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Informationen zum Dokument  BGer 1B_58/2008  Materielle Begründung
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BGer 1B_58/2008 vom 27.03.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_58/2008
 
Urteil vom 27. März 2008
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
 
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,
 
gegen
 
Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 12, Postfach,
 
4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. Februar 2008 des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft (im Folgenden: BUR) führt ein Strafverfahren gegen X.________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121). Der Beschuldigte wurde am 3. September 2007 festgenommen und tags darauf in Untersuchungshaft versetzt. Das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft verlängerte die Haft in der Folge wiederholt, letztmals am 29. Februar 2008 um acht Wochen bis zum 28. April 2008.
 
B.
 
Mit Eingabe vom 6. März 2008 legt X.________ gegen den Entscheid vom 29. Februar 2008 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen ein. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die sofortige Haftentlassung. Ausserdem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren.
 
Das BUR und das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen ersuchen um Abweisung der Beschwerde. In der Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.
 
2.
 
Nach der Vorinstanz besteht gegen den Beschwerdeführer der dringende Tatverdacht, er habe, teilweise zusammen mit Y.________, durch diverse Drittpersonen Hanf-Indooranlagen aufbauen und betreiben lassen; dabei seien die beiden in erheblichem Umfang am Erlös beteiligt gewesen. Der Tatverdacht betreffe gewerbs- und bandenmässigen Betäubungsmittelhandel.
 
Als besonderen Haftgrund nimmt die Vorinstanz zur Hauptsache Kollusionsgefahr an, und zwar namentlich im Verhältnis zu Y.________. Dieser befindet sich offenbar in Deutschland im Strafvollzug. Nach der Vorinstanz ist folgendes konkretes Indiz für die Bereitschaft zu Kollusionshandlungen gegeben: In einem abgehörten Telefongespräch vom 18. Februar 2007 habe Y.________ aus einem Gefängnis in Deutschland dem Beschwerdeführer gesagt, die Aussagen müssten übereinstimmen.
 
Wie im angefochtenen Entscheid dargelegt wird, hätten zwar inzwischen, nach Angaben des BUR, in Deutschland Einvernahmen mit Y.________ stattgefunden, bei denen ein Mitarbeiter der Drogenfahndung des Kantons Basel-Landschaft anwesend gewesen sei. Es gelte aber vorerst das Eintreffen der Originalprotokolle dieser Einvernahmen auf dem Rechtshilfeweg abzuwarten. Gestützt darauf sei es möglich, dem Beschwerdeführer die Aussagen von Y.________ vorzuhalten. Erst dann könne festgestellt werden, ob dessen Aussagen den Beschwerdeführer belasten bzw. von diesem bestritten würden und eine Konfrontation nötig sei. Bis dahin bestehe naturgemäss eine grundsätzliche Kollusionsgefahr, zumal die Aussagen von Y.________ aufgrund seiner Stellung als mutmasslicher Geschäftspartner des Beschwerdeführers als wesentliche Beweismittel zu qualifizieren seien. Im angefochtenen Entscheid ersucht die Vorinstanz das BUR, eine allfällige Konfrontation des Beschwerdeführers mit Y.________ zu prüfen bzw. in die Wege zu leiten; sie hält es für denkbar, dass der letztere aus dem deutschen Strafvollzug zwecks Einvernahme in der Schweiz zugeführt würde.
 
3.
 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beklagt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Gehörsanspruchs, des Akteneinsichtsrechts und des Gebots der Waffengleichheit. Seiner Meinung nach kann es nicht angehen, dass der angefochtene Entscheid angeblich erfolgte Einvernahmen mit Y.________ erwähne, obwohl diese nicht aktenkundig gemacht worden seien.
 
3.1 Das BUR gab im Antrag vom 18. Februar 2008 auf Haftverlängerung bekannt, dass ein Mitarbeiter der kantonalen Drogenfahndung mit Y.________ in Deutschland in der Zeit zwischen dem 22. Januar und dem 12. Februar 2008 insgesamt vier Einvernahmen habe durchführen können. Diese Einvernahmen seien noch nicht verwertbar, weil die Originale der Einvernahmeprotokolle aus Deutschland noch nicht eingetroffen seien. Es könne jedoch bereits gesagt werden, dass der Beschwerdeführer von Y.________ massiv des Handelns mit Betäubungsmitteln beschuldigt werde.
 
In der Vernehmlassung an das Bundesgericht präzisiert das BUR, es habe die Einvernahmeprotokolle inzwischen am 13. März 2008 erhalten. Zuvor habe es keine Kopien dieser Protokolle besessen. Es habe lediglich von dem bei diesen Einvernahmen anwesenden Mitarbeiter der kantonalen Polizei mündliche Informationen erhalten.
 
3.2 Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Vorinstanz habe ihm Akten vorenthalten, von denen sie selbst Kenntnis gehabt hätte. Ausserdem sind, entgegen seiner Mutmassung, keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass das BUR im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids über Kopien der Einvernahmeprotokolle verfügte. Die Verfassungsrüge betreffend Akteneinsicht (Art. 29 Abs. 2 BV) erweist sich als unbegründet.
 
3.3 Eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) liegt auch nicht in Verbindung mit dem zusätzlich angerufenen Grundsatz der Waffengleichheit (Art. 31 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV bzw. Art. 5 Ziff. 4 EMRK) vor.
 
Im betreffenden Haftverlängerungsantrag hat das BUR über den Stand des Rechtshilfeverfahrens Bericht erstattet. Dabei handelte es sich im Wesentlichen bloss um Angaben über den äusseren Ablauf des Verfahrens. Der darin enthaltene, pauschale Hinweis, dass Y.________ den Beschwerdeführer strafrechtlich belastet habe, führt zu keiner anderen Beurteilung. Wie aus der bei E. 3.1 hiervor wiedergegebenen Passage des Haftverlängerungsantrags folgt, ging das BUR selbst davon aus, dass dessen Aussagen im Haftprüfungsverfahren noch nicht verwertbar waren. Die Vorinstanz hat denn auch den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer in keiner Weise mit belastenden Aussagen von Y.________ begründet, sondern gestützt auf Belastungen durch weitere Beteiligte.
 
Mit den Ausführungen im Haftverlängerungsantrag waren die Tatsachen zum Stand des Rechtshilfeverfahrens verfassungsrechtlich hinreichend aktenkundig gemacht worden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit dieser Darstellung mit Nichtwissen bestritt, verpflichtete die Vorinstanz nicht, diesen Punkt weiter abzuklären.
 
4.
 
In der Sache selbst geht der Beschwerdeführer auf die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts nicht konkret ein. Es ist davon auszugehen, dass er diesen nicht bestreitet. Hingegen stellt der Beschwerdeführer das Vorliegen besonderer Haftgründe in Abrede. Insbesondere wendet er sich gegen die Annahme von Kollusionsgefahr im Verhältnis zu Y.________.
 
4.1 Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist erfüllt, wenn aufgrund konkreter Indizien ernsthaft zu befürchten ist, der Beschuldigte werde die Freiheit zur Erschwerung oder Vereitelung der Untersuchung benützen, namentlich durch Beeinflussung anderer Personen oder durch Beseitigung von Beweismitteln (§ 77 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juni 1999 (StPO/BL; SGS 251).
 
Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) gegen die Anordnung oder Fortdauer von strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.2.3 S. 24 mit Hinweisen). Dem zusätzlich angerufenen Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt keine eigenständige Bedeutung zu.
 
4.2 Die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, genügt nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23; 128 I 149 E. 2.1 S. 151, je mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusion können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelungsgefahr droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23 mit Hinweisen).
 
4.3 Wie bei E. 2 hiervor angesprochen, hat die Vorinstanz eine besondere, geschäftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und Y.________ im Hinblick auf die untersuchten Straftaten bejaht. Diese Feststellung kritisiert der Beschwerdeführer in keiner Weise. Angesichts des von der Vorinstanz erwähnten, abgehörten Telefongesprächs zwischen den beiden vom 18. Februar 2007 ist zudem erstellt, dass zumindest von Seiten von Y.________ Versuche zu Kollusionshandlungen unternommen worden sind. Dabei war Y.________ nach der unbestrittenen Darstellung der Vorinstanz bereits in Deutschland inhaftiert. Dem Beschwerdeführer kann somit nicht gefolgt werden, wenn er Kollusionshandlungen deswegen ausschliesst, weil sich Y.________ offenbar in Deutschland im Strafvollzug befindet. Der Beschwerdeführer hat nach wie vor ein konkretes Interesse daran, die Aussagen von Y.________ zu den untersuchten Delikten zu beeinflussen und diese mit seinen eigenen Angaben in Einklang zu bringen. Ob ein solches Unterfangen aussichtsreich erscheint, ist nicht entscheidend, weil auch eine Gefährdung der Wahrheitsfindung genügt.
 
4.4 Der Beschwerdeführer wendet ein, eine Gegenüberstellung zwischen ihm und Y.________ könne innert nützlicher Frist nicht stattfinden. Dabei macht er geltend, der von der Vorinstanz aufgezeigte Weg einer Zuführung von Y.________ werde vermutlich aus auslieferungsrechtlichen Gründen am Widerstand der deutschen Behörden scheitern, denn dieser besitze das Schweizer Bürgerrecht. Andere Wege, wie eine solche Konfrontation durchgeführt werden könne, seien nicht aufgezeigt worden. Diese Einwände sind jedoch nicht geeignet, um die Annahme von konkreter Kollusionsgefahr zu entkräften. Es hält vor der Verfassung stand, wenn sich die Vorinstanz beim jetzigen Verfahrensstand damit begnügt hat, dass eine Gegenüberstellung nicht von vornherein als rechtlich ausgeschlossen erscheint. Derartige Hindernisse führt der Beschwerdeführer nicht ins Feld.
 
4.5 Insgesamt durfte die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen davon ausgehen, dass Kollusionsgefahr bestehe. Der Vorinstanz ist ebenso zuzustimmen, wenn sie erwogen hat, dass keine mildere Massnahme als die Aufrechterhaltung der Haft ersichtlich ist, um der Verdunkelungsgefahr hinreichend zu begegnen. Unter diesen Umständen müssen andere besondere Haftgründe im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden.
 
5.
 
Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der Haftdauer.
 
5.1 Soweit der Beschwerdeführer Überhaft behauptet, kann ihm nicht gefolgt werden. Zusammen mit der angefochtenen Haftverlängerung beträgt die Haftdauer rund acht Monate. Nach der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer eine Mindeststrafe von einem Jahr zu gewärtigen, weil der gegen ihn gerichtete Tatverdacht qualifizierte Betäubungsmitteldelikte betrifft. Hinzu komme der allfällige Widerruf bedingt ausgesprochener, einschlägiger Vorstrafen, so unter anderem einer Gefängnisstrafe von 15 Monaten. Der Beschwerdeführer hält einzig dagegen, dass es sich bei Hanfkraut bzw. Cannabis um weiche Drogen handle. Mit diesem Argument vermag er aber nicht erfolgreich infrage zu stellen, dass in seinem Fall angenommen wurde, eine Haftdauer von acht Monaten rücke noch nicht in grosse Nähe der mutmasslich zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion.
 
5.2 Ebenso wenig sind konkrete Anhaltspunkte vorhanden, wonach die kantonalen Behörden das Strafverfahren ungebührlich verschleppen würden. Aus den Akten ergibt sich, dass die Untersuchung betreffend den Beschwerdeführer ausreichend vorangetrieben worden ist. Dies gilt ebenfalls im Hinblick auf das Rechtshilfeverfahren mit Bezug auf die Einvernahme von Y.________. Von einer ins Gewicht fallenden Verfahrensverzögerung ist bis anhin nicht auszugehen.
 
6.
 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Dieses ist gutzuheissen, weil seine Bedürftigkeit ausgewiesen erscheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
 
2.2 Advokat Dr. Stefan Suter wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Besonderen Untersuchungsrichteramt und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. März 2008
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Kessler Coendet
 
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