VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_199/2008  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_199/2008 vom 31.03.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_199/2008
 
Urteil vom 31. März 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Parteien
 
K.________, Beschwerdeführer,
 
Zustelldomizil: Frau M.________
 
gegen
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
 
vom 12. Februar 2008.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 3. März 2008 (Poststempel) gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2008, worin Jsen Asani zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.- bis zum 17. März 2008 aufgefordert und gleichzeitig die Gelegenheit zum Beschwerderückzug oder zur Ergänzung der Rechtsmittelbegründung eingeräumt wird,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, finden sich darin doch lediglich Ausführungen zur Sache selbst (Anspruch auf eine Invalidenrente) ohne indessen auch nur ansatzweise darzutun, inwieweit die Vorinstanz mit der Verfügung vom 12. Februar 2008 eine Rechtsverletzung begangen haben könnte,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 31. März 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Grünvogel
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).