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Informationen zum Dokument  BGer 8C_211/2007  Materielle Begründung
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BGer 8C_211/2007 vom 14.04.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_211/2007
 
Urteil vom 14. April 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Widmer, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiberin Hofer.
 
Parteien
 
F.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Departement für Gesundheit, Sozialwesen und Energie, Postfach, 1951 Sitten,
 
2. Gemeinde X.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Fürsorge,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom
 
20. April 2007.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 4. Mai 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 20. April 2007,
 
in den Entscheid vom 16. Juli 2007, mit welchem das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden war,
 
in den Beschluss vom 14. August 2007, mit welchem auf das Revisionsgesuch vom 27. Juli 2007 nicht eingetreten worden war,
 
in die Verfügung vom 19. September 2007, mit welcher F.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 1. Oktober 2007 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in die Bestätigung der Post (Poststempel), wonach ihr der Kostenvorschuss von Fr. 400.- am 1. Oktober 2007 und der Restbetrag von Fr. 100.- am 2. Oktober 2007 übergeben wurde,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer innerhalb der Nachfrist lediglich Fr. 400.- einbezahlt und damit den Vorschuss in Höhe von Fr. 500.- gemäss Art. 48 Abs. 4 BGG nicht rechtzeitig geleistet hat,
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt die Einzelrichterin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 14. April 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
 
Widmer Hofer
 
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