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Informationen zum Dokument  BGer 8C_835/2007  Materielle Begründung
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BGer 8C_835/2007 vom 14.03.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_835/2007
 
Urteil vom 14. März 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
Parteien
 
M.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,
 
Brunngasse 6, 8400 Winterthur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 12. Dezember 2007.
 
Nach Einsicht
 
in die Eingabe vom 21. Dezember 2007 (Poststempel) gegen den Beschluss (Nichteintretensentscheid) des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2007,
 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 28. Dezember 2007 an M.________, wonach seine Eingabe die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
 
in die daraufhin von M.________ dem Bundesgericht am 9. Januar 2008 zugestellte Eingabe,
 
in das von M.________ - nach der Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses - dem Bundesgericht am 30. Januar 2008 eingereichte sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335, 118 Ib 134, ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
 
dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2007 und 9. Januar 2008 den vorerwähnten Anforderungen jedenfalls hinsichtlich einer sachbezogenen Begründung offensichtlich nicht genügen,
 
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
 
dass sich insoweit auch aus dem nachträglichen Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2008, mit welchem er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht, nichts anderes ergibt,
 
dass vorliegend von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Eingaben nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Eingaben vom 21. Dezember 2007 und 9. Januar 2008 wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 14. März 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Batz
 
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