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Informationen zum Dokument  BGer 9C_2/2008  Materielle Begründung
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BGer 9C_2/2008 vom 28.03.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_2/2008
 
Urteil vom 28. März 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
 
Gerichtsschreiber Traub.
 
Parteien
 
G.________, Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Advokat Philippe Häner, Bahnhofstrasse 11, 4133 Pratteln,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. September 2007.
 
Sachverhalt:
 
Die IV-Stelle Basel-Landschaft lehnte das Gesuch der 1954 geborenen G.________ um Ausrichtung einer Invalidenrente ab, da sich (unter Anwendung der gemischten Bemessungsmethode) ein nicht leistungsbegründender Invaliditätsgrad von 23 Prozent ergebe (mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2006 bestätigte Verfügung vom 1. Juli 2005).
 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 21. September 2007), wobei es einen Invaliditätsgrad von 32 Prozent errechnete.
 
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei ihr, nach Aufhebung von vorinstanzlichem und Einspracheentscheid, rückwirkend für die Zeit ab Oktober 2003 eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 Prozent zuzusprechen; eventuell sei das Invalideneinkommen gestützt auf eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit neu zu bemessen, subeventuell die Sache an die Verwaltung zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Ferner wird die unentgeltliche Rechtspflege beantragt.
 
Das Bundesgericht weist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 12. Februar 2008 ab.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage - insbesondere gestützt auf die von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Expertise des ärztlichen Instituts X.________ vom 25. September 2006 - mit einlässlicher Begründung erkannt, dass der Sachverhalt vollständig abgeklärt ist und die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten leichten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. Diese Feststellung betrifft eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397) und ist für das Bundesgericht verbindlich, soweit sie nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG).
 
2.
 
An dieser Betrachtungsweise vermögen die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern: Der Umstand, dass im interdisziplinären Gutachten, in welchem eine leidensangepasste Tätigkeit als ganztags zumutbar erachtet wird, an einer Stelle (Ziff. 4.1.6) von einer (nicht vorhandenen) "höhergradigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit" die Rede ist, was nach Ansicht der Beschwerdeführerin auf eine grundsätzlich bestehende Einschränkung hindeute, vermag keine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen bezüglich der massgebenden medizinischen Entscheidungsgrundlagen zu begründen. Im Weiteren finden sich keine Anhaltspunkte, dass gewisse Diagnosen (degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, Auswirkungen der Bandscheibenprobleme) in der (rheumatologischen) Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden sein könnten. Die betreffenden Beschwerden sind vielmehr in die Umschreibung der nicht mehr zumutbaren Arbeiten eingeflossen. Auch hat sich das kantonale Gericht einlässlich und schlüssig zur Frage der Bedeutung divergierender Arztberichte geäussert. Was die - mit einer ärztlichen Stellungnahme unterlegte - Rüge angeht, die Vorstellung der Gutachter, das Heben und Tragen von Lasten bis zu zehn Kilogramm Gewicht sei mit dem Leiden vereinbar, stehe in Widerspruch zum allgemeingültigen Begriff der "leichten Tätigkeit" - tatsächlich dürfe die Belastung drei Kilogramm nicht überschreiten -, so ist dem (auch abgesehen davon, dass dieses Novum gemäss Art. 99 BGG unzulässig ist) entgegenzuhalten, dass sich dadurch selbst bei Zugrundelegung dieser Sichtweise am anrechenbaren Invalideneinkommen nichts ändern würde. Für eine erneute Begutachtung besteht kein Anlass, ebenso wenig - angesichts des relativ restriktiv formulierten Profils einer leidensangepassten Tätigkeit (Gutachten Ziff. 6.4) - für die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL).
 
Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass das kantonale Gericht bei der Berechnung des Invalideneinkommens nicht den - hier allein zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führenden - höchstmöglichen leidensbedingten Abzug von 25 Prozent (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75) vorgenommen, sondern - in Würdigung der persönlichen Umstände sowie der zu gewärtigenden erwerblichen Implikationen der gesundheitlichen Beeinträchtigung - eine Reduktion des Tabellenlohns um 10 Prozent bestätigt hat. Abgesehen davon, dass das Bundesgericht die vorinstanzliche Ermessensbetätigung nicht mehr nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81) prüft, sondern sie nur noch bei rechtsfehlerhafter Ausübung korrigieren kann, ist offenkundig, dass die funktionellen Einschränkungen und die lohnmässigen Nachteile auch bei leidensadaptierten Tätigkeiten nicht derart ausgeprägt sind, dass sich ein maximaler Abzug rechtfertigte.
 
3.
 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG zu erledigen.
 
4.
 
4.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Februar 2008 abgewiesen.
 
4.2 Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Eidgenössischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 28. März 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Traub
 
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