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Informationen zum Dokument  BGer 6B_16/2008  Materielle Begründung
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BGer 6B_16/2008 vom 11.04.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_16/2008/bri
 
Urteil vom 11. April 2008
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
 
Gerichtsschreiber Stohner.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher
 
Marc Renggli,
 
gegen
 
A.________,
 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Max B. Berger,
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Fahrlässige schwere Körperverletzung; Strafzumessung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 2. November 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ erfasste mit ihrem Personenwagen am 22. Dezember 2005 gegen 18.00 Uhr in Diessbach auf einem Fussgängerstreifen die damals 10-jährige A.________, welche im Begriff war, die Strasse aus Sicht von X.________ von links nach rechts zu überqueren. A.________ zog sich beim Unfall lebensgefährliche Verletzungen zu.
 
B.
 
Das Obergericht des Kantons Bern befand X.________ am 2. November 2007 zweitinstanzlich der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 140.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.--.
 
C.
 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen namentlich mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. November 2007 sei aufzuheben, und sie sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht sie, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet.
 
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Wendung "offensichtlich unrichtig" entspricht dem Willkürbegriff im Sinne von Art. 9 BV (Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, mithin der Verletzung des Willkürverbots, prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist.
 
2.
 
2.1 Die Vorinstanz geht insbesondere gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin und der Zeugen B.________ und C.________ sowie aufgrund der Feststellungen des Unfalldiensts der Kantonspolizei Bern von folgendem Sachverhalt aus (angefochtenes Urteil S. 4 - 15):
 
B.________ und seine Ehefrau C.________ fuhren am 22. Dezember 2005 gegen 18.00 Uhr mit ihrem Personenwagen in Diessbach auf trockener Strasse auf einen Fussgängerstreifen zu. Als B.________ die aus seiner Sicht rechts auf dem Gehsteig in Richtung Fussgängerstreifen rennende, dunkel bekleidete Beschwerdegegnerin sah, befürchtete er, das Mädchen könnte die Fahrbahn kurzum überqueren. Er bremste deshalb ab und brachte das Auto, ohne Bremsspuren zu hinterlassen, 9,75 Meter vor dem Fussgängerstreifen zum Stillstand. Die Beschwerdegegnerin rannte alsdann tatsächlich 1,7 Meter vor dem Fussgängerstreifen - mithin 8,05 Meter vom Fahrzeug von B.________ entfernt - auf die Strasse. Aus der Gegenrichtung fuhr die Beschwerdeführerin mit ihrem Personenwagen heran und kollidierte in der Folge auf ihrer Fahrbahnhälfte auf dem Fussgängerstreifen mit der Beschwerdegegnerin. Diese erlitt durch den Zusammenprall lebensgefährliche Verletzungen (schweres Schädel-/Hirntrauma mit Hirnverletzungen und Schädelbruch sowie ein stumpfes Brusttrauma mit Lungenverletzung).
 
Zum Unfallzeitpunkt war es vollkommen dunkel, und die Strassenbeleuchtung im Bereich des Fussgängerstreifens war schlecht. Der Beschwerdeführerin, welche ortskundig war und um die Beleuchtungsverhältnisse wusste, war es aufgrund der Blendwirkung des Gegenverkehrs nicht möglich, die auf dem Gehsteig rennende Beschwerdegegnerin zu sehen, solange sich diese noch nicht im Lichtkegel des Autos von B.________ befand. Hingegen war für sie erkennbar, dass der entgegenkommende Wagen vor dem Fussgängerstreifen bis zum Stillstand abbremste, zumal ihr keine Autos vorausfuhren, welche allenfalls ihre Sicht hätten behindern können. Trotzdem fuhr die Beschwerdeführerin zunächst ungebremst weiter.
 
Ab dem Zeitpunkt, ab welchem B.________ erkennbar im Begriff war abzubremsen, bis zum Kollisionszeitpunkt brachte die Beschwerdegegnerin eine Strecke von rund 14 Metern (die erwähnten 8,05 Meter auf dem Gehsteig und rund 6 Meter auf der Strasse bzw. dem Fussgängerstreifen) hinter sich, wofür sie mindestens 3 Sekunden benötigte, während welchen die Beschwerdeführerin ihrerseits ausgehend von einer Geschwindigkeit von 40 km/h eine Distanz von rund 33 Metern zurücklegte.
 
2.2 Die Beschwerdeführerin rügt diese Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig, da sie auf einer willkürlichen Beweiswürdigung beruhe. Im Ergebnis verletze das angefochtene Urteil den aus der Unschuldsvermutung folgenden Grundsatz "in dubio pro reo" (Beschwerde S. 4 - 16).
 
Die im Einzelnen vorgebrachten Rügen erschöpfen sich jedoch weit gehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, wiederholt die Beschwerdeführerin doch in ihrer Beschwerdeschrift über weite Strecken einzig ihre bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Tatsachenbehauptungen und stellt damit der Würdigung der Vorinstanz lediglich ihre eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne zu erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis verfassungswidrig sein sollte. Insoweit genügen ihre Vorbringen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, so dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Dies betrifft namentlich ihre Behauptung, die massgebliche Distanz, welche die Beschwerdegegnerin bis zum Kollisionspunkt zurückgelegt habe, betrage nicht 14 Meter, sondern bloss 12,3 bis 12,5 Meter (Beschwerde S. 10). Gleiches gilt für ihre Einwendung, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin mit einer Geschwindigkeit von 15,36 km/h gerannt sei (Beschwerde S. 11), dies umso mehr als die Vorinstanz basierend auf einer Laufzeit von 3 Sekunden für 14 Meter zugunsten der Beschwerdeführerin gar auf eine Laufgeschwindigkeit von rund 16,8 km/h abgestellt hat. Appellatorische Kritik übt die Beschwerdeführerin ferner, soweit sie geltend macht, das Abbremsen und Anhalten von B.________ sei gleichzeitig mit dem plötzlichen Auftauchen der Beschwerdegegnerin erfolgt (Beschwerde S. 15), differenziert die Vorinstanz doch insoweit zutreffend zwischen dem Beginn des Abbremsmanövers und dem Zeitpunkt des Stillstands des Fahrzeugs.
 
Näher einzugehen ist deshalb einzig auf die ausreichend begründete Rüge der Beschwerdeführerin, aus dem Umstand, dass das ihr entgegenkommende Fahrzeug mehr als 10 Meter vor dem Fussgängerstreifen sachte verlangsamt und alsdann angehalten habe, habe sie nicht zwingend schliessen müssen, ein Fussgänger schicke sich an, die Strasse zu überqueren. Vielmehr habe sie das Geschehen auch als "normales Anhalten" interpretieren dürfen (Beschwerde S. 8).
 
2.3 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1 mit Hinweisen). Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ. E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).
 
2.4 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz, aufgrund des Anhaltens von B.________ vor dem Fussgängerstreifen habe die Beschwerdeführerin davon ausgehen müssen, dass ein vortrittsberechtigter Fussgänger den Streifen passieren wolle, ist nicht unhaltbar, zumal keinerlei Indizien wie insbesondere das Betätigen des Richtungsanzeigers (vgl. Art. 39 Abs. 1 lit. c SVG) vorhanden sind, welche die Beschwerdeführerin darauf hätten schliessen lassen können, das entgegenkommende Fahrzeug beabsichtige ein "normales Anhalten" am Strassenrand.
 
3.
 
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das krass verkehrswidrige Verhalten der Beschwerdegegnerin sei die einzige Ursache des Unfalls gewesen, und die Kollision sei für sie schlichtweg nicht vermeidbar gewesen. Demzufolge sei sie vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freizusprechen (vgl. Beschwerde S. 13 - 16).
 
3.2 Gemäss Art. 125 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt.
 
Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
 
3.2.1 Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen. Insoweit gilt der Massstab der Adäquanz, wonach das Verhalten geeignet sein muss, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Vorhersehbarkeit der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der angeschuldigten Person - in den Hintergrund drängen.
 
3.2.2 Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt seine blosse Vorhersehbarkeit nicht. Vielmehr stellt sich die weitere Frage, ob der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Dabei genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (BGE 130 IV 7 E. 3.2; 129 IV 282 E. 2.1; 128 IV 49 E. 2b, je mit Hinweisen).
 
3.2.3 Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 122 IV 17 E. 2b/aa mit Hinweisen), vorliegend mithin nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) und der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11).
 
Nach Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG ist den Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen und hat der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten. Diese Regelung wird durch Art. 6 Abs. 1 VRV konkretisiert, wonach der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung jedem Fussgänger den Vortritt gewähren muss, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann. Art. 6 Abs. 1 VRV verweist damit auf die im konkreten Einzelfall angemessene Geschwindigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (vgl. auch Art. 4 VRV).
 
Der Fahrzeugführer muss insoweit Sicht auf die gesamte Strasse und den Gehsteig in der Nähe des Fussgängerstreifens haben und hat - sofern dies nicht der Fall ist - die Geschwindigkeit so zu verlangsamen, dass er jederzeit bei auftauchenden Fussgängern anhalten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.96/2006 vom 3. April 2006, E. 2.2).
 
3.3 Der Beschwerdeführerin wird, wie dargelegt, angelastet, dass sie ungebremst weiterfuhr, obwohl sie sah bzw. sehen konnte, dass das ihr entgegenkommende Fahrzeug vor dem Fussgängerstreifen abbremste. Dieser Vorwurf ist berechtigt:
 
Indem die Beschwerdeführerin in dieser Situation, in welcher sie, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, mit dem Betreten des Fussgängerstreifens durch einen Fussgänger rechnen musste, mit unverminderter Geschwindigkeit auf den schlecht beleuchteten Streifen zufuhr, verstiess sie gegen Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG und handelte grob fahrlässig (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 6S.265/ 2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.4). Für sie war ohne weiteres voraussehbar, dass die Missachtung des Fussgängervortritts vorliegend nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet war, zu einer Kollision mit einem vortrittsberechtigten Fussgänger zu führen, bei welcher dieser schwere Verletzungen erleidet.
 
Das Verhalten der Beschwerdegegnerin vermag diesen adäquaten Kausalzusammenhang nicht zu unterbrechen. Zwar hat diese durch ihr Hinausrennen auf den Fussgängerstreifen die ihr gemäss Art. 49 Abs. 2 SVG obliegenden Sorgfaltspflichten, wonach Fussgänger den Streifen nicht überraschend betreten dürfen, verletzt. Ein solches Fehlverhalten liegt jedoch nicht derart weit ausserhalb der normalen Lebenserfahrung, dass damit schlechterdings nicht gerechnet werden muss, ist es doch keineswegs aussergewöhnlich, dass Kinder und auch Erwachsene über den Fussgängerstreifen rennen. Es kann mit anderen Worten im Ergebnis nicht von einem Drittverschulden gesprochen werden, welches derart schwer wiegen würde, dass es als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so den Tatbeitrag der Beschwerdeführerin in den Hintergrund drängen würde.
 
3.4 Schliesslich war der eingetretene Erfolg für die Beschwerdeführerin auch vermeidbar. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, unter Berücksichtigung einer Reaktionszeit von 1 Sekunde und unter Einbezug des leichten Strassengefälles ergebe sich bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 40 km/h ein Anhalteweg von rund 21,4 Metern. Sie hat - wie erörtert (vgl. E. 2.1 hiervor) - in tatsächlicher Hinsicht weiter festgestellt, die Beschwerdeführerin habe vom Zeitpunkt, ab welchem das Bremsmanöver von B.________ für sie erkennbar war, bis zum Zeitpunkt der Kollision rund 33 Meter zurückgelegt. Hieraus folgt, dass die Beschwerdeführerin bei rechtzeitigem Bremsen rund 11,6 Meter vor dem Kollisionspunkt zum Stillstand gekommen wäre.
 
3.5 Die Beschwerdegegnerin wurde beim Unfall lebensgefährlich verletzt, und die Beschwerdeführerin hat diesen Erfolg nach dem Gesagten fahrlässig verursacht. Ihre Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verstösst damit nicht gegen Bundesrecht.
 
4.
 
4.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich schliesslich gegen die Strafzumessung und erachtet die ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen als übersetzt. Insbesondere in Anbetracht des krass vorschriftswidrigen Verhaltens der Beschwerdegegnerin könne ihr trotz des eingetretenen Taterfolgs nur ein leichtes Verschulden angelastet werden. Es sei deshalb im Ergebnis lediglich eine Busse auszusprechen (Beschwerde S. 16).
 
4.2 Die Vorinstanz hat erwogen, der schwere Taterfolg sowie die Verletzung von Art. 33 SVG begründeten ein erhebliches Tatverschulden. Demgegenüber seien der Beschwerdeführerin ihr guter allgemeiner und automobilistischer Leumund, ihre Vorstrafenlosigkeit, ihre offenkundige Mitbetroffenheit durch den Unfall sowie ihr untadeliges Nachtatverhalten zugute zu halten. Insgesamt erscheine deshalb eine Bestrafung im unteren Segment des Strafrahmens angezeigt. Als angemessen sei eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 140.-- einzustufen, wobei der einsichtigen Beschwerdeführerin der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei. Praxisgemäss sei die bedingte Geldstrafe mit einer Busse zu verbinden. Sachgerecht erscheine eine Busse von Fr. 1'500.-- (vgl. angefochtenes Urteil S. 18 f.).
 
4.3 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
 
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a).
 
4.4 Die Vorinstanz hat die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände gewürdigt und gewichtet. Der bundesgerichtlichen Rechtskontrolle hält insbesondere der im angefochtenen Urteil gezogene Schluss stand, der Beschwerdeführerin sei in der vorliegenden Situation aufgrund ihres ungebremsten Zufahrens auf den Fussgängerstreifen ein erhebliches Tatverschulden anzulasten. Vor diesem Hintergrund ist auch die ausgefällte Strafe, welche sich im unteren Bereich des Strafrahmens bewegt, nicht zu beanstanden.
 
5.
 
Die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos (vgl. Art. 103 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. April 2008
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Schneider Stohner
 
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