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Informationen zum Dokument  BGer 8C_200/2007  Materielle Begründung
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BGer 8C_200/2007 vom 19.03.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_200/2007
 
Urteil vom 19. März 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
 
Gerichtsschreiberin Polla.
 
Parteien
 
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung, Effingerstrasse 31, 3003 Bern,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 22, 9000 St. Gallen,
 
Beschwerdegegner,
 
Ortsgemeinde E.________.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. März 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Ortsgemeinde E.________ meldete dem Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen am 3. April 2006 (Eingang: 4. April 2006) wetterbedingte Arbeitsausfälle von zwei Arbeitnehmern an zwölf Arbeitstagen im Monat März 2006, welches verfügungsweise am 9. Mai 2006 dem Gesuch um Ausrichtung von Schlechtwetterentschädigung entsprach. Auf Einsprache des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO) hin, das die Ablehnung des Gesuchs verlangte, da öffentliche Betriebe der Waldwirtschaft von Bund, Kanton und Gemeinden vom Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung ausgenommen seien, bestätigte das Amt für Arbeit den Entschädigungsanspruch (Einspracheentscheid vom 4. Juli 2006).
 
B.
 
Die vom SECO dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 1. März 2007 ab.
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erneuert das SECO sein Begehren um Verneinung des Anspruchs auf Schlechtwetterentschädigung.
 
Das Amt für Arbeit schliesst sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Die Ortsgemeinde E.________ hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung (Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG, Art. 65 Abs. 1 AVIV) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 111 V 266) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
3.1 Unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 65 Abs.1 AVIV gelangte die Vorinstanz zur Auffassung, die in der Forstwirtschaft tätigen Angestellten der Ortsgemeinde E.________ seien als Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung, zumal sie keine Steuerhoheit besässen, vom Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung nicht ausgenommen.
 
3.2 Demgegenüber verneint der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung für Angestellte der öffentlichen Verwaltung. Das Gesetz schliesse diese Personen zwar nicht ausdrücklich aus, es liege jedoch ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vor. Es könne nicht angehen, dass die Arbeitslosenversicherung für öffentliche Aufgaben der Gemeinwesen aufkomme, vielmehr seien diese durch Steuern zu finanzieren. Die Ortsgemeinde E.________ erfülle gemäss Verfassung eine notwendige öffentliche Aufgabe, wofür Steuereinnahmen bewilligt werden könnten, weshalb der vorliegende Arbeitsausfall durch das Kollektiv der Steuerzahlenden und nicht in Form einer Sondersteuer durch die Arbeitslosenversicherung zu tragen sei.
 
3.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) hat, wie das kantonale Gericht einlässlich darlegte, in BGE 111 V 266 entschieden, dass Beschäftigte im öffentlichen Dienst grundsätzlich ebenfalls unter die Leistungsberechtigten fallen (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung in: Ulrich Meyer, [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 538).
 
3.4 Der Beschwerdeführer bringt auch letztinstanzlich nichts vor, was zu einem gegenteiligen Schluss zu führen vermöchte. Nach der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung des Versicherungsgerichts (E. 1) konnten die betroffenen Mitarbeiter ihre Arbeiten im Wald trotz entsprechender Massnahmen wetterbedingt nicht mehr weiterführen und ebensowenig anderweitig eingesetzt werden, wobei die forstwirtschaftliche Tätigkeit der zwei Arbeitnehmenden unbestrittenermassen zu einem der in Art. 65 Abs. 1 AVIV abschliessend aufgezählten entschädigungsberechtigten Erwerbszweige gehört. Im Weiteren verfügen die Ortsgemeinden, die gemäss St. Galler Gemeindegesetz vom 23. August 1979 (GG; sGS 151.2) mit ihren Mitteln angemessene Leistungen für gemeinnützige, kulturelle und andere öffentliche Zwecke erbringen (Art. 19 Abs. 1 GG), über keine Steuereinnahmen. Ortsgemeinden und öffentlich-rechtliche Körperschaften des Kantons St. Gallen können zwar Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen erheben, aber nur nach Bewilligung des Regierungsrates (Art. 4 Abs. 1 des St. Galler Steuergesetzes vom 9. April 1998 (StG; sGS 811.1). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Ortsgemeinde oder die Korporation notwendige öffentliche Aufgaben erfüllen und die Aufgaben nicht aus anderen Einnahmen bestreiten können (Art. 4 Abs. 2 StG). Die Ortsgemeinde ist daher hinsichtlich der Waldbewirtschaftung einem privaten Unternehmen gleichzusetzen, da ihr der Regierungsrat keine Steuerhoheit einräumte, weshalb sie die Lohnkosten für die Forstarbeiter selber zu erwirtschaften hat. Damit ist es auch entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht verfehlt, die Leistungen der Arbeitslosenversicherung für den wetterbedingten Arbeitsausfall als Sondersteuer zu qualifizieren. Ebenso wenig kann von einem missbräuchlichen Verzicht der Ortsgemeinde auf die Steuerhoheit ausgegangen werden. Wenn demnach weder die Leistungen der Gemeinde noch deren (wetterbedingte) Ausfälle durch Steuereinnahmen finanziert sind, besteht - auch mit Blick auf den Zweck der Entschädigung (Deckung eines Sonderrisikos im Sinne eines branchenspezifischen, witterungsbedingten Verdienstausfalles [vgl. Thomas Nussbaumer a.a. O. Rz. 531 ff.]) - kein Anlass, die in der Waldbewirtschaftung tätigen Gemeindeangestellten allein aufgrund ihrer Stellung im öffentlichen Dienst vom anspruchsberechtigten Personenkreis auszunehmen. Die Frage, ob auch ein Leistungsanspruch bestünde, wenn die Ortsgemeinden eine Steuerhoheit besässen, kann nach dem Gesagten offen gelassen werden.
 
4.
 
Als Aufsichtsbehörde ist das SECO von Gerichtskosten befreit (Art. 66 Abs. 4 BGG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und der Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. März 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Polla
 
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