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Informationen zum Dokument  BGer 1C_115/2008  Materielle Begründung
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BGer 1C_115/2008 vom 07.04.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_115/2008
 
Verfügung vom 7. April 2008
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Verwarnung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 6. Februar 2008 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ mit Eingabe vom 6. März 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern vom 6. Februar 2008 erhoben hat;
 
dass X.________ mit Schreiben vom 30. März 2008 seine Beschwerde vom 6. März 2008 zurückgezogen hat;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
 
dass keine Kosten zu erheben sind;
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren 1C_115/2008 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. April 2008
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Pfäffli
 
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