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Informationen zum Dokument  BGer 9C_875/2007  Materielle Begründung
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BGer 9C_875/2007 vom 14.04.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_875/2007
 
Urteil vom 14. April 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Borella, Kernen,
 
Gerichtsschreiber Schmutz.
 
Parteien
 
D.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2007.
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung vom 2. Mai 2006 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Gesuch des 1956 geborenen D.________ um Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung ab, wobei sie von einem Invaliditätsgrad von 0 % ausging. Dagegen liess D.________ Einsprache erheben, welche die IV-Stelle nach erneuter Überprüfung des medizinischen Sachverhaltes, namentlich nach Einsicht in den Bericht der Ärzte des Medizinischen Zentrums G.________ (vom 21. Juli 2006), mit Entscheid vom 19. September 2006 abwies.
 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. Oktober 2007 ab.
 
D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei ihm mindestens eine halbe Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen; ferner beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege.
 
Mit Verfügung vom 5. Februar 2008 weist das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und fordert D.________ mit Verfügung vom 8. Februar 2008 zur Entrichtung eines Kostenvorschusses auf, den dieser innert erstreckter Frist bezahlt.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG).
 
2.
 
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG, Art. 4 IVG), die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 16 ATSG) sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
Die Vorinstanz hat die gesamte Aktenlage pflichtgemäss gewürdigt und mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass der Sachverhalt vollständig abgeklärt ist und in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht leichte bis mittelschwere Hilfsarbeiten ohne Bedienung gefährlicher Maschinen bei insoweit erhaltener Leistungsfähigkeit im Rahmen eines Vollzeitpensums zugemutet werden können. Diese Tatsachenentscheidung bleibt auch in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer unter anderem an einer unklaren Schwindelproblematik leidet, für das Bundesgericht verbindlich (E. 1). Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid kaum auseinander. Die Rüge, die psychische und die orthopädische Erkrankung sowie die urologischen Probleme seien ignoriert oder übersehen worden, dringt nicht durch. Es wird auf die vorinstanzliche Feststellung und Würdigung des Sachverhaltes (E. 2-3) verwiesen.
 
4.
 
Der Vorwurf, das kantonale Gericht unterstelle den behandelnden Ärzten Befangenheit, ist nicht berechtigt; denn die Vorinstanz hat lediglich auf die konstante Rechtsprechung abgestellt, wonach das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353, mit Hinweisen). Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen die Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts, namentlich unter dem Blickwinkel der grundsätzlichen Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen für das Bundesgericht (E. 1), nicht in Frage zu stellen.
 
5.
 
Wenn der Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen von mindestens 20 % fordert, so übersieht er, dass ihm die Vorinstanz diesen bereits gewährt hat, was am Fehlen eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades (6 % statt wie von der Verwaltung auf 0 % festgesetzt; E. 4.3) nichts ändert.
 
6.
 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet, ohne Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung erledigt wird.
 
7.
 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 14. April 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Schmutz
 
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