, macht (erneut) eine Rechtsverweigerung geltend und verweist dazu auf seine ursprüngliche Beschwerde (Gesuch, S. 2 f., 11). Damit ist er nicht zu hören. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. März 2008
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Schneider Willisegger
 
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