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Informationen zum Dokument  BGer 6B_31/2008  Materielle Begründung
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BGer 6B_31/2008 vom 15.04.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_31/2008/bri
 
Urteil vom 15. April 2008
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Favre, Zünd,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Josef Steiner,
 
gegen
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; pflichtwidriges Verhalten nach Unfall; einfache Verkehrsregelverletzung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 27. September 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises VI Signau-Trachselwald verurteilte X.________ am 31. Mai 2007 wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahruntüchtigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden und unvorsichtigem Wiedereinbiegen bei einem Überholmanöver, unter Widerruf einer einschlägigen Vorstrafe, zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 2'800.--. Er hielt für erwiesen, dass X.________ am frühen Morgen des 20. Mai 2006 in Walterswil mit seinem Personenwagen einen Unfall verursacht hatte und danach ohne anzuhalten weitergefahren war.
 
Das Obergericht des Kantons Bern, an welches X.________ appellierte, senkte die Busse auf Fr. 1'500.-- und bestätigte im Übrigen das erstinstanzliche Urteil.
 
B.
 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, ihn freizusprechen.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Nach der Darstellung im Rapport der Berner Kantonspolizei, an welcher das Obergericht keine Zweifel hegt, hat sich am 20. Mai 2006, um ca. 04.00 Uhr, folgender Unfall ereignet:
 
A.________, B.________ und C.________ waren nach einem Partybesuch in Walterswil am rechten Rand der Hauptstrasse in Richtung Häusernmoos unterwegs, wobei die ersten beiden ihre Fahrräder schoben. Auf der Höhe der Käserei Walterswil wurden sie von einem auffälligen Sportwagen mit überhöhter Geschwindigkeit überholt, welcher zu früh wieder nach rechts einbog und mit dem Fahrrad von A.________ kollidierte. Durch den Aufprall wurden beide Velos weggeschleudert und beschädigt, die Frauen blieben unverletzt. Der Automobilist setzte seine Fahrt ohne Unterbruch fort.
 
1.2 Nach der Aussage von D.________, welcher den Unfall von der gegenüberliegenden Strassenseite aus beobachtet hatte, hat ein gelber PW der Marke F.________ den Unfall verursacht. E.________, der in jener Nacht als Chauffeur eines Shuttle-Busses für die Partygänger tätig war, sagte aus, er habe nach dem Unfall zunächst die unfallbeteiligten Frauen nach Huttwil bringen wollen, sie dann aber auf Aufforderung der Polizei wieder nach Walterswil zurückgefahren. Er sei anschliessend nach Hause gefahren, wobei er zwischen Dürrenroth und Huttwil auf einen am Strassenrand abgestellten gelben PW der Marke F.________ mit Luzerner Kontrollschildern und plattem rechtem Vorderreifen gestossen sei. Den Fahrer habe er als Mitglied der G.________Gesellschaft, aber nicht namentlich gekannt. Auf dem Beifahrersitz habe eine Frau gesessen. Der Lenker sei beim Aussteigen fast umgefallen. Er habe dann den Reifen gewechselt, weil dieser wegen seiner starken Angetrunkenheit dazu nicht mehr in der Lage gewesen sei. Als er später am Tag erfahren habe, dass ein gelber PW der Marke F.________ gesucht werde, habe er die Polizei angerufen. Er habe sich zudem bei einem Arbeitskollegen, einem Mitglied der G.________Gesellschaft, nach dem Fahrer des gelben PW der Marke F.________ erkundigt und erfahren, dass es sich dabei um den Beschwerdeführer handeln müsse.
 
Das Obergericht kommt in seiner Beweiswürdigung zum Schluss, die beiden Zeugenaussagen seien glaubhaft. Die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Freundin, die zwar schliesslich zugaben, in der Tatnacht mit dem gelben PW der Marke F.________ in der Nähe des Unfallortes unterwegs gewesen zu sein und dabei eine Reifenpanne erlitten zu haben, aber vorgaben, Walterswil nicht zu kennen und in der Tatnacht keinen Unfall verursacht zu haben, überzeugten es dagegen nicht. Gestützt auf die Zeugenaussagen und auch den Umstand, dass zur Tatzeit in Luzern nur ein einziger gelber PW der Marke F.________ - derjenige des Beschwerdeführers - eingelöst war, hält es die Täterschaft des Beschwerdeführers für zweifelsfrei erstellt.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt zu haben. Diese Rüge ist zwar zulässig (Art. 97 Abs. 1 BGG). Was der Beschwerdeführer indessen zu ihrer Begründung vorbringt, geht zum Teil an der Sache vorbei oder ist von vornherein nicht geeignet, die obergerichtliche Beweiswürdigung als willkürlich nachzuweisen. Soweit im Folgenden auf Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich eingegangen wird, handelt es sich um unzulässige appellatorische Kritik, was beispielsweise auf die Ausführungen unter Ziff. 3 S. 6 ff. beinahe lehrbuchmässig zutrifft.
 
2.1 Das Obergericht konnte auf Grund der Aussagen des D.________, der drei unfallbeteiligten Frauen und den Feststellungen der Kantonspolizei ohne Willkür davon ausgehen, dass sich am fraglichen Datum zur fraglichen Zeit in Walterswil ein Unfall ereignete, und zwar jedenfalls in groben Zügen so, wie er im Polizeirapport dargestellt wird. Es trifft zwar durchaus zu, dass die Frauen unwahrscheinliches Glück hatten, dass sie unverletzt blieben. Die Behauptung des Beschwerdeführers, ein derartiges Unfallgeschehen sei aus "physikalischen Gründen" unmöglich, ist indessen aus der Luft gegriffen. Nach den Ausführungen des Obergerichts ist es durchaus plausibel, dass sich A.________, die das Velo rechts von ihr führte, als sie der herannahenden Gefahr gewahr wurde, nach rechts zum Strassenrand abdrehte und dadurch das Hinterrad ihres Fahrrads am weitesten in die Fahrbahn hineinragte, so dass dieses, und nicht sie selbst, vom Personenwagen erfasst wurde. Ein Aufprall des Kotflügels auf den hinteren Veloreifen wäre auch eine mögliche Erklärung dafür, dass am Auto keine sichtbaren Schäden entstanden. Schlechterdings unsinnig ist schliesslich die Behauptung, es sei bei einem Tempo von rund 70 km/h nicht möglich, bereits 20 m nach dem Wechsel auf die linke Fahrspur wieder auf die rechte einzubiegen. Der genaue Verlauf des Unfalls ist im Übrigen ohnehin nicht von Belang. Auf Grund der Zeugenaussage des D.________ und der drei unfallbeteiligten Frauen sowie den Feststellungen der Berner Kantonspolizei konnte das Obergericht jedenfalls ohne Bundesrechtsverletzung und ohne Willkür davon ausgehen, dass ein gelber Sportwagen die drei Frauen überholen wollte, zu früh wieder einbog und dadurch ein Fahrrad streifte oder rammte, welches durch den Aufprall weggeschleudert wurde.
 
2.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in den frühen Morgenstunden des 20. Mai 2006 mit seinem höchst auffälligen Fahrzeug in der näheren Umgebung von Walterswil herumfuhr. Unbestritten ist auch, dass dieses sogar einzigartig war in dem Sinne, als er damals den einzigen im Kanton Luzern eingelösten gelben PW der Marke F.________ fuhr und dass er mit diesem Fahrzeug nach dem Unfall wenige Kilometer vom Unfallort entfernt vorne rechts eine Reifenpanne hatte. Der unbeteiligte Zeuge D.________, der sich nach seinen eigenen Angaben mit Autos auskennt und der das ganze Unfallgeschehen aus nächster Nähe beobachtete und noch versuchte, die drei Frauen durch Zurufe zu warnen, hat das unfallverursachende Fahrzeug ohne wenn und aber als gelben PW der Marke F.________ identifiziert. Gestützt auf die unbestrittenen Fakten und die Aussage des D.________, welche das Obergericht zu Recht als glaubhaft einstuft, konnte es ohne Willkür davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer den Unfall verursachte, zumal es in sorgfältiger Beweiswürdigung nachweist, dass seine Bestreitungen und diejenigen seiner Begleiterin alles andere als glaubhaft sind (angefochtener Entscheid S. 9 ff.).
 
2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der erstinstanzliche Gerichtspräsident habe dem Zeugen mit einer suggestiven Fragestellung die Aussage unterschoben, der Unfall sei von einem gelben Fahrzeug verursacht worden. Der Zeuge habe zuvor nie gesagt, es habe sich um ein gelbes Fahrzeug gehandelt.
 
Abgesehen davon, dass Anfechtungsobjekt nicht der erstinstanzliche Entscheid sein kann (Art. 80 Abs. 1 BGG), hat sich das Obergericht bereits mit diesem Einwand auseinandergesetzt und zutreffend dargelegt (S. 12), dass D.________ von allem Anfang an zu Protokoll gegeben hat, das unfallverursachende Fahrzeug sei gelb gewesen.
 
2.4 Ohne weiteres an der Sache vorbei gehen die Ausführungen unter Ziff. 5 S. 14 ff. "zum Vorwurf des Fahrens unter Alkoholeinfluss", da der Beschwerdeführer in dieser Beziehung weder angeklagt noch verurteilt wurde.
 
3.
 
Zusammenfassend erweist sich somit die Beschwerde als offensichtlich unbegründet; angesichts der klaren Beweislage wäre sie besser unterblieben. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG)
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. April 2008
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Schneider Störi
 
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