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Informationen zum Dokument  BGer 8C_131/2008  Materielle Begründung
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BGer 8C_131/2008 vom 04.04.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_131/2008
 
Urteil vom 4. April 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
Parteien
 
N.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 15. Januar 2008.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 19. Februar 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 15. Januar 2008,
 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 20. Februar 2008 an N.________, wonach seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
 
in die daraufhin von N.________ dem Bundesgericht am 4. März 2008 zugestellte Eingabe einschliesslich eines sinngemässen Begehrens um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
 
dass die Beschwerde vom 19. Februar 2008 den vorerwähnten Anforderungen bezüglich eines rechtsgenüglichen Antrages und einer sachbezogenen Begründung sowie den hinreichend substantiierten Rügen offensichtlich nicht genügt,
 
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
 
dass hieran auch die nachträgliche Eingabe vom 4. März 2008 nichts ändert, zumal sie - trotz des ausdrücklichen Hinweises des Bundesgerichts in der Mitteilung vom 20. Februar 2008 über die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung des Mangels - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht worden ist,
 
dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. April 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Batz
 
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