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Informationen zum Dokument  BGer 8C_211/2008  Materielle Begründung
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BGer 8C_211/2008 vom 31.03.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_211/2008
 
Urteil vom 31. März 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Parteien
 
V.________,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch
 
Frau H.________,
 
gegen
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,
 
Brunngasse 6, 8400 Winterthur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 31. Januar 2008.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 10. März 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2008, worin der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Mai 2007 der kantonalen Arbeitslosenkasse aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass V.________ die Beitragszeit erfüllt habe, an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit diese die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist gegen
 
a) Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), oder
 
b) Teilentscheide (Art. 91 BGG) oder
 
c) Vor- und Zwischenentscheide (Art. 92 f. BGG) oder
 
d) Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 94 BGG),
 
wobei gegen Vor- und Zwischenentscheide nur, wenn sie die Zuständigkeit oder Austandsbegehren betreffen (Art. 91 BGG) oder a) wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 92 BGG),
 
dass der Rückweisungsentscheid vom 31. Januar 2008 ein Zwischenentscheid ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.),
 
dass, weil Zwischenentscheide nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden können, es dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin obliegt darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 92 oder Art. 93 BGG erfüllt sind,
 
dass sich die Beschwerdeschrift dazu vollständig ausschweigt, weshalb darauf nicht einzutreten ist,
 
dass abgesehen davon in der Rückweisung für die Beschwerdeführerin weder ein nicht wiedergutzumachender Nachteil zu erblicken wäre ihr noch ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde, geht es doch vorliegend darum, die bisher von keiner Seite geprüften weiteren Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosenentschädigung durch die Verwaltung erstmals abzuklären,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 31. März 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Grünvogel
 
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