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Informationen zum Dokument  BGer 5A_133/2008  Materielle Begründung
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BGer 5A_133/2008 vom 10.03.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_133/2008/bnm
 
Urteil vom 10. März 2008
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Schweizerische Eidgenossenschaft,
 
2. Kanton Basel-Stadt,
 
beide vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Postfach, 4001 Basel,
 
3. Betreibungsamt Basel-Stadt, Bäumleingasse 1/3,
 
4001 Basel,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Pfändungsankündigung.
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 6. Februar 2008 der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 6. Februar 2008 der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, die eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Zustellung einer Pfändungsankündigung in einer Betreibung betreffend Steuerforderungen abgewiesen hat,
 
in Erwägung,
 
dass die Aufsichtsbehörde erwog, der vom Beschwerdeführer gegen den Zahlungsbefehl erhobene Rechtsvorschlag sei vom basel-städtischen Dreiergericht definitiv beseitigt worden, der Beschwerdeführer habe diesen Entscheid zwar beim Appellationsgericht mit Beschwerde angefochten, im zweitinstanzlichen Verfahren sei die aufschiebende Wirkung jedoch weder verlangt noch gewährt worden, weshalb die Beschwerdegegner zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens berechtigt gewesen seien und das Betreibungsamt die Pfändungsankündigung habe zustellen müssen,
 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
 
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 6. Februar 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
 
dass es insbesondere nicht genügt, die Steuerschuld zu bestreiten und das Steuerveranlagungsverfahren als "kriminelles Vergehen" zu bezeichnen, zumal im Vollstreckungsverfahren die Begründetheit der zu vollstreckenden Forderung nicht zu überprüfen ist,
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. März 2008
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Raselli Füllemann
 
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