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Informationen zum Dokument  BGer 6B_760/2007  Materielle Begründung
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BGer 6B_760/2007 vom 18.03.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_760/2007 bri
 
Urteil vom 18. März 2008
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
 
Gerichtsschreiber Borner.
 
Parteien
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, 4502 Solothurn,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
S.________,
 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,
 
Gegenstand
 
Strafzumessung; bedingte Strafen (Art. 42 Abs. 4 StGB),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 27. Juni 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der Amtsgerichtspräsident Bucheggberg-Wassseramt bestrafte S.________ am 28. April 2006 wegen einfacher Verletzung einer Verkehrsregel und Nichtvorweisens des Führerausweises mit einer Busse von Fr. 350.--.
 
Auf Appellation der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verurteilte das Obergericht des Kantons Solothurn S.________ am 27. Juni 2007 im Hauptpunkt wegen grober Verletzung einer Verkehrsregel und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 6 Tagessätzen zu Fr. 60.--.
 
B.
 
Die Staatsanwaltschaft führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung der schuldangemessenen Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Das Obergericht des Kantons Solothurn beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Vorinstanz erachtete unter Berücksichtigung aller Zumessungsfaktoren eine Geldstrafe von 6 Tagessätzen als angemessen. Aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdegegners berechnete sie eine Tagessatzhöhe von Fr. 120.--. Zudem sprach die Vorinstanz gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB eine Busse von Fr. 360.-- aus (die wegen der Übertretung auf Fr. 400.-- erhöht wurde), um der sog. Schnittstellenproblematik Rechnung zu tragen. Mit der Begründung, das Prinzip der schuldangemessenen Strafe dürfe nicht durchbrochen werden, reduzierte sie dann die bedingte Geldstrafe, indem sie die Tagessatzhöhe um den Anteil der Busse auf Fr. 60.-- herabsetzte.
 
2.
 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe dadurch, dass sie nicht die Anzahl der Tagessätze, sondern die Tagessatzhöhe reduzierte, Art. 42 Abs. 4 StGB nicht richtig angewendet und auch gegen Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB verstossen, wonach die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden, die Tagessatzhöhe hingegen nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu bestimmen sei. Die Vorinstanz hätte deshalb bei unveränderter Tagessatzhöhe eine Geldstrafe von weniger als 6 Tagessätzen (plus Busse) aussprechen müssen.
 
3.
 
Die Bemessung der Geldstrafe nach Art. 34 StGB erfolgt in zwei selbständigen Schritten, die strikt auseinanderzuhalten sind. Zunächst bestimmt das Gericht die Anzahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Abs. 1). Im Anschluss daran hat es die Höhe des Tagessatzes nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen festzusetzen (Abs. 2). Der Gesamtbetrag der Geldstrafe, die dem Verurteilten auferlegt wird, ergibt sich erst aus der Multiplikation von Zahl und Höhe der Tagessätze. Beide Faktoren sind im Urteil getrennt festzuhalten (Abs. 4; zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 6B_366/2007 vom 17. März 2008, E. 5.2). Wird eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse verbunden, so haben die beiden Sanktionen in ihrer Summe schuldangemessen zu sein (BGE 134 IV 53 E. 5.2).
 
4.
 
Die Vorinstanz geht in ihrem Urteil zutreffend davon aus, die Kombinationsstrafe nach Art. 42 Abs. 4 StGB verletze das Prinzip der Schuldangemessenheit, wenn zur angemessenen Geldstrafe zusätzlich noch eine Busse ausgesprochen werde. Die schuldangemessene Sanktion setzt sich dabei aus der Anzahl der Tagessätze und der Höhe der Busse zusammen. Die Vorinstanz berücksichtigt demgegenüber die Höhe der Tagessätze, indem sie diese um den Anteil der Busse reduziert. Dass dies unzulässig ist, hat auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung anerkannt. Nachdem sie eine Strafe von 6 Tagessätzen als insgesamt dem Verschulden angemessen und eine Strafenkombination als sachgerecht erachtete, hätte sie bei Verhängung einer Busse von Fr. 400.-- eine bedingte Geldstrafe von weniger als 6 Tagessätzen aussprechen müssen. Die Vorinstanz hat demnach Art. 34 Abs. 1 und 2 sowie Art. 42 Abs. 4 StGB verletzt.
 
5.
 
Aus diesem Grund ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben, da der Beschwerdegegner keine Anträge gestellt hat (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27. Juni 2007 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. März 2008
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Schneider Borner
 
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