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Informationen zum Dokument  BGer 4A_14/2008  Materielle Begründung
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BGer 4A_14/2008 vom 11.04.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_14/2008 /len
 
Verfügung vom 11. April 2008
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Parteien
 
X.________ Ltd.,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Michele Caratsch,
 
gegen
 
Y.________,
 
Z.________ Ltd.,
 
Beschwerdegegnerinnen,
 
beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Marc D.
 
Veit und Dr. Marco Stacher.
 
Gegenstand
 
Internationales Schiedsgericht,
 
Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Schiedsgerichts der Zürcher Handelskammer
 
vom 7. Dezember 2007.
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde in Zivilsachen gegen den Schiedsentscheid vom 7. Dezember 2007 mit Schreiben vom 13. März 2008 zurückgezogen hat;
 
dass die Beschwerdegegnerinnen mit Stellungnahme zur Rückzugserklärung vom 4. April 2008 beantragen, dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen seien, und erklären, dass sie auf eine Parteientschädigung verzichten;
 
dass die Gerichtskosten dem Antrag der Beschwerdegegnerinnen entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);
 
verfügt der Präsident im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Schiedsgericht der Zürcher Handelskammer schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. April 2008
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Corboz Huguenin
 
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