VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4A_146/2008  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4A_146/2008 vom 03.04.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_146/2008 /len
 
Urteil vom 3. April 2008
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Pensionskasse X.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Darlehen; Vollmacht,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
 
vom 29. Januar 2008.
 
In Erwägung,
 
dass das Bezirksgericht Bremgarten mit Urteil vom 27. März 2007 auf die von der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2006 gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Aberkennungsklage nicht eintrat, weil die Beschwerdeführerin den von ihr geforderten Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte;
 
dass die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil an das Obergericht des Kantons Aargau appellierte, das ihr Rechtsmittel mit Urteil vom 29. Januar 2008 abwies;
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 22. März 2008 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts vom 29. Januar 2008 zu erheben;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. März 2008 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit b BGG);
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. April 2008
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Corboz Huguenin
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).