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Informationen zum Dokument  BGer 9C_14/2008  Materielle Begründung
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BGer 9C_14/2008 vom 08.04.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_14/2008
 
Urteil vom 8. April 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
Parteien
 
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Zgraggen, Badenerstrasse 15, 8004 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. November 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1956 geborene S.________ meldete sich im Februar 2005 nach einem im Februar 2004 erlittenen Auffahrunfall bei der Invalidenversicherung an und beantragte u.a. eine Rente. Nach Abklärungen lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 31. Oktober 2005 das Leistungsbegehren ab, was sie mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2007 bestätigte.
 
B.
 
Die Beschwerde des S.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 5. November 2007 ab.
 
C.
 
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 5. November 2007 sei aufzuheben und es sei ihm ab Februar 2005 eine halbe Invalidenrente (eventuell eine Viertelsrente) zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur erneuten Abklärung zurückzuweisen.
 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat durch Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG sowie BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 in Verbindung mit BGE 130 V 343) einen Invaliditätsgrad von 32,1 % ermittelt, was keinen Anspruch auf eine Rente ergibt (Art. 28 Abs. 1 IVG). Das Invalideneinkommen hat es auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2004 des Bundesamtes für Statistik (LSE 04) bestimmt (vgl. dazu BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 und BGE 124 V 321). Dabei ist die Vorinstanz von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit entsprechend dem Gutachten des Zentrums X.________ vom 21. November 2006 ausgegangen.
 
3.
 
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das vom Zentrum X.________ erstattete Gutachten vom 21. November 2006 sei unter dem Gesichtspunkt der Unfallkausalität erstellt worden und teilweise nicht nachvollziehbar begründet. Es seien keine aktuellen Röntgenbilder verwendet worden und die Gutachter hätten die dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeiten nicht genügend konkret benannt. Bei der Würdigung des Gutachtens durch die Vorinstanz liege somit eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor.
 
Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Würdigung der medizinischen Akten einlässlich mit denselben Einwendungen auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer legt auch nicht ansatzweise dar, inwiefern die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig sind, auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen oder die darauf beruhenden rechtlichen Schlüsse Bundesrecht verletzen. Insbesondere ist die rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Feststellung, dass auf den Bericht der Frau Dr. med. F.________ vom 14. September 2006 nicht abgestellt werden könne, unzulässig. Weiter ist die Behauptung, wonach lediglich auf die Röntgenbilder des Spitals T.________ vom Juni 2004 abgestellt worden sei, offensichtlich unzutreffend, und der Beschwerdeführer tut auch nicht dar, inwiefern der Verzicht auf die Erhebung neuer bildgebender Befunde zu Unrecht erfolgt sein soll.
 
Die "Zusammenfassung des aktuellen Zustandes" der Frau Dr. med. F.________ vom 11. Oktober 2007 sowie das ärztliche Zeugnis des Dr. med. R.________ vom 4. Januar 2008 betreffen nicht den massgeblichen Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 6. Februar 2007 (vgl. BGE 131 V 353 E. 2 S. 354). Als neue Beweismittel könnten sie ohnehin nicht berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1 BGG).
 
3.2 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, bei der Ermittlung des Valideneinkommens sei nicht der Bruttolohn der Lohnstatistikerhebung 2004 für den gesamten privaten Sektor von monatlich Fr. 4'588.- zu berücksichtigen, sondern nur jener für "persönliche Dienstleistungen" von monatlich Fr. 3'891.-. Ausserdem sei aufgrund des mehrschichtigen Beschwerdebildes, der eingeschränkten Einsatzfähigkeit sowie des fortgeschrittenen Lebens- und Dienstalters ein angemessener leidensbedingter Abzug von 20 % zu berücksichtigen. Gestützt auf den daraus resultierenden Invaliditätsgrad von 53,9 % bestehe Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
 
3.2.1 Nach nicht offensichtlich unrichtiger und daher für das Bundesgericht verbindlicher Feststellung der Vorinstanz steht dem Beschwerdeführer trotz seiner Behinderung ein breiter Fächer an Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen. Es besteht daher kein Anlass, vom Grundsatz abzuweichen, wonach die Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor massgebend sind, wenn für die Festsetzung des Invalideneinkommens auf Tabellenlöhne abzustellen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2 S. 484, Urteil U 326/06 vom 3. Oktober 2006 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen).
 
3.2.2 Ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, ist von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2. S. 481, 126 V 75). Die Festlegung des leidensbedingten Abzuges ist indessen eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (Urteil I 101/07 vom 3. Januar 2008 E. 6.1). Die Vorinstanz beurteilte den von der IV-Stelle aufgrund des eingeschränkten Tätigkeitsfeldes vorgenommenen leidensbedingten Abzug von 10 % als eher grosszügig, aber noch den Umständen angemessen. Darin kann ebenso wenig eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens erblickt werden wie im Umstand, dass die Vorinstanz keine weiteren Abzüge vorgenommen hat (vgl. Urteil 9C_382/2007 vom 13. November 2007 E. 6).
 
3.3 Die übrigen Bemessungsfaktoren werden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstandet. Es besteht kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c S. 415 ff; BGE 110 V 48 E. 4a S. 53).
 
Der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht nicht.
 
4.
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 8. April 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Meyer Dormann
 
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