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Informationen zum Dokument  BGer 4A_124/2008  Materielle Begründung
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BGer 4A_124/2008 vom 11.03.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_124/2008 /len
 
Urteil vom 11. März 2008
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Parteien
 
X.________ GmbH,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
Beschwerdegegner,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Silvio C. Bianchi.
 
Gegenstand
 
Retentionsrecht; Mietvertrag,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer, vom 15. Oktober 2007.
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 28. Januar 2008 datierte, aber erst am 29. Februar 2008 der Post übergebene Eingabe einreichte und ihr das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 15. Oktober 2007 beilegte;
 
dass aus dieser Eingabe, soweit sie verständlich ist, abgeleitet werden kann, dass die Beschwerdeführerin gegen das erwähnte Urteil des Kantonsgerichts Beschwerde führen will;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Januar 2008 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. März 2008
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Corboz Huguenin
 
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