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Informationen zum Dokument  BGer 6B_678/2007  Materielle Begründung
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BGer 6B_678/2007 vom 14.04.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_678/2007/bri
 
Urteil vom 14. April 2008
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Ferrari, Mathys,
 
Gerichtsschreiberin Binz.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Niederberger,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mehrfache Gefährdung des Lebens; teilbedingte Freiheitsstrafe,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 25. September 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ lenkte am 22. Juni 2000 einen Personenwagen trotz Führerausweisentzugs auf unbestimmte Zeit. Als er in der Stadt Zug in eine Polizeikontrolle geriet, versuchte er sich dieser durch Flucht zu entziehen. In der Folge wurde ihm vorgeworfen, mehrfach Verkehrsregeln grob verletzt und das Leben von Menschen in unmittelbare Gefahr gebracht zu haben. Das Strafgericht des Kantons Zug sprach X.________ mit Urteil vom 22. Januar 2007 unter anderem der mehrfachen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, als Zusatzstrafe zu Urteilen des Amtsstatthalteramtes und teilweise als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Einzelrichteramtes. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 10 Monaten auf.
 
B.
 
Gegen dieses Urteil erklärte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Berufung. Das Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, bestrafte X.________ mit Urteil vom 25. September 2007 in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten.
 
C.
 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Dieses neue Recht gelangt jedoch auf Taten, welche noch unter Geltung des alten Rechts begangen wurden, nur zur Anwendung, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Im vorliegenden Fall ist das neue Recht das mildere, womit dieses anwendbar ist (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.1 S. 11).
 
2.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB). Er bringt vor, trotz Presseaufruf habe sich kein einziges Opfer ermitteln lassen und die einzige Polizeiaussage bezüglich der Gefährdung von Fussgängern sei unbestimmt. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale sei deshalb willkürlich und verletze den Grundsatz "in dubio pro reo".
 
2.1 Betreffend die Sachverhaltsfeststellung hat die Vorinstanz auf die Ausführungen des Strafgerichts verwiesen (angefochtenes Urteil E. 3 S. 8). Das Strafgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung auf die Zeugenaussage des Polizeibeamten, welcher den Beschwerdeführer zunächst kontrollierte und anschliessend als Beifahrer im verfolgenden Fahrzeug sass, abgestellt. Die Aussagen würden sich mit der Darstellung in dem von ihm und dem Lenker des Patrouillenfahrzeuges unmittelbar nach dem Vorfall verfassten Bericht decken. Es bestehe kein Grund, an den detaillierten und realitätsnahen Schilderungen des Polizeibeamten zu zweifeln. Der in der Anklageschrift wiedergegebene Sachverhalt sei aufgrund der Aussagen erwiesen (erstinstanzliches Urteil S. 12). Die Anklageschrift schildert die Fluchtfahrt folgendermassen:
 
Der Beschwerdeführer lenkte am 22. Juni 2000 in der Stadt Zug kurz nach Mitternacht einen Personenwagen trotz Führerausweisentzugs auf unbestimmte Zeit. Zudem wies er eine Blutalkoholkonzentration von 0.49 Promille auf. Als er ein Nachtfahrverbot missachtete, geriet er im Bereich der St. Antonsgasse in eine Polizeikontrolle. Ein uniformierter Polizeibeamte hielt ihn an und forderte ihn auf, Führer- und Fahrzeugausweis vorzulegen. Der Beschwerdeführer fuhr plötzlich unkontrolliert und mit hoher Geschwindigkeit rückwärts über die Zeughausgasse und den Hirschenplatz in die Neuengasse und weiter in Richtung Postplatz davon. Mehrere Passanten mussten zur Seite springen, um nicht von seinem Fahrzeug erfasst zu werden. Beim Einbiegen in die Neuengasse missachtete er das Stoppsignal und geriet rückwärts fahrend auf die Gegenfahrbahn, wo eine Automobilistin eine Vollbremsung durchführen musste, um eine Kollision mit ihm zu vermeiden. Die Stadtpolizei Zug nahm mit einem Patrouillenfahrzeug die Verfolgung des Beschwerdeführers auf. Um dem Polizeiauto zu entkommen missachtete dieser das Lichtsignal bei der Postplatzkreuzung und fuhr die Bahnhofstrasse entlang, wo er mehrere Fahrzeuge überholte. Danach fuhr er mit einer Geschwindigkeit von über 100 km/h via Bundesplatz die Vorstadt entlang. Dabei nahm er keinerlei Rücksicht auf die anderen Verkehrsteilnehmer. Mehrere Passanten, welche vortrittsberechtigt die Fussgängerstreifen Höhe Rigistrasse und Höhe Restaurant Juanitos überschritten, mussten fluchtartig wegrennen, um nicht von ihm überfahren zu werden.
 
2.2 Der Beschwerdeführer macht eine unhaltbare Beweiswürdigung geltend, soweit sich die Vorinstanz für seine Verurteilung auf die Zeugenaussage des Polizeibeamten abstütze. Dieser habe ausgesagt, er könne sich nicht mehr an die genauen Ereignisse erinnern und habe auf seinen damaligen Polizeibericht und die bei der Kantonspolizei eingegangenen Strafanzeigen verwiesen. Er habe jedenfalls Leute davonrennen sehen und beim Überholmanöver auf der Höhe Hirschenplatz seien andere Verkehrsteilnehmer gefährdet worden. Der Beschwerdeführer bringt vor, aus dieser unpräzisen Aussage lasse nicht auf eine unmittelbare Lebensgefahr für einen oder mehrere Passanten schliessen. Die bei der Kantonspolizei eingegangenen Anzeigen würden ausschliesslich sein Verhalten beim Start der Amokfahrt betreffen. Diesbezüglich habe aber bereits das Strafgericht festgehalten, dass ihm keine Gefährdung angelastet werden könne, weil er die gefährdeteten Personen nicht konkret wahrgenommen habe. Dem Polizeibericht sei lediglich zu entnehmen, dass er sein Fahrzeug so massiv beschleunigt habe, dass Passanten den Fussgängerstreifen fluchtartig hätten verlassen müssen, nicht jedoch, dass er diese Passanten in eine unmittelbare Lebensgefahr gebracht habe. Die Vorinstanz habe einseitig auf eine unbestimmte Polizeiaussage abgestellt und dabei die zeitlichen und örtlichen Verhältnisse, insbesondere die späte Nachtstunde, sowie den Umstand, dass sich trotz eines Presseaufrufs kein Opfer gemeldet habe, vernachlässigt. Die Beweiswürdigung erweise sich als willkürlich und dem Grundsatz "in dubio pro reo" widerlaufend (Beschwerde Ziff. 7.4 S. 6 ff.).
 
2.3 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Dem Sachgericht steht bei der Würdigung der Beweise ein grosser Ermessensspielraum zu. Willkür ist hier nur zu bejahen, wenn das Gericht offensichtlich den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels verkannt, ohne vernünftigen Grund ein wichtiges und erhebliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder aus den vorhandenen Elementen offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, mit Hinweisen).
 
Gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann diese Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 245 f., mit Hinweis).
 
2.4 Der Beschwerdeführer legt nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz aus den Aussagen des Polizeibeamten und dessen Bericht offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz hält vielmehr der bundesgerichtlichen Willkürprüfung stand. Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist weder ersichtlich noch rechtsgenügend dargetan. Der in der Anklage erhobene Sachverhalt ist mithin erstellt. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betreffen die rechtliche Würdigung des objektiven Tatbestandes.
 
2.5 Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 129 StGB). Objektiv ist eine konkrete Lebensgefahr erforderlich. Nach der Rechtsprechung ist eine unmittelbare Lebensgefahr anzunehmen, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des Lebens besteht. Diese liegt nicht erst vor, wenn die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als die Wahrscheinlichkeit seiner Vermeidung, sondern schon bei einer nahen Möglichkeit des Todeseintritts. Das Element der Unmittelbarkeit beinhaltet neben der ernsthaften Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der Gefahr, dass die unvermittelte, akute Gefahr direkt dem Verhalten des Täters zuzuschreiben ist (BGE 121 IV 67 E. 2b S. 70; 111 IV 51 E. 2 S. 55, je mit Hinweisen).
 
2.6 In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass Passanten fluchtartig die Fussgängerstreifen verlassen mussten, um nicht vom Fahrzeug des Beschwerdeführers erfasst zu werden. Die Vorinstanz bringt deshalb zu Recht vor, auch wenn die betreffenden Passanten im Nachhinein nicht von der Polizei ermittelt werden konnten, handle es sich bei ihnen um Opfer. Nicht massgeblich sei, dass sich die Passanten in Sicherheit bringen konnten. Sie seien trotzdem einer unmittelbaren Gefahr ausgesetzt gewesen (angefochtenes Urteil E. 3.2.1 S. 9). Unbeachtlich ist weiter, dass dem Polizeibericht lediglich zu entnehmen ist, die Passanten hätten den Fussgängerstreifen fluchtartig verlassen müssen. Der Beschwerdeführer ist mit einer Geschwindigkeit von über 100 km/h die Vorstadt entlang gefahren. Bei dieser hohen Geschwindigkeit war eine Kollision mit einem vortrittsberechtigten Passanten mit tödlichen Verletzungsfolgen in erhöhtem Masse wahrscheinlich. Dem Polizeibericht ist demnach sinngemäss zu entnehmen, dass die Passanten einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgesetzt waren. Die Vorinstanz hat durch die Bejahung des objektiven Tatbestandes von Art. 129 StGB kein Bundesrecht verletzt.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, selbst bei Bejahung des objektiven Tatbestandes von Art. 129 StGB sei aus subjektiven Gründen von einer Verurteilung abzusehen.
 
3.1 In subjektiver Hinsicht führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe die von ihm gefährdeten Passanten wahrnehmen müssen, da sich diese in seinem Blickfeld bzw. in Fahrtrichtung befunden hätten. Er habe wissen müssen, dass bei einer Fahrt mit einer Geschwindigkeit von rund 100 km/h durch die Vorstadt ein Zusammenstoss mit einem Fussgänger sehr wahrscheinlich war. Er habe nicht darauf vertrauen dürfen, zu dieser nächtlichen Stunde keine Drittperson zu gefährden. Die Gefährdung von Passanten habe er als notwendige Nebenfolge seiner halsbrecherischen Fahrt einkalkuliert, weshalb er mit direktem Vorsatz und in skrupelloser Weise gehandelt habe (angefochtenes Urteil E. 3.2.2 S. 10).
 
3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, beim Entziehen aus der nächtlichen Polizeikontrolle und der anschliessenden Fluchtfahrt handle es sich um eine tatbeständliche Handlungseinheit. Sei von einer logischen Handlungseinheit und von einem einheitlichen Willensentschluss auszugehen, lasse sich nicht behaupten, er habe sich die Passanten im Vorstadtbereich bereits gedanklich vorgestellt, als er sich unmittelbar vorher im Bereich St. Antonsgasse zur Fluchtfahrt entschlossen hatte. Selbst wenn er sich tatsächlich eine mögliche Gefährdung von Passanten vorgestellt hätte, wäre zu seinen Gunsten anzunehmen, dass er auf das Ausbleiben einer lebensbedrohenden Situation vertraut und deshalb höchstens mit bewusster Fahrlässigkeit gehandelt habe. Ein direkter Vorsatz lasse sich in Bezug auf den Gefährdungstatbestand nicht nachweisen. Nach Ansicht der ersten Instanz sei kein Gefährdungsvorsatz bezüglich des ersten Teils der Fluchtfahrt gegeben, so dass nicht ersichtlich sei, inwiefern ein solcher Vorsatz bezüglich des weiteren Verlaufs der Fluchtfahrt anzunehmen wäre. Skrupellosigkeit erscheine unter der grossen seelischen Belastung, welcher er zum Tatzeitpunkt ausgesetzt gewesen sei, ebenfalls ausgeschlossen (Beschwerde Ziff. 7.5 S. 8 f.).
 
3.3 Für die Gefährdung des Lebens ist in subjektiver Hinsicht direkter Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr erforderlich; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8, mit Hinweisen). Direkter Vorsatz ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg, mag ihm dieser auch gleichgültig oder sogar unerwünscht sein, als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat. Er braucht nicht das vom Täter erstrebte Ziel zu sein; es genügt, dass er mitgewollt ist (BGE 119 IV 193 E. 2b/cc S. 194, mit Hinweisen). Demgegenüber liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (BGE 133 IV 222 E. 5.3 S. 225, mit Hinweisen). Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit des Erfolgseintritts (Tod), ist mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt gerade nicht identisch, kann also sowohl mit (eventuellem) Tötungsvorsatz wie mit bewusster Fahrlässigkeit bezüglich der Todesfolge einhergehen. Art. 129 StGB erlangt aber nur in diesem zweiten Fall praktische Bedeutung, denn bei Tötungsvorsatz greifen Art. 111 ff. StGB ein. Art. 129 StGB kommt somit die Funktion eines Auffangtatbestands zu, wenn der Tötungsvorsatz nicht nachzuweisen ist (Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Auflage Bern 2003, § 4 N 2 und 12). Im Gegensatz zum Eventualvorsatz auf Tötung vertraut der Täter beim Gefährdungsvorsatz darauf, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Das setzt voraus, dass er annimmt, die drohende Gefahr werde durch sein eigenes Verhalten (z.B. gezielter Schuss am Opfer vorbei) oder durch eine Reaktion der gefährdeten Person (z.B. Sprung zur Seite vor dem vorannahenden Auto) abgewendet werden (Peter Aebersold, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 2. Aufl. Basel 2007, Art. 129 StGB N 28).
 
Des Weiteren verlangt der subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB, dass die Möglichkeit des Todeseintritts so wahrscheinlich erscheint, dass sich wissentlich darüber hinwegzusetzen als skrupellos erscheint (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa S. 70, mit Hinweisen). Gemeint ist damit ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit, eine besondere Hemmungs- oder Rücksichtslosigkeit des Täters (Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 4 N 13). Zu berücksichtigen sind die Tatmittel, die Tatmotive sowie die konkrete Tatsituation. Die Skrupellosigkeit muss sich mithin als Qualifikation der Tat ergeben (Peter Aebersold, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 129 StGB N 33).
 
3.4 Beim Tatbestand von Art. 129 StGB handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt, welches das Rechtsgut Leben schützt (Peter Aebersold, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 129 StGB N 1). Der Beschwerdeführer hat mehrere Personen an unterschiedlichen Orten gefährdet und die Tat somit mehrfach begangen. Eine tatbestandliche oder natürliche Handlungseinheit kommt nicht in Betracht. Der Einwand des Beschwerdeführers, die erste Instanz habe den Gefährdungsvorsatz bereits im ersten Teil der Fluchtfahrt verneint, weshalb ein solcher erst recht nicht für den zweiten Teil gegeben sei, ist unbegründet. In der ersten Phase war die Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers nicht in Fahrtrichtung konzentriert (s. erstinstanzliches Urteil E. 7 S. 16). Wie die Vorinstanz festgestellt hat, nahm der Beschwerdeführer in der anschliessenden Phase die sich in seinem Blickfeld befindlichen Fussgänger wahr und wusste, dass er diese bei einer Fahrt mit einer Geschwindigkeit von rund 100 km/h durch die Vorstadt in Lebensgefahr brachte (angefochtenes Urteil E. 3.2.2 S. 10). Diese Gefahr hat er in seinen Entschluss einbezogen, so dass der direkte Vorsatz zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer hat die Passanten in Lebensgefahr gebracht, um sich der Polizei zu entziehen und mithin aus egoistischen Gründe gehandelt. Die Lebensgefahr steht dabei in keinem vernünftigen Missverhältnis zur befürchteten Sanktion. Daran vermöchte auch die geltend gemachte grosse seelische Belastung des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zu Recht wegen Gefährdung des Lebens verurteilt.
 
4.
 
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die falsche Anwendung von Art. 43 Abs. 1 StGB und somit eine Verletzung von Bundesrecht, wenn die Vorinstanz die Voraussetzungen des teilbedingten Strafvollzuges nicht als gegeben erachte.
 
4.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB).
 
4.2 Die Vorinstanz führt aus, es widerspreche der ratio legis, wenn einzig das Verschulden Voraussetzung für den teilweisen Aufschub des Vollzuges sei. Könnte eine teilbedingte Strafe ohne straffreie Zeit, ohne Schadenregelung und ohne positive Prognose gewährt werden, würde dies unter Umständen zu einer unlogischen Privilegierung führen, weil nach Art. 43 StGB länger dauernde bedingte Strafteile möglich wären als beim vollbedingten Strafvollzug. Deshalb müssten auch für eine teilbedingte Strafe die Voraussetzungen von Art. 42 StGB erfüllt sein. Die Wortwahl "nur teilweise aufschieben" zeige, dass die Basis der bedingte Vollzug und dessen Voraussetzungen bilde. Aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers im Jahre 1998 könne deshalb der teilbedingte Vollzug nur gewährt werden, wenn besonders günstige Verhältnisse vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Angesichts der einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers und seiner erneuten Delinquenz könne diesem keine günstige Prognose gestellt werden, weshalb er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen sei (angefochtenes Urteil E. 5.2.1 ff. S. 13 f.).
 
4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, ein teilbedingt Verurteilter werde nicht privilegiert da bei der teilbedingten Freiheitsstrafe der zu vollziehende Teil der Strafe mindestens sechs Monate betragen müsse. Es würde keinen Sinn machen, den Zeitrahmen für bedingte und teilbedingte Strafen im Bereich von 1 bis 2 Jahren überschneidend vorzusehen, wenn für beide Vollzugsarten die gleichen Voraussetzungen gelten würden. Die Vorinstanz wende die Kann-Bestimmung von Art. 43 Abs. 1 StGB falsch an. Es sei nicht relevant, dass das Gesetz in Art. 43 StGB grammatikalisch an die vorstehende Bestimmung anknüpfe. Entscheidend sei, dass der Richter bei der Anordnung des teilbedingten Strafvollzuges über ein weites Ermessen verfüge (Beschwerde Ziff. 8.1 ff. S. 10 f.).
 
4.4 Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht ganz überwiegender Lehrmeinung (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10, mit Hinweisen). Gestützt darauf hat die Vorinstanz zu Recht die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges verweigert. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.
 
5.
 
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. April 2008
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Schneider Binz
 
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