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Informationen zum Dokument  BGer 1B_70/2008  Materielle Begründung
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BGer 1B_70/2008 vom 07.04.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_70/2008
 
Urteil vom 7. April 2008
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Forster.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Georg Sutter,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
 
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.
 
Gegenstand
 
Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Februar 2008 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ermittelt gegen X.________ wegen Gefährdung des Lebens und weiteren Delikten. Am 25. Januar 2008 wurde er verhaftet und drei Tage später in Untersuchungshaft versetzt. Am 13. Februar 2008 stellte der Angeschuldigte ein Haftentlassungsgesuch. Dieses wies der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 16. Februar 2008 ab.
 
B.
 
Gegen die haftrichterliche Verfügung vom 16. Februar 2008 gelangte X.________ mit Beschwerde in Strafsachen vom 12. März 2008 an das Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Entlassung aus der Untersuchungshaft.
 
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 19. März 2008 (Posteingang: 25. März 2008) die Abweisung der Beschwerde. Der kantonale Haftrichter hat am 17. März 2008 auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet. Der Beschwerdeführer reichte am 28. März 2008 eine Replik ein, welche er am 2. April 2008 fristgerecht ergänzte.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Eintretenserfordernisse von Art. 78 ff. BGG (vgl. BGE 133 I 270 E. 1.1 S. 272 f. mit Hinweisen) geben hier zu keinen Bemerkungen Anlass.
 
2.
 
Untersuchungshaft darf nach Zürcher Strafprozessrecht nur angeordnet und fortgesetzt werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt, namentlich Kollusionsgefahr. Letztere ist gegeben, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, der Angeschuldigte werde Spuren oder Beweismittel beseitigen, Dritte zu falschen Aussagen zu verleiten suchen oder die Abklärung des Sachverhaltes auf andere Weise gefährden (§ 58 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH).
 
3.
 
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 25. Januar 2008 in Haft. Er macht insbesondere geltend, der angefochtene Entscheid verletze den Verfassungsanspruch auf rechtliches Gehör "durch fehlende Substanzierung und Begründung der geltend gemachten Haftgründe sowie durch Nichtbeachtung der vom amtlichen Verteidiger geltend gemachten Einwände". Die Rüge erweist sich als begründet:
 
Der Haftrichter stützt die Fortdauer des Freiheitsentzuges auf den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr. Im angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft wird ausgeführt, dass noch Zeugen zu befragen seien. Zwar vermuten die kantonalen Behörden, der Beschwerdeführer könnte nach Entlassung aus der Untersuchungshaft "versucht sein, diese Personen unter Druck zu setzen oder sie zu falschen Aussagen zu verleiten". Sie legen jedoch nicht dar, auf welche Anhaltspunkte sich ihre Vermutung stützt. In der Beschwerdeschrift wird im Hinblick auf die noch ausstehenden Untersuchungshandlungen ausführlich der Standpunkt vertreten, es bestehe keine Verdunkelungsgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. Beschwerdeschrift, S. 6-8). Schon im kantonalen Haftprüfungsverfahren hatte sich der Beschwerdeführer in diesem Sinne schriftlich vernehmen lassen. Die Staatsanwaltschaft setzt sich in ihrer Stellungnahme mit diesen sachbezogenen und ernst zu nehmenden Vorbringen nicht auseinander. Analoges gilt für allfällige alternative Haftgründe (Wiederholungs- bzw. Ausführungsgefahr), die im angefochtenen Entscheid zudem nicht geprüft wurden (vgl. Beschwerdeschrift, S. 8-10). Der Haftrichter hat sich zur Beschwerde nicht vernehmen lassen. Auch zu den konkret beantragten Ersatzmassnahmen für Haft (vgl. Beschwerdeschrift S. 10 f.) äussern sich die kantonalen Behörden nicht. Im angefochtenen Entscheid wird pauschal bzw. ohne nähere Begründung die Ansicht vertreten, es könne "der bestehenden Kollusionsgefahr mittels Ersatzmassnahmen nicht wirksam begegnet werden".
 
4.
 
Der angefochtene Entscheid hält vor dem verfassungsmässigen Anspruch auf eine ausreichende Begründung der Haftverlängerung nicht stand (vgl. BGE 133 I 27 E. 3.2 S. 30; 270 E. 2.2 S. 276, E. 3.1 S. 275, E. 3.3 S. 279 f., E. 3.5.1 S. 283 f.; 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f., je mit Hinweisen). Er ist aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den kantonalen Haftrichter zurückzuweisen (vgl. BGE 133 I 270 E. 4 S. 285). Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer nicht aus der Haft zu entlassen ist. Insoweit wird dem Beschwerdebegehren nicht stattgegeben.
 
Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang nicht zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat der Kanton Zürich dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Verfügung vom 16. Februar 2008 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, wird aufgehoben, und die Streitsache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Der Kanton Zürich (Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl) hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu entrichten.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. April 2008
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Forster
 
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