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Informationen zum Dokument  BGer 5A_116/2008  Materielle Begründung
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BGer 5A_116/2008 vom 14.04.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_116/2008/don
 
Verfügung vom 14. April 2008
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
KPT/CPT Krankenkasse,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Betreibungsamt Uznach,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Pfändungsankündigung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 7. Februar 2008.
 
Nach Einsicht
 
in Einsicht in die Beschwerde vom 23. Februar 2008 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 10. April 2008 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 100.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. April 2008
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Raselli Zbinden
 
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